Rechtsprechung / EuG / 2006
EuG Beschluss vom 02.08.2006 – T-163/06
ECLI:EU:T:2006:226
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Leitsatz
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Artikels 1 Absätze 1 und 2 Buchstabe b sowie der Begründungserwägungen 28 bis 31 und 250 bis 252 der Verordnung (EG) Nr. 553/2006 der Kommission vom 23. März 2006 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. L 98, S. 3), soweit sie Kinderschuhe von den mit dieser Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen ausnehmen
Tenor§
Tenor§
1 Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
2 Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.