Rechtsprechung / EuG / 1998

EuG Beschluss vom 12.08.1998 – T-42/98 R

EU / InternationalVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Als PDF speichern

Leitsatz

1. Die Rechtssache T-42/98 R wird im Register gestrichen.

1. In der Rechtssache T-42/98 R Maria Paola Sabbatucci, Beamtin des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Luxemburg, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Alberto Dal Ferro und Andrea Cevese, Vicenza, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Morresi, 67, avenue des Nerviens, Brüssel, Antragstellerin, gegen Europäisches Parlament, vertreten durch Antonio Caiola und Evelyn Waldherr, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Generalsekretariat des Europäischen Parlaments, Luxemburg-Kirchberg, Antragsgegner, wegen Antrags gemäß Artikel 91 Absatz 4 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften auf einstweilige Anordnung nach den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag erläßt DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN folgenden Beschluß (1): Rechtlicher Rahmen

2. 1. Artikel 9 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) bestimmt: 1. Es werden gebildet a) bei jedem Organ: -eine Personalvertretung, die gegebenenfalls in Sektionen für jeden Dienstort eingeteilt wird; … 2. Die Zusammensetzung sowie die Einzelheiten der Tätigkeit dieser Einrichtungen werden von jedem Organ nach Maßgabe des Anhangs II geregelt. …

3. 2. Artikel 1 Absatz 2 des Anhangs II des Statuts sieht vor: Das Verfahren für die Wahl der nicht in örtliche Sektionen unterteilten Personalvertretung oder, falls die Personalvertretung in örtliche Sektionen unterteilt ist, für die örtliche Sektion wird durch Versammlung der Beamten des Organs festgelegt, die an dem betreffenden Dienstort tätig sind.

4. 3. Absatz 4 dieses Artikels lautet: Die nicht in örtliche Sektionen unterteilte Personalvertretung oder, falls die Personalvertretung in örtliche Sektionen unterteilt ist, die örtlichen Sektionen müssen so zusammengesetzt sein, daß die Vertretung aller in Artikel 5 des Statuts genannten Laufbahngruppen und Sonderlaufbahnen sowie der in Artikel 7 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften genannten Bediensteten gewährleistet ist. Die zentrale Personalvertretung einer in örtliche Sektionen unterteilten Personalvertretung ist rechtswirksam gebildet, sobald die Mehrheit ihrer Mitglieder bestellt ist.

5. 4. Artikel 17 Absatz 5 der Regelung über die Personalvertretung im Sekretariat des Europäischen Parlaments (im folgenden: Personalvertretungsregelung) bestimmt: Innerhalb jeder Liste werden die Sitze den Kandidaten zugeteilt, die am meisten Einzelstimmen erhalten haben, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) unter den gewählten Bewerbern müssen sich zwei Vertreter jeder Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn und zwei Vertreter der in Artikel 5 genannten sonstigen Bediensteten befinden; b) unter den gewählten Bewerbern muß sich eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern mit Dienstort Brüssel befinden; die Zahl wird gemäß Artikel 6 Absatz 4 festgelegt. Jeder gewählte Bewerber kann die beiden Bedingungen gleichzeitig erfüllen.

6. 5. Artikel 6 Absatz 4 Satz 2 dieser Regelung bestimmt: Auf Vorschlag des bisherigen Wahlvorstands bestätigt die Personalversammlung die Zahl der Personalratssitze, die dem Personal mit Dienstort Brüssel zustehen. Diese Zahl entspricht dem – nach oben aufgerundeten – proportionalen Anteil der Beamten und sonstigen Bediensteten des Generalsekretariats mit Dienstort Brüssel.

7. 6. Die Zahl der dem Personal mit Dienstort Brüssel zustehenden Sitze wurde auf der Personalversammlung vom September 1997 auf elf festgesetzt. Vorgeschichte des Rechtsstreits

8. 7. Die Wahlen zum Personalrat des Parlaments wurden im November 1997 durchgeführt. Da die vorgeschriebene Mindeststimmenzahl nicht erreicht wurde, fand ein zweiter Wahlgang vom 13. bis zum 23. Januar 1998 statt.

9. 8. Die Antragstellerin war Kandidatin der Liste 5.

10. 9. Die Auszählung der Stimmzettel fand am 26. Januar 1998 statt. Insbesondere dem Protokoll dieser Auszählung ist zu entnehmen, daß ein Antrag, der die Auszählung eines Pakets von fünfzig Wahlzetteln betraf, zu einer sofortigen Neuauszählung führte.

11. 10. Die Sitze wurden gemäß den geltenden Vorschriften nach dem Verhältnis der bei jeder Liste erzielten Stimmenzahl verteilt. Auf dieser Grundlage wurden der Liste 5 sechs Sitze zugeteilt.

12. 11. In einer Note vom 17. Februar 1998 erläuterte der Wahlvorstand, daß die Verteilung der Sitze nach der Zahl der Einzelstimmen es nicht ermöglicht habe, die Bedingungen des Artikels 17 Absatz 5 Buchstaben a und b der Personalvertretungsregelung zu erfüllen.

13. 12. Insbesondere konnte die Bedingung des Buchstabens a nur durch die Auswahl von zwei Vertretern der Laufbahngruppe D und einem Vertreter der Kategorie AA (sonstige Bedienstete) erfüllt werden. Der Wahlvorstand suchte daher in allen Listen diejenigen Kandidaten dieser beiden Gruppen heraus, die am meisten Einzelstimmen erhalten hatten.

14. 13. Im Anschluß an diese Auswahl fehlten zur Erfüllung der Bedingungen des Artikels 17 Absatz 5 Buchstabe b der Personalvertretungsregelung noch drei Personen mit Dienstort Brüssel.

15. 14. Nach den vom Wahlvorstand mitgeteilten Ergebnissen handelte es sich bei den drei in Brüssel verwendeten Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl um Frau Järvinen-Pejcov (121 Einzelstimmen) der Liste 5, die an die Stelle eines gewählten Kandidaten dieser Liste trat, Herrn Hennart (118 Einzelstimmen) der Liste 6, der an die Stelle eines gewählten Kandidaten dieser Liste trat, und Frau Wiik (103 Einzelstimmen) der Liste 5, die anstelle der Antragstellerin für gewählt erklärt wurde.

16. 15. Die Antragstellerin, die somit nicht zum Personalrat gewählt war, legte Anfang Februar 1998 innerhalb der Zehntagesfrist des Artikels 19 Absatz 5 der Personalvertretungsregelung eine Beschwerde beim Wahlvorstand ein, mit der sie die dem Personal am 27. Januar 1998 mitgeteilten Ergebnisse der Wahl anfocht. Sie verwies insbesondere auf die paradoxe Situation, daß … der Kandidat, der insgesamt am meisten Stimmen erhalten hat, nicht gewählt ist. In seinem Antwortschreiben vom 17. Februar 1998 teilte der Wahlvorstand mit, daß er der Beschwerde der Antragstellerin nicht abhelfen könne. Verfahren

17. 16. Die Antragstellerin hat mit Klageschrift, die am 9. März 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, nach Artikel 91 Absatz 4 des Statuts Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung vom 27. Januar 1998 und der Entscheidung vom 17. Februar 1998, soweit sie von den zum Personalrat des Parlaments gewählten Personen ausgeschlossen worden ist.

18. 17. Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat sie außerdem gemäß Artikel 91 Absatz 4 des Statuts einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag eingereicht. Dieser Antrag zielt zum einen darauf ab, die Tätigkeit des Personalrats in der Zusammensetzung, wie sie sich aus der Mitteilung des Wahlvorstands vom 27. Januar 1998 und dessen Antwort vom 17. Februar 1998 ergibt, aussetzen zu lassen, und zum anderen darauf, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Wahrung der Interessen der Antragstellerin als angemessen angesehen werden.

19. 18. Das Parlament hat zum Antrag auf einstweilige Anordnung am 24. März 1998 schriftlich Stellung genommen.

20. 19. Die Parteien haben am 8. Mai 1998 mündlich verhandelt. In dieser Sitzung haben sie eine gütliche Beilegung des Verfahrens der einstweiligen Anordnung vereinbart, die vom Kanzler zu Protokoll genommen worden ist.

21. 20. Das den Parteien mit Telefax vom 14. Mai 1998 mitgeteilte Protokoll der Sitzung gibt diesen Vergleich wie folgt wieder: Es werden die Stimmen neu ausgezählt, die für die Antragstellerin, für Frau Wiik (die an die Stelle der Antragstellerin getreten ist), für Frau Tassinari (Liste 6) und für die übrigen Kandidaten aus Brüssel abgegeben wurden, die unter Berücksichtigung ihrer Gruppe dann an die Stelle eines Kandidaten aus Luxemburg hätten treten können, wenn die Zahl der für sie abgegebenen Stimmen höher gewesen wäre (mit der Folge, daß die Antragstellerin nicht durch Frau Wiik ersetzt worden wäre). Sofern das Ergebnis (unter Anwendung der Auslegung der für die Wahlen geltenden Vorschriften durch das Europäische Parlament) richtig ist, ist die Antragstellerin bereit, ihren Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzunehmen. Die Parteien teilen dem Gericht die Ergebnisse innerhalb von zwei Wochen mit.

22. 21. Die Parteien haben gegen den Wortlaut dieses Protokolls keine Einwendungen bei der Kanzlei des Gerichts erhoben. Am 15. Mai 1998 hat jedoch der Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin beantragt, die Frist für die Durchführung der neuen Auszählung bis zum 10. Juni 1998 zu verlängern. Der Präsident des Gerichts hat die Fristverlängerung bewilligt.

23. 22. Zur Bestimmung der Modalitäten einer neuen Auszählung der Stimmzettel hat zwischen den Parteien ein Schriftwechsel stattgefunden. Mit Telefax vom 14. Mai1998 an die Antragstellerin hat der Bevollmächtigte des Parlaments unter Berücksichtigung des Protokolls des Gerichts erster Instanz eine Liste mit elf Kandidaten übermittelt, deren Einzelstimmen neu ausgezählt werden [müßten].

24. 23. Mit Telefax vom 19. Mai 1998 hat der Bevollmächtigte des Parlaments bestätigt, daß diese erneute Teilauszählung der Stimmen am 8. Juni 1998 erfolgen könne, sofern die … in der Sitzung vom 8. Mai 1998 getroffene und … im Protokoll des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1998 wiedergegebene Vereinbarung … eingehalten wird. Außerdem führte er aus: Eine Neuberücksichtigung der Kandidaten mit Dienstort Brüssel, die ohnehin ein Mandat erhalten haben und/oder nicht an die Stelle eines Kandidaten in Luxemburg hätten treten können, so daß die Klägerin nicht durch Frau Wiik ersetzt worden wäre, ist in dieser Vereinbarung nicht vorgesehen.

25. 24. Mit Schriftsatz vom 2. Juni 1998 hat der Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin dem Präsidenten des Gerichts mitgeteilt, daß über die Modalitäten einer neuen Auszählung der Stimmen keine Einigung mit dem Parlament habe erzielt werden können. Der Vorschlag des Parlaments, die Auszählung auf bestimmte Bewerber zu beschränken, die es zuvor anhand eines für die Antragstellerin nicht nachvollziehbaren Kriteriums ausgewählt habe, verstoße gegen Geist und Buchstaben der in der Sitzung vom 8. Mai 1998 erzielten und im Protokoll der Sitzung festgehaltenen Vereinbarung. Er schloß daraus: Die Antragstellerin nimmt daher zur Kenntnis, daß eine Einigung mit [dem Parlament] nach Maßgabe der in der Sitzung getroffenen Vereinbarung wegen des Verhaltens des Parlaments nicht erzielt worden ist, so daß die Antragstellerin eine Entscheidung des Präsidenten des Gerichts beantragt. Rechtliche Würdigung

26. 25. Dem Schriftwechsel im Anschluß an die Sitzung vom 8. Mai 1998 ist zu entnehmen, daß nach Ansicht der Antragstellerin der Wortlaut des Vergleichs eine Neuauszählung aller Stimmzettel nicht ausschließt.

27. 26. Aus dem Vergleich (siehe oben, Randnr. 20) geht jedoch klar hervor, daß eine Neuauszählung der Stimmen vom Parlament nur vorgenommen werden sollte, soweit ein Kandidat mit Dienstort Brüssel unter Berücksichtigung seiner Gruppe an die Stelle eines gewählten Kandidaten mit Dienstort Luxemburg hätte treten können, falls er mehr Stimmen als nach der vorausgegangenen Auszählung erhalten hätte. Nur unter dieser Voraussetzung hätte nämlich die Antragstellerin nach den geltenden Wahlvorschriften nicht durch die Kandidatin mit Dienstort Brüssel, die auf derselben Wahlliste stand, Frau Wiik, ersetzt werden können. Daher war keineswegs vorgesehen, daß mit einer Neuauszählung aller Wahlzettel der Vergleich durchgeführt werden könne.

28. 27. Insoweit entsprach die vom Parlament getroffene Auswahl der elf Kandidaten – darunter zehn mit Dienstort Brüssel –, bei denen tatsächlich eine neueStimmenauszählung erfolgte, völlig dem Geist und Buchstaben des Vergleichs. Um diesen Vergleich durchzuführen, hatte nämlich das Parlament die Stimmzettel neu auszuzählen, die für die Kandidaten mit Dienstort Brüssel, die möglicherweise eine höhere Stimmenzahl als Frau Wiik erzielten, abgegeben worden waren, und zugleich zu überprüfen, ob die Zahl der Stimmen für Frau Wiik nicht niedriger war als die aufgrund der ersten Auszählung ermittelte Stimmenzahl. Die Behauptung des Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin in seinem Schriftsatz vom 2. Juni 1998, daß die Auswahl der Kandidaten nicht transparent sei, ist somit zurückzuweisen.

29. 28. Die vom Parlament durchgeführte Auszählung hat keine Änderung der Zahl der Stimmen für die Kandidaten mit Dienstort Brüssel ergeben, die möglicherweise mehr Stimmen als Frau Wiik hätten erhalten können. Überdies ist die Zahl der für Frau Wiik abgegebenen Stimmen gegenüber der vorangegangenen Auszählung unverändert geblieben. Das Ergebnis der Neuauszählung, die zur Durchführung des Vergleichs nach den einschlägigen Bestimmungen vorgenommen worden ist, weicht also von dem aufgrund der ersten Auszählung erzielten Stimmenergebnis nicht ab.

30. 29. Folglich hat das Parlament den Wortlaut des Vergleichs in vollem Umfang beachtet, so daß die Antragstellerin ihren Antrag auf einstweilige Anordnung hätte zurücknehmen müssen.

31. 30. Sieht insoweit das Protokoll der Sitzung im Verfahren der einstweiligen Anordnung, wie im vorliegenden Fall, eine Frist vor, innerhalb deren die Parteien dem Gericht die Ergebnisse der Durchführung des Vergleichs mitzuteilen haben, ist es Sache des Richters der einstweiligen Anordnung, nach Ablauf dieser Frist die Streichung der Rechtssache im Register anzuordnen, wenn er feststellt, daß sich die Parteien über die Durchführung des Vergleichs geeinigt haben und demgemäß auf die Erhebung von Ansprüchen im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung verzichten. Stellt der Richter der einstweiligen Anordnung nach Ablauf der den Parteien eingeräumten Frist fest, daß zwar der Vergleich ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, daß jedoch der Antragsteller die von ihm für diesen Fall übernommene Verpflichtung, seinen Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzunehmen, nicht erfüllt hat, hat er die Streichung dieses Antrags von Amts wegen anzuordnen. Der von den Parteien vor dem Richter der einstweiligen Anordnung geschlossene Vergleich hat nämlich rechtsverbindlichen Charakter, dessen Beachtung das Gericht sicherzustellen hat.

32. 31. Es ist festzustellen, daß der Antrag auf einstweilige Anordnung trotz der oben (Randnr. 29) festgestellten ordnungsgemäßen Durchführung des Vergleichs durch das Parlament nicht zurückgenommen worden ist. Die Rechtssache ist daher von Amts wegen im Register zu streichen. 1: Verfahrenssprache: Italienisch