Rechtsprechung / EuG / 2009

EuG Beschluss vom 30.06.2009 – T-550/08

ECLI:EU:T:2009:231

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung K (2008) 5476 endg. der Kommission vom 1. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR‑Abkommen in der Sache COMP/39181 – Kerzenwachse, soweit der Antragstellerin darin eine Geldbuße auferlegt wird, auf Befreiung der Antragstellerin von der Verpflichtung, eine Bankbürgschaft als Voraussetzung für die Abwendung der Zahlungsverpflichtung zu stellen, und auf Erlass weiterer einstweiliger Anordnungen

Tenor§

Tenor§

1 Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2 Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.