Rechtsprechung / EuG / 2008

EuG Urteil vom 18.12.2008 – T-455/05

ECLI:EU:T:2008:597

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Die Entscheidung 2006/900/EG der Kommission vom 20. Oktober 2005 über die staatliche Beihilfe, die Finnland als Investitionsbeihilfe zugunsten der Componenta Oyj gewährt hat, wird für nichtig erklärt. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten von Componenta. Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/900/EG der Kommission vom 20. Oktober 2005 über die staatliche Beihilfe, die Finnland als Investitionsbeihilfe zugunsten der Componenta Oyj gewährt hat (ABl. 2006, L 353, S. 36)

Tenor§

Tenor§

1 Die Entscheidung 2006/900/EG der Kommission vom 20. Oktober 2005 über die staatliche Beihilfe, die Finnland als Investitionsbeihilfe zugunsten der Componenta Oyj gewährt hat, wird für nichtig erklärt.

2 Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten von Componenta.

3 Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten.