Rechtsprechung / EuG / 2007
EuG Urteil vom 20.06.2007 – T-246/99
ECLI:EU:T:2007:186
EuroparechtEU / InternationalVolltext
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Leitsatz
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission sowie der Streithelferinnen Navigazione Libera del Golfo SpA, Linee Lauro Srl, Traghetti Pozzuoli Srl und Alilauro SpA. Die Streithelferin Aliscafi Società Navigazione Alta Velocità (Aliscafi SNAV) SpA trägt ihre eigenen Kosten.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 6. August 1999, wegen der staatlichen Beihilfe der Italienischen Republik zugunsten der Unternehmen des Gruppo Tirrenia di Navigazione das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten (ABl. 1999, C 306, S. 2)
Tenor§
Tenor§
1 Die Klage wird abgewiesen.
2 Die Klägerinnen tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission sowie der Streithelferinnen Navigazione Libera del Golfo SpA, Linee Lauro Srl, Traghetti Pozzuoli Srl und Alilauro SpA.
3 Die Streithelferin Aliscafi Società Navigazione Alta Velocità (Aliscafi SNAV) SpA trägt ihre eigenen Kosten.