Rechtsprechung / EuG / 2007

EuG Urteil vom 11.12.2007 – T-10/06

ECLI:EU:T:2007:371

EuroparechtEU / InternationalVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen Als PDF speichern

Leitsatz

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom14. September 2005 (Sache R 897/2004‑1) wird aufgehoben, soweit sie der Klägerin auferlegt, die Aufwendungen von Juan Torrens Cuadrado und Josep Gilbert Sanz für das Widerspruchsverfahren in Höhe von 600 Euro zu tragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Portela & Companhia, SA, trägt neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten des HABM.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 14. September 2005 (Sache R 897/2004‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Juan Torrens Cuadrado und Josep Gilbert Sanz auf der einen und der Portela & Companhia, SA, auf der anderen Seite

Angaben zur Rechtssache

>lt>2

Tenor§

Tenor§

1 Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom14. September 2005 (Sache R 897/2004‑1) wird aufgehoben, soweit sie der Klägerin auferlegt, die Aufwendungen von Juan Torrens Cuadrado und Josep Gilbert Sanz für das Widerspruchsverfahren in Höhe von 600 Euro zu tragen.

2 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3 Die Portela & Companhia, SA, trägt neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten des HABM.