Rechtsprechung / EuG / 2007

EuG Beschluss vom 03.05.2007 – T-12/07

ECLI:EU:T:2007:124

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Antrag, im Wege einstweiliger Anordnungen der Kommission aufzugeben, die Manufacture française des pneumatiques Michelin unter Androhung von Sanktionen zu verpflichten, in keiner Weise und zu keinem Zweck die Informationen in der nichtvertraulichen Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 6. April 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR‑Abkommen (Sache COMP/F/38.638 – Butadien-Kautschuk und Styrol-Butadien-Kautschuk, hergestellt durch Emulsionspolymerisation) zu nutzen, die diesem Unternehmen aufgrund der Entscheidung COMP/F2/D (2006) 1095 der Kommission vom 6. November 2006 übermittelt worden ist, ihr ferner aufzugeben, der Manufacture française des pneumatiques Michelin eine Kopie des zu erlassenden Beschlusses zu übermitteln, und schließlich jede andere Maßnahme anzuordnen, die der Präsident des Gerichts als notwendig erachtet

Tenor§

Tenor§

1 Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2 Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.