Rechtsprechung / EuG / 2008
EuG Urteil vom 18.12.2008 – T-455/05
ECLI:EU:T:2008:597
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Leitsatz
Die Entscheidung 2006/900/EG der Kommission vom 20. Oktober 2005 über die staatliche Beihilfe, die Finnland als Investitionsbeihilfe zugunsten der Componenta Oyj gewährt hat, wird für nichtig erklärt. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten von Componenta. Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/900/EG der Kommission vom 20. Oktober 2005 über die staatliche Beihilfe, die Finnland als Investitionsbeihilfe zugunsten der Componenta Oyj gewährt hat (ABl. 2006, L 353, S. 36)
Tenor§
Tenor§
1 Die Entscheidung 2006/900/EG der Kommission vom 20. Oktober 2005 über die staatliche Beihilfe, die Finnland als Investitionsbeihilfe zugunsten der Componenta Oyj gewährt hat, wird für nichtig erklärt.
2 Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten von Componenta.
3 Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten.