Rechtsprechung / EuG / 2010

EuG Urteil vom 16.12.2010 – T-345/08

ECLI:EU:T:2010:529

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Die Klagen werden abgewiesen. Die Helena Rubinstein SNC trägt die Kosten in der Rechtssache T‑345/08. Die L’Oréal SA trägt die Kosten in der Rechtssache T‑357/08.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

In der Rechtssache T‑345/08 Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 28. Mai 2008 (Sache R 863/2007-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Allergan, Inc. und der Helena Rubinstein SNC und in der Rechtssache T‑357/08 Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 5. Juni 2008 (Sache R 865/2007‑1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Allergan, Inc. und der L’Oréal SA

Angaben zur Rechtssache

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Tenor§

Tenor§

1 Die Klagen werden abgewiesen.

2 Die Helena Rubinstein SNC trägt die Kosten in der Rechtssache T‑345/08.

3 Die L’Oréal SA trägt die Kosten in der Rechtssache T‑357/08.