Rechtsprechung / EuG / 1998

EuG Beschluss vom 30.06.1998 – T-73/97

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Leitsatz

1. Die Hauptsache ist erledigt.

1. In der Rechtssache T-73/97 British Shoe Corporation Footwear Supplies Ltd, Gesellschaft englischen Rechts, Leicester (Vereinigtes Königreich), Clarks International Ltd, Gesellschaft englischen Rechts, Somerset (Vereinigtes Königreich), Deichmann-Schuhe GmbH & Co Vertriebs KG, Gesellschaft deutschen Rechts, Essen (Deutschland), Groupe André SA, Gesellschaft französischen Rechts, Paris Reno Versandhandel GmbH, Gesellschaft deutschen Rechts, Thaleischweiler-Froschen (Deutschland), Leder & Schuh AG, Gesellschaft österreichischen Rechts, Graz (Österreich), Prozeßbevollmächtigte: Alasdair Bell und Mark Powell, Solicitors, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Marc Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg, Klägerinnen, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Nicholas Khan, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte, wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 165/97 der Kommission vom 28. Januar 1997 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Spinnstoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indonesien (ABl. L 29, S. 3) erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste erweiterte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter C. W. Bellamy, R. M. Moura Ramos, J. Pirrung und P. Mengozzi Kanzler: H. Jung folgenden Beschluß (1): Sachverhalt und Verfahren

2. 1. Am 22. Februar 1995 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 45, S. 2) zwei Mitteilungen über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend Schuhe aus Fernost. Die erste Untersuchung betraf die Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Spinnstoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indonesien, während die zweite sich auf die Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder oder Kunststoff mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indonesien und Thailand bezog.

3. 2. Die Kommission erließ aufgrund der ersten Untersuchung die Verordnung (EG) Nr. 165/97 vom 28. Januar 1997 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Spinnstoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indonesien (ABl. L 29, S. 3; nachstehend: angefochtene oder vorläufige Verordnung), die unter den KN-Code 6404 19 10 fallen; hiervon ausgenommen waren bestimmte in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung umschriebene Schuhe des KN-Codes ex 6404 19 90 (Taric-Code: 6404 19 90 90).

4. 3. Die Klägerinnen haben mit Klageschrift, die am 28. März 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage auf Nichtigerklärung der vorläufigen Verordnung erhoben.

5. 4. Mit Schriftsatz, der am 30. Juni 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben, zu der die Klägerinnen am 5. September 1997 ihre Stellungnahmen eingereicht haben.

6. 5. Mit Schriftsatz, der am 24. Juni 1997 beim Gericht eingegangen ist, hat die Foreign Trade Association beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Klägerinnen zugelassen zu werden. Mit Schriftsatz, der am 20. August 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Confédération européenne de l'industrie de la chaussure beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten zugelassen zu werden. Die Kommission hat zu diesen Streithilfeanträgen am 25. Juli 1997 bzw. am 2. September 1997 Stellung genommen.

7. 6. Mit Schriftsatz, der am 5. September 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen beantragt, bestimmte Angaben in ihrer Klageschrift vertraulich zu behandeln. Die Kommission hat sich hierzu nicht geäußert.

8. 7. Am 29. Oktober 1997 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2155/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Spinnstoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indonesien und zur endgültigen Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll (ABl. L 298, S. 1; nachstehend: Verordnung Nr. 2155/97 oder endgültige Verordnung). Der Anwendungsbereich dieser Verordnung ist jedoch kleiner als der der angefochtenen Verordnung, da nach der endgültigenVerordnung kein Antidumpingzoll auf die sogenannten Hausschuhe des KN-Codes 6404 19 10 eingeführt wird (vgl. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2155/97).

9. 8. Mit besonderem Schriftsatz, der am 13. November 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, die Rechtssache T-73/97 in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Die Klägerinnen haben zu diesem Antrag mit Schriftsatz, der am 19. Dezember 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Stellung genommen.

10. 9. Mit Klageschrift, die am 19. Dezember 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen in der Rechtssache T-73/97 Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2155/97 erhoben. Die Klage ist unter dem Geschäftszeichen T-598/97 eingetragen worden. Zur Erledigung der Hauptsache

11. 10. Die Klägerinnen sind der Ansicht, daß sie weiterhin ein rechtliches Interesse an der Fortführung des laufenden Verfahrens hätten, da der Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 2155/97 kleiner als der der angefochtenen Verordnung sei. Sie machen namentlich geltend, ein rechtliches Interesse daran zu haben, Gewißheit zu erhalten, ob die Kommission rechtmäßig gehandelt hat, als sie die vorläufigen Antidumpingzölle auf Erzeugnisse – die Schuhe des KN-Codes 6404 19 10 – eingeführt hat, die von der endgültigen Verordnung nicht mehr betroffen seien, da die richterliche Kontrolle des Gerichts -die Kommission daran hindern könne, eine inhaltlich gleiche vorläufige Verordnung im Rahmen ihrer gegen die Klägerinnen gerichteten laufenden Untersuchung über Schuhe aus Leder oder Kunststoff mit Ursprung in China, Indonesien und Thailand zu erlassen, -und den Klägerinnen die Möglichkeit gebe, Ersatz für den Schaden zu verlangen, der ihnen durch die Einführung von vorläufigen Antidumpingzöllen auf ein Erzeugnis entstanden sei, das vom Anwendungsbereich der endgültigen Verordnung ausgenommen worden sei.

12. 11. Das Vorbringen der Klägerinnen ist zurückzuweisen.

13. 12. Nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 2155/97 werden die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll gemäß der angefochtenen Verordnung bis zur Höhe des endgültigen Zolles endgültig vereinnahmt, mit Ausnahme der Beträge, die sich auf die Einfuhren von Schuhen des KN-Codes 6404 19 10 beziehen; diese Beträge werden freigegeben. Darüber hinaus werden die den endgültigen Zoll übersteigenden Beträge ebenfalls freigegeben.

14. 13. Die Klägerinnen können unter diesen Umständen keinerlei Rechtswirkungen der vorläufigen Verordnung geltend machen (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1990 in den Rechtssachen C- 305/86 und C- 160/87 , Neotype Techmashexport/Kommission und Rat , Slg. 1990, I-2945 ). Nach dem Erlaß der endgültigen Verordnung durch den Rat ist das Interesse der Klägerinnen an der Anfechtung der vorläufigen Verordnung somit grundsätzlich entfallen (Beschluß des Gerichts vom 10. Juli 1996 in der Rechtssache T-208/95 , Miwon/Kommission, Slg. 1996, II-635, Randnr. 20).

15. 14. In seinem Urteil Neotype Techmashexport/Kommission und Rat hatte der Gerichtshof ein ähnliches Argument wie das von den Klägerinnen im vorliegenden Fall vorgebrachte, daß sie ein Interesse an der Feststellung der Rechtwidrigkeit der vorläufigen Verordnung hätten, damit die Kommission in einem anderen Antidumpingverfahren nicht erneut die Fehler begehe, die ihr in der vorliegenden Rechtssache vorgeworfen würden, bereits implizit zurückgewiesen.

16. 15. Zu dem Argument der Klägerinnen, daß ein Nichtigkeitsurteil ihnen die Möglichkeit gebe, Ersatz für den Schaden zu verlangen, der ihnen durch die Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Erzeugnisse entstanden sei, die später vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 2155/97 ausgenommen worden seien, ist festzustellen, daß die Klägerinnen in keinem Verfahrensabschnitt nähere Angaben zu einem Schaden gemacht haben, der ihnen im Zusammenhang mit den für diese Erzeugnisse zur Sicherheit hinterlegten und anschließend aufgrund der endgültigen Verordnung freigegebenen Beträgen angeblich entstanden ist. Somit haben die Klägerinnen ein Rechtschutzinteresse für die Klage gegen die vorläufige Verordnung nicht nachgewiesen (Urteil Neotype Techmashexport/Kommission und Rat , Randnr. 15).

17. 16. Nach alledem schließt der Erlaß der Verordnung Nr. 2155/97 ein Interesse der Klägerinnen an der Fortführung des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache offenkundig aus. Infolgedessen ist die Hauptsache für erledigt zu erklären. Zu den Beihilfeanträgen und zum Antrag auf vertrauliche Behandlung

18. 17. Da die Hauptsache erledigt ist, sind auch die Streithilfeanträge für erledigt zu erklären (vgl. dazu Beschluß des Gerichts vom 29. Oktober 1993 in der Rechtssache T-463/93 , GUNA/Rat, Slg. 1993, II-1205, Randnr. 19).

19. 18. Infolgedessen ist auch der Antrag der Klägerinnen auf vertrauliche Behandlung für erledigt zu erklären. Kosten

20. 19. Erklärt das Gericht die Hauptsache für erledigt, entscheidet es nach Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts über die Kosten nach freiem Ermessen.

21. 20. Die Kommission hat beantragt, die Kosten den Klägerinnen aufzuerlegen, da die angefochtene Verordnung eine vorläufige Verordnung gewesen sei, die Klägerinnen gewußt hätten, daß die Hauptsache erledigt sei und sie auf den ersten Blick keine Klagebefugnis für eine Klage gegen die betreffende Verordnung gehabt hätten.

22. 21. Das Vorbringen der Kommission ist zurückzuweisen. Da die vorliegende Klage vor Erlaß der endgültigen Verordnung erhoben worden ist, stand der Anfechtung der vorläufigen Verordnung durch die Klägerinnen nichts im Wege. Zudem ist festzustellen, daß der Rat den Anwendungsbereich der endgültigen Antidumping-Verordnung gegenüber dem der angefochtenen Verordnung eingeschränkt hat. Unter diesen Umständen hält das Gericht es aufgrund des Sachstands für recht und billig, der Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.

23. 22. Da die Streithilfeanträge erledigt sind, haben die Streithelferinen ihre eigenen Kosten zu tragen. 1: Verfahrenssprache: Englisch