Rechtsprechung / EuG / 2008
EuG Beschluss vom 10.09.2008 – T-26/07
ECLI:EU:T:2008:339
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Leitsatz
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Der Serviço Intermunicipalizado de Gestão de Resíduos do Grande Porto (Lipor) trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 5008 der Kommission vom 17. Oktober 2006 über die Kürzung des Zuschusses des Kohäsionsfonds für bestimmte Vorhaben betreffend die Verbrennungsanlage für städtische Haushaltsabfälle der Region Porto
Tenor§
Tenor§
1 Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2 Der Serviço Intermunicipalizado de Gestão de Resíduos do Grande Porto (Lipor) trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.