Rechtsprechung / EuG / 2005

EuG Beschluss vom 13.10.2005 – T-249/02

ECLI:EU:T:2005:354

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Beklagten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 31. März 2000 über mehrere Zuschüsse des Europäischen Sozialfonds (ESF), die für verschiedene operationelle Programme im Rahmen des Gemeinsamen Förderkonzepts zur Erreichung der Ziele Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 in Italien (Centro-Nord und Mezzogiorno) bewilligt worden waren

Tenor§

Tenor§

1 Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2 Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Beklagten.