Rechtsprechung / EuG / 2007

EuG Urteil vom 25.10.2007 – T-45/03

ECLI:EU:T:2007:318

EuroparechtEU / InternationalVolltext

Zitiert von 4 Entscheidungen 4 häufig zusammen zitierte Als PDF speichern

Leitsatz

Die Entscheidung K(2002) 5087 endg. der Kommission vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Art. 65 EGKS-Vertrag (Sache COMP/37.956 – Bewehrungsrundstahl) wird in Bezug auf die Riva Acciaio SpA für nichtig erklärt. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Riva Acciaio. Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung K(2002) 5087 endg. der Kommission vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Art. 65 EGKS-Vertrag (Sache COMP/37.956 – Bewehrungsrundstahl)

Tenor§

Tenor§

1 Die Entscheidung K(2002) 5087 endg. der Kommission vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Art. 65 EGKS-Vertrag (Sache COMP/37.956 – Bewehrungsrundstahl) wird in Bezug auf die Riva Acciaio SpA für nichtig erklärt.

2 Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Riva Acciaio.

3 Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten.