Rechtsprechung / EuG / 2009

EuG Beschluss vom 09.12.2009 – T-481/07

ECLI:EU:T:2009:484

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Deltalinqs und SVZ, Havenondernemersvereniging Rotterdam, tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission. Das Vlaams Gewest und die Waterwegen en Zeekanaal NV tragen ihre eigenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2007) 1939 def. der Kommission vom 10. Mai 2007, nach dem Vorprüfungsverfahren im Sinne von Art. 88 Abs. 3 EG keine Einwände gegen die vom Vlaams Gewest (Flämische Region, Belgien) beabsichtigte Beihilferegelung zur Unterstützung des intermodalen Verkehrs auf den Wasserstraßen (Staatliche Beihilfe N 682/2006 – Belgien) zu erheben

Tenor§

Tenor§

1 Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2 Deltalinqs und SVZ, Havenondernemersvereniging Rotterdam, tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

3 Das Vlaams Gewest und die Waterwegen en Zeekanaal NV tragen ihre eigenen Kosten.