Rechtsprechung / EuG / 2009

EuG Urteil vom 01.07.2009 – T-259/05

ECLI:EU:T:2009:232

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Die Entscheidung 2005/354/EG der Kommission vom 29. April 2005 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr die vom Königreich Spanien für Beihilfen zur Erzeugung von Hanf in den Wirtschaftsjahren 1996/97 bis 1999/2000 getätigten Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/354/EG der Kommission vom 29. April 2005 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 112, S. 14)

Tenor§

Tenor§

1 Die Entscheidung 2005/354/EG der Kommission vom 29. April 2005 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr die vom Königreich Spanien für Beihilfen zur Erzeugung von Hanf in den Wirtschaftsjahren 1996/97 bis 1999/2000 getätigten Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen werden.

2 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3 Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.