Rechtsprechung / EuG / 2007

EuG Beschluss vom 09.01.2007 – T-127/05

ECLI:EU:T:2007:2

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Teilweise Nichtigerklärung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2269/2004 des Rates vom 20. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2340/2002 und (EG) Nr. 2347/2002 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten für Tiefseearten für die im Jahr 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten (ABl. L 396, S. 1) und von Teil 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände (2005 und 2006) (ABl. L 396, S. 4), soweit diese Regelungen die Estland zugeteilten Fangmöglichkeiten betreffen

Tenor§

Tenor§

1 Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2 Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates.

3 Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.