Rechtsprechung / EuG / 2005
EuG Urteil vom 14.12.2005 – T-135/02
ECLI:EU:T:2005:457
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Leitsatz
Die Entscheidung vom 11. Februar 2002, mit der es die Kommission ablehnte, dem Antrag der Klägerin auf Zahlung von Verzugszinsen an ihre Tochtergesellschaft Irish Sugar plc für den an diese zurückgezahlten Hauptbetrag zu entsprechen, wird für nichtig erklärt. Die Kommission trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 11. Februar 2002, mit der die Kommission den Antrag der Klägerin ablehnte, an ihre Tochtergesellschaft Irish Sugar plc für den in Durchführung eines Urteils des Gerichts zurückgezahlten Betrag Verzugszinsen zu entrichten
Tenor§
Tenor§
1 Die Entscheidung vom 11. Februar 2002, mit der es die Kommission ablehnte, dem Antrag der Klägerin auf Zahlung von Verzugszinsen an ihre Tochtergesellschaft Irish Sugar plc für den an diese zurückgezahlten Hauptbetrag zu entsprechen, wird für nichtig erklärt.
2 Die Kommission trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens.