Rechtsprechung / EuG / 2009
EuG Urteil vom 23.09.2009 – T-296/06
ECLI:EU:T:2009:347
EuroparechtEU / InternationalVolltext
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Leitsatz
Die Klage wird abgewiesen. Die Dongguan Nanzha Leco Stationery Mfg. Co., Ltd trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union, der IML Industria Meccanica Lombarda Srl, der Interkov spol. s.r.o., der MI.ME.CA Srl und der NIKO − kovinarsko podjetje, d.d., Železniki. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1136/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 205, S. 1), soweit sie die Klägerin betrifft
Tenor§
Tenor§
1 Die Klage wird abgewiesen.
2 Die Dongguan Nanzha Leco Stationery Mfg. Co., Ltd trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union, der IML Industria Meccanica Lombarda Srl, der Interkov spol. s.r.o., der MI.ME.CA Srl und der NIKO − kovinarsko podjetje, d.d., Železniki.
3 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.