Rechtsprechung / EuG / 2008

EuG Urteil vom 16.12.2008 – T-86/07

ECLI:EU:T:2008:577

EuroparechtEU / InternationalVolltext

Zitiert von 6 Entscheidungen 4 häufig zusammen zitierte Als PDF speichern

Leitsatz

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 22. Januar 2007 (Sache R 791/2006‑2) wird teilweise aufgehoben, nämlich soweit darin entschieden wurde, dass die ernsthafte Benutzung der älteren Marken hinsichtlich der von der Gemeinschaftsmarkenanmeldung erfassten Waren „Schuhe“ in Klasse 25 nicht nachgewiesen worden sei. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Das HABM trägt die Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 22. Januar 2007 (Sache R 791/2006‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Heinrich Deichmann-Schuhe GmbH & Co. KG und der Design For Woman SA

Angaben zur Rechtssache

>lt>13

Tenor§

Tenor§

1 Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 22. Januar 2007 (Sache R 791/2006‑2) wird teilweise aufgehoben, nämlich soweit darin entschieden wurde, dass die ernsthafte Benutzung der älteren Marken hinsichtlich der von der Gemeinschaftsmarkenanmeldung erfassten Waren „Schuhe“ in Klasse 25 nicht nachgewiesen worden sei.

2 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3 Das HABM trägt die Kosten.