Rechtsprechung / EuG / Fünfte Kammer / 1999

EuG Beschluss vom 15.09.1999 – T-11/99

Fünfte Kammer · ECLI:EU:T:1999:170

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten sowie als Gesamtschuldner die Kosten der Kommission einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung. 3. Die Streithilfeanträge des Königreichs Spanien und der Französischen Republik haben sich erledigt. 4. Das Königreich Spanien und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten betreffend das Verfahren der einstweiligen Anordnung.

In der Rechtssache T-11/99

Firma Léon Van Parys NV, Gesellschaft belgischen Rechts mit Sitz in Antwerpen (Belgien),

Pacific Fruit Company NV, Gesellschaft belgischen Rechts mit Sitz in Antwerpen,

Pacific Fruchtimport GmbH, Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Hamburg (Deutschland),

Pacific Fruit Company Italy SpA, Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Rom,

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Philippe Vlaemminck, Lode Van Den Hende und Julien Holmens, Gent, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Loesch und Wolter, 11, rue Goethe, Luxemburg,

Klägerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Hubert van Vliet, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 der Kommission vom 28. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. D. Cooke, des Richters R. García-Valdecasas und der Richterin P. Lindh,

Kanzler: H. Jung

folgenden

Beschluß

Rechtlicher Rahmen

1 Die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1) hat ab dem 1. Juli 1993 eine gemeinsame Einfuhrregelung für Bananen eingeführt, die an die Stelle der verschiedenen nationalen Regelungen getreten ist.

2 Nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93, der zu Titel IV — Regelung für den Handel mit dritten Ländern — gehört, in seiner durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte (ABl. L 349, S. 105) geänderten Fassung wurde jährlich vom Jahr 1995 an ein Zollkontingent in Höhe von 2,2 Millionen Tonnen (Eigengewicht) für Einfuhren von Drittlandsbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen eröffnet.

3 Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 nahm eine Aufteilung des Zollkontingents vor, das zu 66,5 v. H. für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Drittlandsbananen und/oder nichttraditionelle AKP-Bananen vermarktet hatten (Gruppe A), zu 30 v. H. für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Gemeinschaftsbananen und/oder traditionelle AKP-Bananen vermarktet hatten (Gruppe B), und zu 3,5 v. H. für in der Gemeinschaft niedergelassene Marktbeteiligte, die ab 1992 mit der Vermarktung von anderen als Gemeinschafts- und/oder traditionellen AKP-Bananen beginnen (Gruppe C), eröffnet wurde.

4 Die Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft (ABl. L 142, S. 6) legte u. a. die Kriterien für die Bestimmung der Art von Marktbeteiligten der Gruppen A und B, die Anträge auf Einfuhrlizenzen stellen können, anhand der Tätigkeit fest, die diese Marktbeteiligten während des Referenzzeitraums ausgeübt hatten. Auf die durch die Marktbeteiligten vermarkteten Mengen wurde anschließend ein Gewichtungskoeffizient angewandt, um der Bedeutung der jeweiligen Wirtschaftsfunktion und Handelsrisiken Rechnung zu tragen.

5 Diese Einfuhrregelung war infolge von Klagen einiger Drittländer Gegenstand eines Streitbeilegungsverfahrens im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO).

6 Nachdem das Streitbeilegungsgremium der WTO bestimmte Aspekte dieser Einfuhrregelung für Bananen für mit den WTO-Vorschriften unvereinbar erklärt hatte, wurden die Verordnung (EG) Nr. 1637/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 404/93 (ABl. L 210, S. 28) sowie die Verordnung (EG) Nr. 2362/98 der Kommission vom 28. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 404/93 des Rates betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft (ABl. L 293, S. 32; im folgenden auch: angefochtene Verordnung) erlassen, um diese Unvereinbarkeiten zu beseitigen.

7 So wurde insbesondere die Aufteilung des Kontingents auf drei Gruppen von Marktbeteiligten gestrichen; die Verordnung Nr. 2362/98 sieht nur eine Aufteilung auf traditionelle Marktbeteiligte und neue Marktbeteiligte gemäß den in dieser Verordnung enthaltenen Definitionen vor. Die Unterteilung der Marktbeteiligten der Gruppen A und B nach der Art der von ihnen auf dem Markt ausgeübten Tätigkeit wurde ebenfalls aufgegeben.

8 Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2362/98 bestimmt:

Im Sinne dieser Verordnung sind traditionelle Marktbeteiligte Wirtschaftsbeteiligte, die in dem für die Bestimmung ihrer Referenzmenge maßgeblichen Zeitraum und zum Zeitpunkt der Eintragung gemäß Artikel 5 in der Gemeinschaft niedergelassen sind und auf eigene Rechnung während eines Referenzzeitraums eine Mindestmenge Bananen aus Drittländern und/oder AKP-Staaten im Hinblick auf den späteren Verkauf in der Gemeinschaft eingeführt haben.

9 Die Verordnung Nr. 2362/98 legt neben anderen Bestimmungen auch die Bedingungen für die Eintragung der Marktbeteiligten fest, präzisiert die Überprüfungen und Kontrollen durch die zuständigen nationalen Stellen und gibt die Folgen der Nichterfüllung bestimmter Pflichten an. Im übrigen behält sie die in der bereits erwähnten Verordnung Nr. 1442/93 vom 10. Juni 1993 vorgesehenen Instrumente der Verwaltung auf Quartalsbasis bei, allerdings mit den erforderlichen Anpassungen, und legt alle Mitteilungen fest, die zwischen den Marktbeteiligten, den Mitgliedstaaten und der Kommission für die Anwendung dieser Verordnung erforderlich sind. Sie legt schließlich bestimmte Übergangsvorschriften fest, die es den Mitgliedstaaten und der Kommission ermöglichen, sicherzustellen, daß alle Voraussetzungen für die Benutzung der Lizenzen ab 1. Januar 1999 erfüllt sind.

Sachverhalt und Verfahren

10 Die Klägerinnen gehören zum Noboa-Konzern, einem Familienunternehmen ecuadorianischen Ursprungs. Ihre Haupttätigkeit besteht in der Einfuhr von ecuadorianischen Bananen in die Europäische Gemeinschaft.

11 Mit Klageschrift, die am 15. Januar 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben sie die vorliegende Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2362/98 erhoben.

12 Mit besonderem Schriftsatz, der am 29. Januar 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen gemäß den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag (jetzt Artikel 242 EG und 243 EG) einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt. Mit Beschluß des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom 28. April 1999 in der Rechtssache T-11/99 R (Sig. 1999, II-1355) wurde dieser Antrag zurückgewiesen und die Entscheidung über die Kosten vorbehalten.

13 Mit Schriftsatz, der am 8. Februar 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Königreich Spanien seine Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission beantragt.

14 Die Kommission hat gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung mit besonderem Schriftsatz, der am 5. März 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Die Klägerinnen haben sich dazu am 26. März 1999 geäußert.

15 Mit Schriftsatz, der am 10. Juni 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Französische Republik ihre Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission beantragt.

Anträge der Parteien

16 In ihrer Klageschrift beantragen die Klägerinnen,

die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

17 Die Kommission beantragt,

die Klage als unzulässig abzuweisen;

den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

18 Die Klägerinnen beantragen im Rahmen ihrer Erklärungen zur Einrede der Unzulässigkeit, diese Einrede zu verwerfen.

Zur Zulässigkeit

19 Das Gericht kann gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung auf Antrag einer Partei vorab über die Zulässigkeit entscheiden. Nach Artikel 114 § 3 wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend und beschließt, die mündliche Verhandlung nicht zu eröffnen.

Vorbringen der Parteien

20 Die Kommission macht geltend, daß eine Verordnung, die aufgrund eines objektiv bestimmten Tatbestands anwendbar sei und Rechtsfolgen für abstrakt umschriebene Personengruppen bewirke, eine generelle Rechtsnorm sei und die Marktbeteiligten nicht im Sinne von Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) individuell betreffe. Die angefochtene Verordnung gelte für alle Wirtschaftsbeteiligten, die ab 1. Januar 1999 im Rahmen oder außerhalb der Zollkontingente und der traditionellen AKP-Menge Bananen in die Gemeinschaft einführen wollten, unabhängig von dem Ursprungsland. Sie betreffe nicht nur die Wirtschaftsteilnehmer, die bereits vor 1999 Bananen in die Gemeinschaft eingeführt hätten, sondern auch all diejenigen, die 1999 zum ersten Mal Bananen einführen wollten.

21 Die Klägerinnen erbrächten nicht den Beweis, daß sie 40 % der Einfuhren von Bananen ecuadorianischen Ursprungs in die Gemeinschaft abwickelten. Die von den Klägerinnen vorgetragenen Zahlen, deren Richtigkeit sie bestreite, belegten lediglich, daß sie zusammen ungefähr 8 % der Gesamtmenge Bananen einführten, die jedes Jahr in die Gemeinschaft zum Nullsatz oder zu einem ermäßigten Zollsatz eingeführt werden dürfe.

22 Die Klägerinnen gehörten also zu den zahlreichen Bananenimporteuren, die in der Gemeinschaft tätig seien, und seien damit durch die Verordnung nicht individuell betroffen.

23 Die angefochtene Verordnung betreffe die Klägerinnen auch nicht unmittelbar. Es sei Sache der Mitgliedstaaten, festzustellen, wieviele Einfuhrbescheinigungen jedem einzelnen Importeur gewährt würden, und diese zu erteilen. Daraus folge, daß allein die Entscheidungen der Mitgliedstaaten über die Erteilung oder Verweigerung dieser Bescheinigungen die Klägerinnen unmittelbar betreffen könnten (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. April 1997 in der Rechtssache T-47/95, Terres rouges u. a./Kommission, Slg. 1997, II-481, Randnrn. 57 und 58).

24 Schließlich dürfe das Gericht die Grenzen seiner Befugnisse selbst dann nicht überschreiten, wenn eine Klagemöglichkeit im nationalen Recht vollkommen fehle, was im vorliegenden Fall nicht vorgetragen worden sei (Urteil des Gerichts vom 5. Juni 1996 in der Rechtssache T-398/94, Kahn Scheepvaart/Kommission, Slg. 1996, II-477, Randnr. 50).

25 Die Klägerinnen machen zunächst geltend, daß sie sich in einer ganz besonderen Lage befänden, die es rechtfertige, sie als durch die angefochtene Verordnung individuell betroffen anzusehen.

26 Zum einen gehörten sie zu einer geschlossenen Gruppe, deren Zusammensetzung und Lage der Kommission bei Erlaß der angefochtenen Verordnung bekannt gewesen sei und die sie hätte berücksichtigen müssen. Es handele sich um die Gruppe der traditionellen Marktbeteiligten, die in der fraglichen Verordnung als Wirtschaftsbeteiligte definiert seien, die auf eigene Rechnung während des Zeitraums von 1994 bis 1996 Bananen in die Europäische Gemeinschaft eingeführt hätten, und denen 92 % der Einfuhrlizenzen zugeteilt würden (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207, vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477, und Urteil des Gerichts vom 14. September 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-480/93 und T-483/93, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2305).

27 Zum anderen berühre sie die angefochtene Verordnung in einer Weise, daß ihre Rechtsstellung dadurch wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände betroffen sei (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission Slg. 1963, 213). Hierfür beziehen sie sich auf das Kriterium der wirtschaftlichen Auswirkung, wie es von Generalanwalt Lenz in seinen Schlußanträgen zum Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89 (Codorniu/Rat, Slg. 1994,I-1853, 1856) definiert worden sei. Dieses Kriterium sei vom Gerichtshof insbesondere in den Urteilen vom 21. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen |.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="239/82+275/82" YEAR="1984" PAGE.ECR="1005">239/82 und 275/82 (Allied Corporation u. a./Kommission, Slg. 1984, 1005), vom 23. Mai 1985 in der Rechtssache 53/83 (Allied Corporation u. a./Rat, Slg. 1985, 1621) und vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89 (Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501) sowie im Urteil Codorniu/Rat angewandt worden.

28 Die Klägerinnen gehörten zum Noboa-Konzern, der ecuadorianischen Ursprungs sei und 40 % der Bananeneinfuhren aus Ecuador in die Gemeinschaft abwickele. Er sei daher der einzige große Marktbeteiligte, der von der Diskriminierung zu Lasten der ecuadorianischen Wirtschaftsteilnehmer, die in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassen seien, betroffen sei. Unter Bezug auf die Lage der Klägerinnen hätten das Panel und das Berufungsgremium der WTO entschieden, daß die frühere Gemeinschaftsregelung eine Diskriminierung zu Lasten der ecuadorianischen Wirtschaftsteilnehmer, die im Bereich des Großhandels tätig seien, bewirke. Daher seien sie durch die angefochtene Verordnung ebenso individuell betroffen wie ein Exporteur, der in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates zur Einführung von Antidumpingzöllen namentlich genannt sei (vgl. Urteil vom 21. Februar 1984, Allied Corporation u. a./Kommission, Randnr. 12, bestätigt durch Urteil vom 23. Mai 1985, Allied Corporation u. a./Rat, Randnr. 4, sowie Schlußanträge des Generalanwalts Jacobs zum Urteil Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2507, Nr. 68).

29 Die Klägerinnen würden außerdem in ganz besonderer Weise durch das System der Länderquoten berührt, das Ecuador mit der Verordnung Nr. 2362/98 auferlegt worden sei. Denn der Noboa-Konzern vermarkte im Unterschied zu seinen Konkurrenten fast ausschließlich Bananen aus Ecuador, das dafür der weltweit größte Exporteur sei. Aufgrund dieser ganz besonderen Lage seien die europäischen Unternehmen dieses Konzerns viel stärker als die anderen Importeure von der doppelten Beschränkung betroffen, die auf Exporten aus Ecuador laste (eigenes AKP-Kontingent und Länderquoten).

30 Demzufolge seien die Klägerinnen aufgrund des 1993 eingeführten Zuteilungssystems für die Einfuhrlizenzen und trotz der durch die Verordnung Nr. 2362/98 vorgenommenen Änderung der Spekulation mit Einfuhrlizenzen viel stärker ausgesetzt als ihre Konkurrenten.

31 Zum anderen verweisen die Klägerinnen darauf, daß die vorliegende Klage — anders als die in den anderen Rechtssachen zum Thema Bananen erhobenen Klagen, die für unzulässig erklärt worden seien — nicht gegen die Verordnung Nr. 404/93, sondern gegen eine von der Kommission erlassene Verordnung gerichtet sei, die deren DurchführungsVorschriften festlege.

32 Im Urteil Terres rouges u. a./Kommission habe das Gericht festgestellt, daß die wirtschaftliche Situation der Klägerinnen durch den angefochtenen Rechtsakt nicht betroffen sei, und die Klage für unzulässig erklärt; das bestätige die Zulässigkeit der vorliegenden Klage.

33 Anders als die Unternehmen, um die es in der Rechtssache Terres rouges u. a./Kommission gegangen sei, hätten die Klägerinnen — wie oben ausgeführt — nachteilige Folgen aus der angefochtenen Verordnung zu tragen. Sie hätten die Nachteile aus den ungünstigen Wettbewerbsbedingungen hinzunehmen, die eine Verletzung der Artikel II und XVII des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) begründeten, und ihre Situation habe sich durch das System der Länderquoten, das Ecuador durch die Verordnung Nr. 2362/98 auferlegt worden sei, verschlechtert.

34 Die Klägerinnen machen zum dritten geltend, daß ihnen kein wirksamer Rechtsbehelf vor einem nationalen Gericht zustehe. Zwar hätten sie vor dem belgischen Conseil d'État eine Nichtigkeitsklage gegen die von der zuständigen belgischen Stelle getroffene Entscheidung über die Einfuhrlizenzerteilung für das erste Quartal 1999 erheben können. Da die Einfuhrlizenzen nach der angefochtenen Verordnung jedoch für jedes Quartal beantragt und erteilt würden, müßten sie ein solches Verfahren gegen jede einzelne Entscheidung über die Erteilung einleiten.

35 Ihre Situation sei nicht mit derjenigen in der Rechtssache Kahn Scheepvaart/Kommission vergleichbar, da sie im Unterschied zu der damaligen Klägerin durch die angefochtene Verordnung unmittelbar in ihren Interessen berührt seien.

36 Sie seien durch die angefochtene Verordnung unmittelbar betroffen, da diese Verordnung den Mitgliedstaaten bei der Bestimmung der den Marktbeteiligten zuzuteilenden Einfuhrlizenzen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen keinen Beurteilungsspielraum lasse.

Würdigung durch das Gericht

37 Der einzelne kann nach Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag gegen jede Entscheidung vorgehen, die ihn, obwohl sie als Verordnung ergangen ist, unmittelbar und individuell betrifft. Diese Bestimmung soll insbesondere verhindern, daß die Gemeinschaftsorgane allein durch die Wahl der Form der Verordnung die Klage eines einzelnen gegen eine Entscheidung ausschließen können, die ihn unmittelbar und individuell betrifft; sie soll klarstellen, daß die Form die Rechtsnatur einer Handlung nicht ändern kann (vgl. Urteil Terres rouges u. a./Kommission, Randnr. 39).

38 Das Kriterium für die Unterscheidung zwischen Verordnung und Entscheidung ist nach der Rechtsprechung, ob die fragliche Maßnahme eine generelle Rechtsnorm ist (vgl. z. B. Beschluß des Gerichtshofes vom 12. Juli 1993 in der Rechtssache C-168/93, Gibraltar und Gibraltar Development/Rat, Slg. 1993, I-4009, Randnr. 11, und Beschluß des Gerichts vom 19. Juni 1995 in der Rechtssache T-107/94, Kik/Rat und Kommission, Slg. 1995, II-1717, Randnr. 35). Eine Maßnahme ist eine generelle Rechtsnorm, wenn sie für objektiv bestimmte Situationen gilt und gegenüber allgemein und abstrakt bezeichneten Personengruppen Rechtswirkungen entfaltet (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 307/81, Alusuisse Italia/Rat und Kommission, Slg. 1982, 3463, Randnr. 9, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-321/95 P, Greenpeace Council u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1651, Randnrn. 27 und 28, Beschluß Kik/Rat und Kommission, Randnr. 35).

39 Die Verordnung Nr. 2362/98 ist allgemein und abstrakt formuliert; sie soll die D urchführungs vor schriften zur Verordnung Nr. 404/93 betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft in ihrer durch die Verordnung Nr. 1637/98 vom 20. Juli 1998 geänderten Fassung festlegen. Es handelt sich damit um einen Rechtsakt, der für eine objektiv bestimmte Situation gilt und gegenüber allgemein und abstrakt bezeichneten Personengruppen Rechtswirkungen entfaltet, nämlich gegenüber allen traditionellen sowie denjenigen neuen Marktbeteiligten, die eine Geschäftstätigkeit im Bananensektor entwickeln möchten.

40 Jedoch kann auch eine Norm, die auf die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer generell Anwendung findet, unter bestimmten Umständen einige von ihnen individuell betreffen (vgl. Urteile Extramet Industrie/Rat, Randnr. 13, und Codorniu/Rat, Randnr. 19). In einem solchen Fall kann eine Gemeinschaftshandlung also gleichzeitig eine generelle Norm und in bezug auf bestimmte Wirtschaftsteilnehmer eine Entscheidung sein (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 50). Eine natürliche oder juristische Person kann aber nur dann geltend machen, individuell betroffen zu sein, wenn sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt ist (vgl. Urteil Codorniu/Rat, Randnr. 20, Urteil des Gerichts vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-12/93, CCE de Vittel u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1247, Randnr. 36).

41 Im Licht dieser Rechtsprechung ist zu prüfen, ob die Klägerinnen im vorliegenden Fall durch die Verordnung Nr. 2362/98 individuell betroffen sind.

42 Hierzu machen die Klägerinnen zunächst geltend, daß sie sich in einer ganz besonderen Lage befänden, da sie zu einer geschlossenen Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gehörten; bei Erlaß der angefochtenen Verordnung seien der Kommission zum einen deren Zusammensetzung und zum anderen deren Lage bekannt gewesen; sie hätte sie berücksichtigen müssen.

43 Dieses Argument ist zurückzuweisen. Daß ein Wirtschaftsteilnehmer zu einem geschlossenen Kreis von Wirtschaftsteilnehmern gehört, zu dem im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung kein Rechtssubjekt hinzukommen konnte, reicht für sich allein nicht aus, um diesen Wirtschaftsteilnehmer als individuell betroffen anzusehen (vgl. Urteile des Gerichts vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache T-489/93, Unifruit Hellas/Kommission, Slg. 1994, II-1201, Randnr. 25, vom 10. Juli 1996 in der Rechtssache T-482/93, Weber/Kommission, Slg. 1996, II-609, Randnrn. 63 bis 65, und vom 7. November 1996 in der Rechtssache T-298/94, Roquette Frères/Rat, Slg. 1996, II-1531, Randnr. 41).

44 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts verliert ein Rechtsakt nämlich seinen Charakter als generelle Rechtsnorm nicht dadurch, daß sich die Rechtssubjekte, auf die er zu einem bestimmten Zeitpunkt Anwendung findet, der Zahl oder sogar der Identität nach mehr oder weniger genau bestimmen lassen, solange feststeht, daß diese Anwendung aufgrund einer objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation erfolgt, die in dem Rechtsakt im Zusammenhang mit seiner Zielsetzung umschrieben ist (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1968 in der Rechtssache 6/68, Zuckerfabrik Watenstedt/Rat, Slg. 1968, 612, 621, Beschluß des Gerichts vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-183/94, Cantina cooperativa fra produttori vitivinicoli di Torre di Mosto u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1941, Randnr. 48, Urteile Weber/Kommission, Randnr. 64, Roquette Frères/Rat, Randnr. 42, und Terres rouges u. a./Kommission, Randnr. 44).

45 Im vorliegenden Fall haben alle traditionellen Marktbeteiligten sowie die neuen Marktbeteiligten, die die entsprechenden Bedingungen erfüllen, das Recht, Einfuhrlizenzen für Bananen aus den Ländern zu beantragen, denen ein Teil des Zollkontingents zugewiesen worden ist. Daraus folgt, daß die Klägerinnen als traditionelle Marktbeteiligte durch die fraglichen Vorschriften gerade aufgrund eines in der angefochtenen Verordnung im Zusammenhang mit ihrer Zielsetzung objektiv bestimmten Tatbestands berührt sind.

46 Die Klägerinnen tragen zum anderen vor, daß sie sich wegen der wirtschaftlichen Situation des Noboa-Konzerns und seiner Verbindungen zu Ecuador in einer ganz besonderen Lage befänden. Aufgrund dieser Situation, insbesondere, weil sie 40 % der Bananeneinfuhren aus Ecuador in die Gemeinschaft abwickelten, seien die europäischen Unternehmen des Noboa-Konzerns viel stärker von der angefochtenen Verordnung betroffen als ihre Konkurrenten.

47 Dieses Argument der Klägerinnen hängt mit ihrem allgemeineren Vorbringen zusammen, daß die 1993 durch die Verordnung Nr. 404/93 eingeführte gemeinsame Marktorganisation für Bananen ungünstige Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmen des Noboa-Konzerns geschaffen habe und daß diese Bedingungen auch nach den 1998 vorgenommenen Änderungen fortbestünden.

48 Der Gerichtshof hat jedoch bereits in seinem Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93 (Deutschland/Rat, Slg. 1994,I-4973, Randnrn. 73 und 74) entschieden, daß die unterschiedliche Behandlung der Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, die sich aus der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen ergibt, zwangsläufig mit dem eigentlichen Ziel der Verordnung Nr. 404/93 verbunden ist.

49 Die Auffassung der Klägerinnen, daß diese unterschiedliche Behandlung sie in einer Weise betreffe, die sie im Sinne der oben unter Randnummer 40 dargestellten Rechtsprechung individualisiere, ist also nicht begründet.

50 Auch wenn die wirtschaftlichen Folgen von der Rechtsprechung bei der Prüfung der Zulässigkeit der Klagen von einzelnen berücksichtigt werden, so sind bestimmte Marktbeteiligte doch nicht bereits deshalb von einem Rechtsakt individuell betroffen, weil dieser sie wirtschaftlich stärker berührt als ihre Konkurrenten. Erforderlich ist vielmehr, daß der fragliche Rechtsakt sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt.

51 Hierfür können sich die Klägerinnen nicht auf die Urteile des Gerichtshofes vom 21. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 239/82 und 275/82 (Allied Corporation u. a./Kommission), vom 23. Mai 1985 in der Rechtssache 53/83 (Allied Corporation u. a./Rat) und in der Rechtssache C-358/89 (Extramet Industrie/Rat) berufen. Diese Urteile betreffen Antidumpingverfahren, die durch die enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und bestimmten Wirtschaftsteilnehmern geprägt sind, was es rechtfertigt, diese unter bestimmten Umständen als von den in diesen Verfahren getroffenen Entscheidungen individuell betroffen anzusehen. Zwar hat der Gerichtshof im Urteil Extramet Industrie/Rat ausgeführt, daß die damalige Klägerin durch die streitige Verordnung insofern besonders berührt war, als sie zum einen der größte Importeur und der Endverbraucher des Erzeugnisses war, das Gegenstand der Antidumpingmaßnahme war, und zum anderen von den Einfuhren dieses Erzeugnisses wirtschaftlich weitestgehend abhing. Der Kontext ist im vorliegenden Fall jedoch ein anderer; die Klägerinnen legen nicht dar, daß sie durch die angefochtene Verordnung in einer Art und Weise berührt wären, wie sie vom Gerichtshof in diesem Urteil festgestellt wird. Folglich haben sie nicht nachgewiesen, daß besondere, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebende Umstände im Sinne dieser Rechtsprechung vorliegen.

52 Die Klägerinnen können daher auch nicht geltend machen, der Umstand, daß das Panel und das Berufungsgremium der WTO sich insbesondere auf ihre Lage bezogen hätten, sei mit dem Fall vergleichbar, daß ein Exporteur in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates zur Einführung von Antidumpingzöllen genannt werde.

53 Die Klägerinnen können sich auch nicht auf das Urteil Terres rouges u. a./Kommission berufen. In diesem Urteil wurde die Klage für unzulässig erklärt. Daß das Gericht in diesem Fall die wirtschaftlichen Folgen des angefochtenen Rechtsakts für die Klägerinnen geprüft hat, läßt daher nicht den Schluß zu, daß die von den Klägerinnen im vorliegenden Fall vorgetragenen wirtschaftlichen Folgen sie im Sinne der unter Randnummer 40 dargestellten Rechtsprechung individualisierten.

54 Selbst wenn schließlich ein wirksamer Rechtsbehelf vor einem nationalen Gericht fehlte, dürfte das Gericht die in Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag gesetzten Grenzen seiner Befugnisse nicht überschreiten (vgl. Beschlüsse des Gerichtshofes vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, Randnr. 26, und vom 24. April 1996 in der Rechtssache C-87/95 P, CNPAAP/Rat, Slg. 1996, I-2003, Randnr. 38, sowie Urteile des Gerichts Kahn Scheepvaart/Kommission, Randnr. 50, und vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache T-86/96, Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd/Kommission, Slg. 1999, II-179, Randnr. 52).

55 Aus alledem folgt, daß die angefochtene Verordnung die Klägerinnen nicht individuell betrifft. Ohne daß geprüft werden müßte, ob sie sie unmittelbar betrifft, ist daher ihre Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung gemäß Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag unzulässig.

56 Demzufolge ist die vorliegende Klage als unzulässig abzuweisen, ohne daß es einer Entscheidung über die Streithilfeanträge des Königreichs Spanien und der Französischen Republik bedürfte.

Kosten

57 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihren Anträgen unterlegen sind, haben sie dem Antrag der Beklagten entsprechend die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung als Gesamtschuldner zu tragen.

58 Nach Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Daher tragen das Königreich Spanien und die Französische Republik, die zur Unterstützung der Anträge der Kommission dem Verfahren der einstweiligen Anordnung als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten sowie als Gesamtschuldner die Kosten der Kommission einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

3. Die Streithilfeanträge des Königreichs Spanien und der Französischen Republik haben sich erledigt.

4. Das Königreich Spanien und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten betreffend das Verfahren der einstweiligen Anordnung.