Rechtsprechung / EuG / 2008

EuG Urteil vom 15.10.2008 – T-457/04

ECLI:EU:T:2008:439

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Die im Schreiben des Generaldirektors der Generaldirektion „Landwirtschaft“ vom 10. September 2004 enthaltene Entscheidung der Kommission, Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts vom 8. Juni 2000, Camar und Tico/Kommission und Rat (T‑79/96, T‑260/97 und T‑117/98, Slg. 2000, II‑2193), nicht durchzuführen, wird für nichtig erklärt. Die Klage in der Rechtssache T‑457/04 wird im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Die Klage in der Rechtssache T‑223/05 wird als unzulässig abgewiesen. In der Rechtssache T‑457/04 tragen die Camar Srl und die Kommission jeweils die Hälfte ihrer eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der anderen Partei. In der Rechtssache T‑223/05 trägt die Camar Srl ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

In der Rechtssache T‑457/04 Klage auf Nichtigerklärung der im Schreiben vom 10. September 2004 enthaltenen Entscheidung der Kommission, Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts vom 8. Juni 2000, Camar und Tico/Kommission und Rat (T‑79/96, T‑260/97 und T‑117/98, Slg. 2000, II‑2193), nicht durchzuführen, auf Verurteilung der Kommission, Nr. 1 des Tenors des genannten Urteils Camar und Tico/Kommission und Rat durch Zahlung eines Geldbetrags, der dem Wert der nicht erteilten Lizenzen entspricht, durchzuführen und auf Verurteilung der Kommission zum Ersatz des immateriellen Schadens sowie in der Rechtssache T‑223/05 Klage auf Verurteilung der Kommission zum Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens aufgrund außervertraglicher Haftung der Europäischen Gemeinschaft

Tenor§

Tenor§

1 Die im Schreiben des Generaldirektors der Generaldirektion „Landwirtschaft“ vom 10. September 2004 enthaltene Entscheidung der Kommission, Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts vom 8. Juni 2000, Camar und Tico/Kommission und Rat (T‑79/96, T‑260/97 und T‑117/98, Slg. 2000, II‑2193), nicht durchzuführen, wird für nichtig erklärt.

2 Die Klage in der Rechtssache T‑457/04 wird im Übrigen als unbegründet abgewiesen.

3 Die Klage in der Rechtssache T‑223/05 wird als unzulässig abgewiesen.

4 In der Rechtssache T‑457/04 tragen die Camar Srl und die Kommission jeweils die Hälfte ihrer eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der anderen Partei.

5 In der Rechtssache T‑223/05 trägt die Camar Srl ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.