Rechtsprechung / EuG / 2011
EuG Urteil vom 12.07.2011 – T-197/09
ECLI:EU:T:2011:348
EuroparechtEU / InternationalVolltext
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Leitsatz
Die Klage wird abgewiesen. Die Republik Slowenien trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/253/EG der Kommission vom 19. März 2009 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, und des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 75, S. 15), soweit sie die Republik Slowenien betrifft
Tenor§
Tenor§
1 Die Klage wird abgewiesen.
2 Die Republik Slowenien trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.