Rechtsprechung / EuG / 2008
EuG Urteil vom 10.09.2008 – T-42/05
ECLI:EU:T:2008:325
EuroparechtEU / InternationalVolltext
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Leitsatz
In Bezug auf die Frage, ob die Entscheidung der Kommission vom 19. November 2004, mit der Frau Rhiannon Williams der Zugang zu bestimmten Dokumenten über vorbereitende Arbeiten für die Rechtsvorschriften über genetisch veränderte Organismen teilweise verwehrt wurde, insoweit rechtmäßig ist, als dies eine stillschweigende Verweigerung des Zugangs zu den von der Generaldirektion (GD) „Handel“ der Kommission stammenden vorbereitenden Dokumenten bedeuten würde, die den Erlass der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates betreffen, ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Die Entscheidung der Kommission vom 19. November 2004 wird insoweit für nichtig erklärt, als mit ihr der Zugang zu den nicht von der GD „Handel“ stammenden vorbereitenden Dokumenten, die den Erlass der Richtlinie 2001/18 betreffen, stillschweigend verweigert wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Frau Williams entstandenen Kosten.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 19. November 2004, mit der der Klägerin der Zugang zu bestimmten Dokumenten über vorbereitende Arbeiten für die Rechtsvorschriften über genetisch veränderte Organismen teilweise verwehrt wurde
Tenor§
Tenor§
1 In Bezug auf die Frage, ob die Entscheidung der Kommission vom 19. November 2004, mit der Frau Rhiannon Williams der Zugang zu bestimmten Dokumenten über vorbereitende Arbeiten für die Rechtsvorschriften über genetisch veränderte Organismen teilweise verwehrt wurde, insoweit rechtmäßig ist, als dies eine stillschweigende Verweigerung des Zugangs zu den von der Generaldirektion (GD) „Handel“ der Kommission stammenden vorbereitenden Dokumenten bedeuten würde, die den Erlass der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates betreffen, ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
2 Die Entscheidung der Kommission vom 19. November 2004 wird insoweit für nichtig erklärt, als mit ihr der Zugang zu den nicht von der GD „Handel“ stammenden vorbereitenden Dokumenten, die den Erlass der Richtlinie 2001/18 betreffen, stillschweigend verweigert wurde.
3 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4 Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Frau Williams entstandenen Kosten.