Rechtsprechung / EuG / 2006

EuG Beschluss vom 17.02.2006 – T-449/04

ECLI:EU:T:2006:53

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie gegen A. Tillis, M. Kontaratos, G. Argyrakos, K. Petrakis und F. Koutroumpa gerichtet ist. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die A. Tillis im Zusammenhang mit seiner Einrede der Unzulässigkeit entstanden sind.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Antrag der Kommission auf Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des überschüssigen finanziellen Beitrags, den die Europäische Gemeinschaft aufgrund der beiden im Rahmen der Durchführung des Gemeinschaftsprogramms „Telematics systems in the area of transport“ geschlossenen Verträge gezahlt hat

Tenor§

Tenor§

1 Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie gegen A. Tillis, M. Kontaratos, G. Argyrakos, K. Petrakis und F. Koutroumpa gerichtet ist.

2 Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die A. Tillis im Zusammenhang mit seiner Einrede der Unzulässigkeit entstanden sind.