Rechtsprechung / EuG / 2008
EuG Beschluss vom 16.12.2008 – T-285/07
ECLI:EU:T:2008:579
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Leitsatz
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie sich gegen das Parlament richtet. Die Italienische Republik trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der Klage, soweit sie sich gegen das Parlament richtet, entstanden sind. Das Parlament trägt seine eigenen Kosten.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Aufhebung der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 8. Mai 2007 (ABl. C 103 A, S. 7) veröffentlichten Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/95/07 zur Bildung einer Einstellungsreserve von 20 Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten (AD 5) für den Fachbereich „Information“ (Bibliothek/Dokumentation)
Tenor§
Tenor§
1 Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie sich gegen das Parlament richtet.
2 Die Italienische Republik trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der Klage, soweit sie sich gegen das Parlament richtet, entstanden sind. Das Parlament trägt seine eigenen Kosten.