Rechtsprechung / EuG / 1998

EuG Beschluss vom 09.09.1998 – T-269/97

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Leitsatz

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

1. In der Rechtssache T-269/97 Azienda Agricola Tre e Mezzo, landwirtschaftlicher Betrieb italienischen Rechts, Forlì (Italien), und Carlo Bazzocchi, Landwirt, Cesena (Italien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Carlo Piccoli und Fabrizio Fabbri, Forlì-Cesena, und Rechtsanwalt François Turk, Luxemburg, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts François Turk, 13A, avenue Guillaume, Luxemburg, Kläger, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Francesco P. Ruggeri Laderchi, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte, wegen teilweiser Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1488/97 der Kommission vom 29. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 202, S. 12) erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter R. M. Moura Ramos und P. Mengozzi, Kanzler: H. Jung folgenden Beschluß (1): Rechtlicher Rahmen

2. 1. Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 198, S. 1; im folgenden: Grundverordnung) bestimmt in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b, daß beim ökologischen Landbau als Pflanzenschutzmittel, Detergentien, Düngemittel oder Bodenverbesserer nur Erzeugnisse verwendet werden dürfen, die sich aus Erzeugnissen der Anhänge I und II zusammensetzen; sie dürfen nur entsprechend den besonderen Bestimmungen der Anhänge I und II und nur insoweit verwendet werden, als die entsprechende Verwendung in der Landwirtschaft allgemein in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften bzw. den einzelstaatlichen Vorschriften im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zugelassen ist.

3. 2. Anhang II Teil B der Grundverordnung enthält ein abschließendes Verzeichnis der Erzeugnisse, die zur Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten im Rahmen des ökologischen Landbaus verwendet werden dürfen.

4. 3. Am 29. Juli 1997 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1488/97 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 202, S. 12; im folgenden: streitige Verordnung). Durch diese Verordnung wurde u. a. Anhang II Teil B der Grundverordnung in der Weise geändert, daß einige der Erzeugnisse, die für die Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten verwendet werden dürfen, ausgeschlossen wurden (im folgenden: ausgeschlossene Erzeugnisse). Verfahren und Anträge der Parteien

5. 4. Die Kläger – die in der Romagna Äpfel einer besonderen Sorte mit der Bezeichnung Florina erzeugen und dabei üblicherweise eines der ausgeschlossenen Erzeugnisse verwenden, um die Äpfel gegen Schädlinge und Krankheiten zu schützen – haben mit einer am 13. Oktober 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenen Klageschrift die vorliegende Klage mit dem Antrag erhoben, die streitige Verordnung insoweit für nichtig zu erklären, als in der neuen Formulierung des Anhangs II Teil B der Grundverordnung die ausgeschlossenen Erzeugnisse nicht mehr genannt werden.

6. 5. Mit am 5. Januar 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichtem Schriftsatz hat die Kommission gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Sie beantragt, -die Klage als unzulässig abzuweisen; -den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

7. 6. Die Kläger haben ihre Erklärungen zu dieser Einrede der Unzulässigkeit am 23. März 1998 eingereicht; darin beantragen sie, -die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen oder – hilfsweise – die Entscheidung darüber dem Endurteil vorzubehalten; -der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen oder – hilfsweise – die Kosten gegeneinander auszugleichen. Zur Zulässigkeit der Klage Vorbringen der Parteien

8. 7. Die Kommission vertritt die Ansicht, da die streitige Verordnung eine abstrakte Maßnahme mit allgemeiner Geltung sei, seien die Kläger durch die Vorschriften der Verordnung im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag nicht individuell betroffen. Die Klage sei daher als unzulässig abzuweisen.

9. 8. Die Kläger entgegnen, die streitige Verordnung betreffe sie insoweit individuell, als sie durch sie aufgrund bestimmter persönlicher Merkmale und bestimmter Umstände berührt seien, die sie von der Gesamtheit der Landwirte unterschieden und sie individualisierten. Sie bauten nämlich ökologisch eine spezielle Apfelsorte, den Florina-Apfel an, die sich von den anderen Sorten insbesondere in bezug darauf unterscheide, welche Erzeugnisse man verwenden könne, um sie gegen Schädlinge zu schützen. Außerdem werde diese Sorte in einer Region, der Romagna, angebaut, in der es ein Mikroklima gebe, das man kaum anderswo finde und das untrennbar mit den Instrumenten des Pflanzenschutzes und dem Vorhandensein von Schädlingen verknüpft sei. Aufgrund dieser besonderen Umstände gehörten die Kläger zu einem begrenzten Kreis von individualisierten oder individualisierbaren Wirtschaftsteilnehmern, denen das Verbot, die ausgeschlossenen Erzeugnisse zu verwenden, die Möglichkeit nehme, die Kennzeichnung als ökologischer Erzeugerbetrieb zu erlangen, wenn die vorgenommenen Anpflanzungen anfingen, Früchte zu tragen. Beurteilung durch das Gericht

10. 9. Nach Artikel 114 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht vorab über die Unzulässigkeit, wenn eine Partei dies beantragt. Gemäß Artikel 114 § 3 wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall ist das Gericht der Ansicht, daß die sich aus den Akten ergebenden Angaben ausreichen und daß keine mündliche Verhandlung zu eröffnen ist.

11. 10. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts können die einzelnen gegen jede Entscheidung vorgehen, die sie, obwohl sie als Verordnung ergangen ist, unmittelbar und individuell betrifft. Mit dieser Bestimmung sollinsbesondere verhindert werden, daß die Gemeinschaftsorgane allein durch die Wahl der Form der Verordnung die Klage eines einzelnen gegen eine Entscheidung ausschließen können, die ihn unmittelbar und individuell betrifft; auf diese Weise soll klargestellt werden, daß die Wahl der Form die Rechtsnatur einer Handlung nicht ändern kann (siehe z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 1980 in den verbundenen Rechtssachen 789/79 und 790/79, Calpak/Kommission , Slg. 1980, 1949 , Randnr. 7, und Beschluß des Gerichts vom 28. Oktober 1993 in der Rechtssache T-476/93 , FRSEA und FNSEA/Rat, Slg. 1993, II-1187, Randnr. 19).

12. 11. Außerdem ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts, daß die allgemeine Geltung und damit der Normcharakter eine Handlung nicht dadurch in Frage gestellt werden, daß sich die Personen, auf die sie in einem gegebenen Zeitpunkt anzuwenden ist, der Zahl nach oder sogar namentlich mehr oder weniger genau bestimmen lassen, sofern nur feststeht, daß die Handlung aufgrund eines durch sie im Hinblick auf ihren Zweck festgelegten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (siehe z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 26/86 , Deutz und Geldermann/Rat , Slg. 1987, 941 , Randnr. 8, und Beschluß des Gerichts in der Rechtssache FRSEA und FNSEA/Rat, a. a. O., Randnr. 19).

13. 12. Nach ebenfalls feststehender Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts können Wirtschaftsteilnehmer nur dann als individuell betroffen angesehen werden, wenn sie durch die angefochtene Handlung in ihrer Rechtsstellung aufgrund von Umständen betroffen sind, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten (siehe dazu Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89 , Codorniu/Rat , Slg. 1994, I-1853 , Randnr. 20, und Beschluß des Gerichts vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-183/94 , Cantina cooperativa fra produttori vitivinicoli di Torre di Mosto u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1941, Randnr. 49).

14. 13. Im vorliegenden Fall berührt die streitige Verordnung entgegen dem Vorbringen der Kläger diese keineswegs wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer heraushebender Umstände, sondern richtet sich abstrakt und generell an unbestimmte Personengruppen und gilt für objektiv bestimmte Sachverhalte. Diese Verordnung erfaßt die Kläger nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Erzeuger von Agrarerzeugnissen aus ökologischem Landbau ebenso wie jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer, der sich gegenwärtig oder potentiell in der gleichen Lage befindet.

15. 14. Zum einen hat sich nämlich aus den Akten kein Anhaltspunkt dafür ergeben, daß die Kläger dadurch, daß sie ökologisch eine besondere Apfelsorte anbauen, die sich von den anderen Sorten unterscheiden soll, insbesondere was die Erzeugnisse angeht, die zum Schutz dieser Sorte gegen Schädlinge und Krankheiten verwendet werden können, zu einem beschränkten Kreis von Erzeugern im Gebiet derGemeinschaft gehören. Darüber hinaus betrifft die streitige Verordnung nicht nur die Erzeuger, sondern auch diejenigen, die Erzeugnisse des ökologischen Landbaus vermarkten, sowie die Verbraucher.

16. 15. Zum anderen hat sich aus den Akten kein wissenschaftlicher Anhaltspunkt dafür ergeben, daß die örtliche Lage des Anbaus der Äpfel der Sorte Florina durch die Kläger in dem Sinne als eine Besonderheit anzusehen ist, daß das Mikroklima der betreffenden Region nach Angabe der Kläger nirgendwo anders zu finden und untrennbar mit der Verwendung der ausgeschlossenen Erzeugnisse zum Kampf gegen Apfelschädlinge und -krankheiten verknüpft ist. Außerdem haben die Kläger keinen Beweis dafür erbracht, daß die ausgeschlossenen Erzeugnisse nicht durch andere ähnliche Erzeugnisse, die in der neuen Formulierung des Anhangs II Teil B der Grundverordnung aufgeführt sind, ersetzt werden können.

17. 16. Soweit die Kläger anscheinend geltend machen, daß sie durch die streitige Verordnung deshalb individuell betroffen seien, weil in den mit den ausgeschlossenen Erzeugnissen geschützten Apfelanpflanzungen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung keine Äpfel mehr erzeugt werden könnten, die als ökologisch angebaut qualifiziert werden könnten, ist ebenso klar, daß ein solcher Umstand – unterstellt man ihn als nachgewiesen – jedenfalls die Kläger ihrer Stellung nach nicht hinreichend aus dem Kreis der übrigen Wirtschaftsteilnehmer des Sektors herausheben könnte.

18. 17. Nach alledem betrifft die streitige Verordnung die Kläger nur in deren objektiver Eigenschaft als Erzeuger von Produkten des ökologischen Landbaus ebenso wie alle anderen Wirtschaftsteilnehmer, die ihre Tätigkeit auf demselben Markt ausüben; da die Kläger in keiner Weise nachgewiesen haben, daß sie durch diese Verordnung individuell betroffen sind, ist der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit stattzugeben. Kosten

19. 18. Gemäß Artikel 87 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, haben sie entsprechend dem Kostenantrag der Kommission die Kosten des Verfahrens zu tragen. 1: Verfahrenssprache: Italienisch