Rechtsprechung / EuG / 2010

EuG Beschluss vom 25.06.2010 – T-84/10

ECLI:EU:T:2010:257

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Die Rechtssachen T‑84/10 R und T‑223/10 R werden für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses miteinander verbunden. Die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz werden zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung C(2009) 10350 der Kommission vom 22. Dezember 2009 betreffend die Streichung eines Teils des Italien für das Operative Programm POR Puglia Ziel 1 (2000–2006) gewährten Zuschusses des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie der Zahlungsanordnung, die in der im Anschluss an diese Entscheidung übermittelten Belastungsanzeige vom 26. Februar 2010 enthalten sein soll

Tenor§

Tenor§

1 Die Rechtssachen T‑84/10 R und T‑223/10 R werden für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses miteinander verbunden.

2 Die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz werden zurückgewiesen.

3 Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.