Rechtsprechung / EuG / 2010

EuG Urteil vom 09.03.2010 – T-15/09

ECLI:EU:T:2010:80

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 18. November 2008 (Sache R 70/2006-4) wird aufgehoben. Das HABM trägt vier Fünftel der den Parteien im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten. Die Européenne de traitement de l’information (Euro-Information) trägt ein Fünftel der den Parteien im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten. Das HABM trägt die Aufwendungen der Klägerin, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM notwendig waren.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 18. November 2008 (Sache R 70/2006-4) über die Anmeldung des Wortzeichens EURO AUTOMATIC CASH als Gemeinschaftsmarke

Angaben zur Rechtssache

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Tenor§

Tenor§

1 Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 18. November 2008 (Sache R 70/2006-4) wird aufgehoben.

2 Das HABM trägt vier Fünftel der den Parteien im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten.

3 Die Européenne de traitement de l’information (Euro-Information) trägt ein Fünftel der den Parteien im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten.

4 Das HABM trägt die Aufwendungen der Klägerin, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM notwendig waren.