Rechtsprechung / EuG / Zweite Kammer / 2001
EuG Urteil vom 19.09.2001 – T-119/00
Zweite Kammer · ECLI:EU:T:2001:227
EuroparechtEU / InternationalVolltext
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Leitsatz
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
In der Rechtssache T-119/00
Procter & Gamble Company mit Sitz in Cincinnati, Ohio (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. van Nispen und G. Kuipers, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. von Mühlendahl, D. Schennen und C. Røhl Søberg, als Bevollmächtigte,
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die der Klägerin am 3. März 2000 zugestellte Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. Februar 2000 (Sache R 519/1999-1)
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten A. W. H. Meij sowie der Richter A. Potocki und J. Pirrung,
Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin
aufgrund der am 3. Mai 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 28. Juli 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,
auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 2001,
folgendes
Urteil§
[...]
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.