Rechtsprechung / EuG / 2010
EuG Urteil vom 09.03.2010 – T-15/09
ECLI:EU:T:2010:80
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Leitsatz
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 18. November 2008 (Sache R 70/2006-4) wird aufgehoben. Das HABM trägt vier Fünftel der den Parteien im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten. Die Européenne de traitement de l’information (Euro-Information) trägt ein Fünftel der den Parteien im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten. Das HABM trägt die Aufwendungen der Klägerin, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM notwendig waren.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 18. November 2008 (Sache R 70/2006-4) über die Anmeldung des Wortzeichens EURO AUTOMATIC CASH als Gemeinschaftsmarke
Angaben zur Rechtssache
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Tenor§
Tenor§
1 Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 18. November 2008 (Sache R 70/2006-4) wird aufgehoben.
2 Das HABM trägt vier Fünftel der den Parteien im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten.
3 Die Européenne de traitement de l’information (Euro-Information) trägt ein Fünftel der den Parteien im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten.
4 Das HABM trägt die Aufwendungen der Klägerin, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM notwendig waren.