Rechtsprechung / EuG / 2010

EuG Beschluss vom 22.07.2010 – T-271/10

ECLI:EU:T:2010:315

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Nur der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission sind als Antragsgegner anzusehen. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung des Leiters der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina vom 7. April 2010, der die Rückstufung und die Umsetzung der Antragstellerin zur Folge hatte

Tenor§

Tenor§

1 Nur der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission sind als Antragsgegner anzusehen.

2 Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

3 Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.