Rechtsprechung / EuG / 2011

EuG Beschluss vom 07.07.2011 – T-351/09

ECLI:EU:T:2011:339

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Der Antrag des Consorzio Filiera Aceto Balsamico di Modena auf Zulassung als Streithelfer ist erledigt. Die Acetificio Marcello de Nigris Srl trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. Die Italienische Republik und das Consorzio Filiera Aceto Balsamico di Modena tragen ihre eigenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 der Kommission vom 3. Juli 2009 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Aceto Balsamico di Modena [g.g.A.]) (ABl. L 175, S. 7)

Tenor§

Tenor§

1 Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2 Der Antrag des Consorzio Filiera Aceto Balsamico di Modena auf Zulassung als Streithelfer ist erledigt.

3 Die Acetificio Marcello de Nigris Srl trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

4 Die Italienische Republik und das Consorzio Filiera Aceto Balsamico di Modena tragen ihre eigenen Kosten.