Rechtsprechung / EuG / 2008
EuG Urteil vom 18.12.2008 – T-144/05
ECLI:EU:T:2008:596
EuroparechtEU / InternationalVolltext
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Leitsatz
Die Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 2005 wird für nichtig erklärt, soweit darin der Zugang zu den Dokumenten „TAXUD/1369/2003“ betreffend Heimkinos, „TAXUD/974/2004“ betreffend Kombinationskraftwagen, „TAXUD/1342/2003“, „TAXUD/2465/2004“ und „TAXUD/2495/2004“ betreffend Stromversorgungseinheiten, „XXI/770/1998“ betreffend unvollständige automatische Datenverarbeitungsmaschinen und zum Protokoll der Arbeitsgruppensitzung des Fachbereichs „Zolltarifliche und statistische Nomenklatur (Mechanik/Verschiedenes)“ des Ausschusses für den Zollkodex im September 2004 (Dokument „TAXUD/3010/2004 – Anhang V“) verweigert wurde. Im Übrigen ist die Hauptsache erledigt. Die Kommission trägt die Kosten von Herrn Pablo Muñiz.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 2005, mit der der Zugang zu bestimmten Dokumenten betreffend die Sitzung der Arbeitsgruppe des Fachbereichs „Zolltarifliche und statistische Nomenklatur (Mechanik/Verschiedenes)“ des Ausschusses für den Zollkodex im September 2004 verweigert wurde
Tenor§
Tenor§
1 Die Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 2005 wird für nichtig erklärt, soweit darin der Zugang zu den Dokumenten „TAXUD/1369/2003“ betreffend Heimkinos, „TAXUD/974/2004“ betreffend Kombinationskraftwagen, „TAXUD/1342/2003“, „TAXUD/2465/2004“ und „TAXUD/2495/2004“ betreffend Stromversorgungseinheiten, „XXI/770/1998“ betreffend unvollständige automatische Datenverarbeitungsmaschinen und zum Protokoll der Arbeitsgruppensitzung des Fachbereichs „Zolltarifliche und statistische Nomenklatur (Mechanik/Verschiedenes)“ des Ausschusses für den Zollkodex im September 2004 (Dokument „TAXUD/3010/2004 – Anhang V“) verweigert wurde.
2 Im Übrigen ist die Hauptsache erledigt.
3 Die Kommission trägt die Kosten von Herrn Pablo Muñiz.