Rechtsprechung / EuG / 2010
EuG Urteil vom 16.12.2010 – T-345/08
ECLI:EU:T:2010:529
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Leitsatz
Die Klagen werden abgewiesen. Die Helena Rubinstein SNC trägt die Kosten in der Rechtssache T‑345/08. Die L’Oréal SA trägt die Kosten in der Rechtssache T‑357/08.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
In der Rechtssache T‑345/08 Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 28. Mai 2008 (Sache R 863/2007-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Allergan, Inc. und der Helena Rubinstein SNC und in der Rechtssache T‑357/08 Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 5. Juni 2008 (Sache R 865/2007‑1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Allergan, Inc. und der L’Oréal SA
Angaben zur Rechtssache
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Tenor§
Tenor§
1 Die Klagen werden abgewiesen.
2 Die Helena Rubinstein SNC trägt die Kosten in der Rechtssache T‑345/08.
3 Die L’Oréal SA trägt die Kosten in der Rechtssache T‑357/08.