Rechtsprechung / EuG / 2008

EuG Urteil vom 12.03.2008 – T-341/06

ECLI:EU:T:2008:70

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 7. September 2006 (Sache R 1401/2005‑1) wird aufgehoben. Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Compagnie générale de diététique SAS.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 7. September 2006 (Sache R 1401/2005‑1) über die Anmeldung des Wortzeichens GARUM als Gemeinschaftsmarke

Angaben zur Rechtssache

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Tenor§

Tenor§

1 Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 7. September 2006 (Sache R 1401/2005‑1) wird aufgehoben.

2 Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Compagnie générale de diététique SAS.