Rechtsprechung / EuG / 2008
EuG Urteil vom 12.03.2008 – T-341/06
ECLI:EU:T:2008:70
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Leitsatz
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 7. September 2006 (Sache R 1401/2005‑1) wird aufgehoben. Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Compagnie générale de diététique SAS.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 7. September 2006 (Sache R 1401/2005‑1) über die Anmeldung des Wortzeichens GARUM als Gemeinschaftsmarke
Angaben zur Rechtssache
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Tenor§
Tenor§
1 Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 7. September 2006 (Sache R 1401/2005‑1) wird aufgehoben.
2 Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Compagnie générale de diététique SAS.