Rechtsprechung / EuG / 2006
EuG Urteil vom 25.01.2006 – T-276/03
ECLI:EU:T:2006:23
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Leitsatz
Der Antrag auf Feststellung der Untätigkeit ist erledigt. Der Schadensersatzantrag wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichts vom 5. März 2002 in der Rechtssache T-241/00 (Le Canne/Kommision, Slg. 2002, II-1251) ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, sowie auf Ersatz des Schadens, der sich aus dieser Unterlassung ergibt
Tenor§
Tenor§
1 Der Antrag auf Feststellung der Untätigkeit ist erledigt.
2 Der Schadensersatzantrag wird abgewiesen.
3 Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.