Rechtsprechung / EuG / 2008

EuG Beschluss vom 10.09.2008 – T-26/07

ECLI:EU:T:2008:339

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Der Serviço Intermunicipalizado de Gestão de Resíduos do Grande Porto (Lipor) trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 5008 der Kommission vom 17. Oktober 2006 über die Kürzung des Zuschusses des Kohäsionsfonds für bestimmte Vorhaben betreffend die Verbrennungsanlage für städtische Haushaltsabfälle der Region Porto

Tenor§

Tenor§

1 Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2 Der Serviço Intermunicipalizado de Gestão de Resíduos do Grande Porto (Lipor) trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.