Rechtsprechung / EuG / 2007
EuG Urteil vom 25.10.2007 – T-45/03
ECLI:EU:T:2007:318
EuroparechtEU / InternationalVolltext
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Leitsatz
Die Entscheidung K(2002) 5087 endg. der Kommission vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Art. 65 EGKS-Vertrag (Sache COMP/37.956 – Bewehrungsrundstahl) wird in Bezug auf die Riva Acciaio SpA für nichtig erklärt. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Riva Acciaio. Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung K(2002) 5087 endg. der Kommission vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Art. 65 EGKS-Vertrag (Sache COMP/37.956 – Bewehrungsrundstahl)
Tenor§
Tenor§
1 Die Entscheidung K(2002) 5087 endg. der Kommission vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Art. 65 EGKS-Vertrag (Sache COMP/37.956 – Bewehrungsrundstahl) wird in Bezug auf die Riva Acciaio SpA für nichtig erklärt.
2 Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Riva Acciaio.
3 Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten.