Rechtsprechung / EuG / 1998
EuG Beschluss vom 26.05.1998 – T-60/98 R
EU / InternationalVolltext
Leitsatz
1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.
1. In der Rechtssache T-60/98 R Ecord Consortium for Russian Co-operation, Gelegenheitsgesellschaft dänischen Rechts, bestehend aus folgenden Mitgliedern: – Danagro Adviser A/S, Gesellschaft dänischen Rechts mit Sitz in Glostrup (Dänemark), – Plunkett Foundation, Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in Long Hanborough (Vereinigtes Königreich), und – Irish Agri-Food Development Ltd, Gesellschaft irischen Rechts mit Sitz in Dublin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Mia Declercq-Devisch und Kurt Haegeman, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Marc Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg, Antragstellerin, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberaterin Marie-Josée Jonczy als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Antragsgegnerin, wegen eines Antrags auf einstweilige Anordnungen in Zusammenhang mit einer Entscheidung der Kommission vom 17. März 1998, mit der ein von der Antragstellerin im Rahmen einer Ausschreibung für ein durch das TACIS-Programm finanziertes Projekt (Projekt FDRUS 9701 mit dem Titel: Russia: "Promoting Co-operative Ventures by Independent Farmers") abgegebenes Angebot für unzulässig erklärt wurde, erläßt DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN folgenden Beschluß (1): Sachverhalt und Verfahren
2. 1. Die Antragstellerin ist eine Gelegenheitsgesellschaft, die von drei Unternehmen zur Abgabe eines gemeinsamen Angebots auf eine Ausschreibung für ein Projekt zur Gewährung technischer Hilfe in Rußland (Projekt FDRUS 9701 mit dem Titel: Russia: "Promoting Co-operative Ventures by Independent Farmers") gegründet wurde. Das Projekt wird durch Mittel der Kommission im Rahmen des TACIS-Programms (Technical Assistance to the Commonwealth of Independent States), eines Programms technischer Hilfe für die Gemeinschaft Unabhängiger Staaten und die Mongolei, finanziert.
3. 2. Am 16. Januar 1998 übersandte die Kommission der Antragstellerin eine Ausschreibung und forderte sie auf, ein Angebot für dieses Projekt abzugeben.
4. 3. In der Ausschreibung hieß es, das Angebot sei an folgende Adresse zu senden: TACIS Procurement Unit, rue de la Loi 99, B-1040 Brüssel.
5. 4. Ferner hieß es: Achtung: Wenn Sie Ihr Angebot an die TACIS-Beschaffungsstelle [TACIS Procurement Unit] senden, beschränken Sie sich bitte strikt auf obige Anschrift. Verwenden Sie keine anderen oder zusätzlichen Angaben (z. B. Kommission, Europäische Union usw.). In diesen Fällen könnte Ihr Angebot falsch zugestellt werden, und es bestünde die Gefahr, daß es erst nach Fristablauf bei der Beschaffungsstelle [Procurement Unit] eingeht.
6. 5. Das Angebot sollte spätestens am 16. März 1998 um 11. 00 Uhr Ortszeit eingehen.
7. 6. Nach den Akten und dem Vorbringen ist ein Privatunternehmen luxemburgischen Rechts mit der Abwicklung des TACIS-Programms betraut. Die TACIS Procurement Unit, die für diese Abwicklung sorgt, stellt somit ein von der Kommission unabhängiges Büro für technische Hilfe dar. Ihre Aufgaben bestehen u. a. darin, der Kommission bei der Durchführung von Ausschreibungen, bei der Organisation von Bewertungsausschüssen, für die sie als Sekretariat tätig ist, und bei der Abfassung von Verträgen behilflich zu sein.
8. 7. Am 13. März 1998 übersandte die Antragstellerin ihr Angebot durch den Kurierdienst DHL.
9. 8. Der Luftfrachtbrief von DHL enthielt folgende Angaben: 2 To (Receiver), Company Name, European Commission, Delivery Address, TACIS Procurement Unit Rue de la Loi, 99 Brussels.
10. 9. Gemäß den Anweisungen der Kommission vom 15. November 1991, nach denen alle für die Kommission bestimmten Sendungen der zentralen Poststelle, rue deGenève 12, B-1140 Evere, zuzustellen sind, lieferte DHL das Angebot der Antragstellerin am 16. März 1998 um 8. 30 Uhr dort ein.
11. 10. Nach den – von der Antragstellerin nicht bestrittenen – Angaben der Kommission kehrte DHL wie üblich etwa zwei Stunden später, d. h. gegen 10. 30 Uhr, zur zentralen Poststelle zurück, um die nicht für die Kommission bestimmten Sendungen abzuholen. Zu diesem Zeitpunkt erhielt DHL die Sendung der Antragstellerin zur Zustellung an die richtige Anschrift zurück.
12. 11. Am nächsten Tag, dem 17. März 1998, lieferte DHL das Angebot der Antragstellerin bei der TACIS Procurement Unit in Brüssel, rue de la Loi 99, ein.
13. 12. Mit Schreiben vom 17. März 1998 (im folgenden: streitige Entscheidung) lehnte die Kommission das Angebot der Antragstellerin mit der Begründung ab, daß es der TACIS Procurement Unit nicht fristgerecht unterbreitet worden sei.
14. 13. Mit Klageschrift, die am 6. April 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung erhoben. Die Klage ist unter dem Aktenzeichen T-60/98 in das Register eingetragen worden.
15. 14. Mit besonderem Schriftsatz, der am gleichen Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat sie ferner gemäß den Artikeln 185 und 186 des Vertrages einen Antrag auf einstweilige Anordnungen gestellt.
16. 15. Sie beantragt, -der Kommission aufzugeben, das Angebot der Antragstellerin zu prüfen und diese zu etwaigen Gesprächen der Kommission mit anderen Bietern zuzulassen; -hilfsweise, der Kommission aufzugeben, das Projekt nach dem normalen Verfahren unter den Gesellschaften, die sich auf der gleichen Auswahlliste befinden, kurzfristig erneut auszuschreiben.
17. 16. In ihren am 14. April 1998 eingereichten schriftlichen Erklärungen beantragt die Kommission, den Antrag in vollem Umfang zurückzuweisen.
18. 17. Die Parteien haben am 5. Mai 1998 mündlich verhandelt. Entscheidungsgründe
19. 18. Nach den Artikeln 185 und 186 des Vertrages in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der Fassung des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) kann das Gericht, wenn es dies denUmständen nach für nötig hält, in den bei ihm anhängigen Sachen die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.
20. 19. Nach Artikel 104 § 1 der Verfahrensordnung ist ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs nur zulässig, wenn der Antragsteller die betreffende Maßnahme durch Klage beim Gericht angefochten hat. Gemäß Artikel 104 § 2 müssen Anträge auf einstweilige Anordnungen die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Die beantragten Maßnahmen müssen in dem Sinne vorläufig sein, daß sie die Entscheidung zur Hauptsache nicht vorwegnehmen (vgl. zuletzt Beschluß der Präsidentin der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts vom 2. April 1998 in der Rechtssache T-86/96 R, Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd/Kommission, Slg. 1998, II-0000, Randnr. 24).
21. 20. Angesichts der Umstände des vorliegenden Falles ist zunächst die Voraussetzung der Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der beantragten Anordnungen zu prüfen. Vorbringen der Parteien
22. 21. Die Antragstellerin trägt vor, der Erlaß einstweiliger Anordnungen sei deshalb gerechtfertigt, weil die streitige Entscheidung auf den ersten Blick gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße. Zur Stützung dieser Behauptung führt sie aus, sie habe die Anweisungen der Kommission genauestens befolgt. Auf dem Luftfrachtbrief von DHL sei die Anschrift der TACIS Procurement Unit entsprechend der Ausschreibung angegeben worden.
23. 22. Ihr Angebot sei nur aufgrund der widersprüchlichen Anweisungen der Kommission rechtzeitig, aber an einem anderen Ort zugestellt worden. Diese Änderung des Bestimmungsorts sei die Folge einer ständigen Anweisung der Kommission von 1991, nach der alle Sendungen bei ihrer zentralen Poststelle einzuliefern seien, auch wenn die im Luftfrachtbrief genannte Anschrift von ihrer allgemeinen Postanschrift abweiche.
24. 23. Wenn die Kommission DHL diese Anweisung nicht erteilt hätte, wäre das Angebot der Antragstellerin rechtzeitig bei der TACIS Procurement Unit eingegangen. Unter den Umständen des vorliegenden Falles sei die Antragstellerin zu der Annahme berechtigt gewesen, daß ihr Angebot an die richtige Anschrift zugestellt würde.
25. 24. In Beantwortung einer Frage des Präsidenten des Gerichts hat die Antragstellerin vorgetragen, auch wenn es in der Ausschreibung heiße, daß jede Bezugnahme auf die Kommission zu vermeiden sei, habe diese selbst zur Verwirrung beigetragen, indem sie die Ausschreibung auf Papier mit ihrem Briefkopf vorgenommen habe.
26. 25. Die Kommission habe das Angebot der Antragstellerin daher zu Unrecht abgelehnt. Die streitige Entscheidung verstoße auf den ersten Blick gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, der zur Rechtsordnung der Gemeinschaft gehöre (Urteil des Gerichtshofes vom 3. Mai 1978 in der Rechtssache 112/77 , Töpfer/Kommission , Slg. 1978, 1019 ).
27. 26. Die Kommission führt aus, nach den von ihr bei Ausschreibungen angewandten Regeln habe das Angebot der Antragstellerin abgelehnt werden müssen, da es nicht fristgerecht abgegeben worden sei. Diese Regeln sollten die Gleichbehandlung der Bieter gewährleisten. Wenn sie das Angebot der Antragstellerin annehmen würde, würden andere Unternehmen benachteiligt, die ihre Angebote rechtzeitig abgegeben hätten.
28. 27. In bezug auf die Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der beantragten Anordnungen weist sie darauf hin, daß die Antragstellerin entgegen ihrer Behauptung die Anweisungen in der Ausschreibung nicht genauestens befolgt habe. So habe sie den Namen der Kommission auf dem Luftfrachtbrief von DHL vermerkt. Unter diesen Umständen hätte sie sich der Gefahr bewußt sein müssen, daß das Angebot an eine falsche Anschrift zugestellt werde und deshalb verspätet bei der TACIS Procurement Unit eingehe. Würdigung durch den Richter der einstweiligen Anordnung
29. 28. Die Antragstellerin macht zur Stützung des vorliegenden Antrags auf einstweilige Anordnung lediglich geltend, daß die streitige Entscheidung auf den ersten Blick gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße.
30. 29. Trotz der ausdrücklichen Warnung in der Ausschreibung (siehe oben, Randnr. 4) hat die Antragstellerin aber im Luftfrachtbrief von DHL angegeben, daß die fragliche Sendung für die Europäische Kommission bestimmt sei (siehe oben, Randnr. 8).
31. 30. Der Antrag auf einstweilige Anordnung beruht somit auf der unzutreffenden Prämisse, daß die Antragstellerin die Anweisungen in der Ausschreibung genauestens befolgt habe.
32. 31. Wie dem Vorbringen zu entnehmen ist, sollten durch diese Anweisungen Geschehnisse der im vorliegenden Fall eingetretenen Art gerade verhindert werden. Wird nämlich der Name der Kommission auf dem Luftfrachtbrief angegeben, so ist die Gefahr groß, daß die fragliche Sendung aufgrund der allgemeinen Anweisungen von 1991 (siehe oben, Randnr. 9) bei der zentralen Poststelle der Kommission in Evere eingeliefert wird.
33. 32. Die Antragstellerin kann sich nicht auf mangelnde einschlägige Erfahrung berufen. Sie stellt die Behauptung der Kommission nicht in Abrede, daß sie schon früher auf Ausschreibungen der TACIS Procurement Unit geantwortet habe, ohne Fehler beider Adressierung zu begehen, und daß sie vor kurzem im Anschluß an eine in der gleichen Weise wie im vorliegenden Fall vorgenommene Ausschreibung eine Vertragsverlängerung unterzeichnet habe.
34. 33. Da sie die Warnung in der Ausschreibung nicht beachtet hatte, war sie nicht zu der Annahme berechtigt, daß ihr Angebot der TACIS Procurement Unit rechtzeitig zugehen würde. Der Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes erscheint daher auf den ersten Blick unbegründet.
35. 34. Da die Notwendigkeit der beantragten Anordnungen auch nicht in anderer Weise in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht worden ist, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen, ohne daß geprüft zu werden braucht, ob die übrigen Voraussetzungen für den Erlaß einstweiliger Anordnungen vorliegend erfüllt sind. 1: Verfahrenssprache: Französisch