Rechtsprechung / EuG / 2006
EuG Urteil vom 13.06.2006 – T-192/03
ECLI:EU:T:2006:158
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Leitsatz
Die Entscheidung 2003/245/EG der Kommission vom 4. April 2003 über die bei der Kommission eingegangenen Anträge auf Erhöhung der MAP-IV-Ziele zur Berücksichtigung von Verbesserungen der Sicherheit, der Navigation auf See, der Hygiene, der Produktqualität und der Arbeitsbedingungen auf Schiffen mit einer Länge über alles von mehr als 12 m wird für nichtig erklärt, soweit sie das Schiff Atlantean der Klägerin betrifft. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin. Irland trägt seine eigenen Kosten.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/245/EG der Kommission vom 4. April 2003 über die bei der Kommission eingegangenen Anträge auf Erhöhung der MAP-IV-Ziele zur Berücksichtigung von Verbesserungen der Sicherheit, der Navigation auf See, der Hygiene, der Produktqualität und der Arbeitsbedingungen auf Schiffen mit einer Länge über alles von mehr als 12 m (ABl. L 90, S. 48), soweit damit der Antrag auf Erhöhung der Kapazität des Schiffes Atlantean abgelehnt wird
Tenor§
Tenor§
1 Die Entscheidung 2003/245/EG der Kommission vom 4. April 2003 über die bei der Kommission eingegangenen Anträge auf Erhöhung der MAP-IV-Ziele zur Berücksichtigung von Verbesserungen der Sicherheit, der Navigation auf See, der Hygiene, der Produktqualität und der Arbeitsbedingungen auf Schiffen mit einer Länge über alles von mehr als 12 m wird für nichtig erklärt, soweit sie das Schiff Atlantean der Klägerin betrifft.
2 Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin.
3 Irland trägt seine eigenen Kosten.