Rechtsprechung / EuG / 1998

EuG Beschluss vom 04.05.1998 – T-84/97

EU / InternationalVolltext

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Leitsatz

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

1. In der Rechtssache T-84/97 Bureau européen des unions de consommateurs (BEUC), internationale Vereinigung belgischen Rechts, Brüssel, Prozeßbevollmächtigter: Bernard O'Connor, Solicitor, im Beistand von Rechtsanwalt Bonifacio García Porras, Salamanca, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Arsène Kronshagen, 22, avenue Marie Adélaïde, Luxemburg, Kläger, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Nicholas Khan, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte, wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 1997, mit der diese es abgelehnt hat, den Kläger als interessierte Partei in einem Antidumpingverfahren wegen der Einfuhren von rohen Baumwollgeweben mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Indien, Indonesien, Pakistan und der Türkei anzusehen, erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte erweiterte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie der Richter R. García-Valdecasas, K. Lenaerts, J. D. Cooke und M. Jaeger, Kanzler: H. Jung folgenden Beschluß Rechtlicher (1): Rahmen und Sachverhalt

2. 1. Am 21. Februar 1996 veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens (ABl. C 50, S. 3; im folgenden: Bekanntmachung) aufgrund eines Antrags, der gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 3283/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 349, S. 1) gestellt worden war und dem zufolge die Einfuhren von rohen Baumwollgeweben mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Indien, Indonesien, Pakistan und der Türkei gedumpt waren und dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dadurch eine bedeutende Schädigung verursacht wurde.

3. 2. Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56, S. 1) lautet: Die Verordnung (EG) Nr. 3283/94 wird mit Ausnahme ihres Artikels 23 Absatz 1 aufgehoben. Die Verordnung (EG) Nr. 3283/94 ist weiterhin auf die Verfahren anwendbar, die während ihrer Geltungsdauer eingeleitet wurden. Bezugnahmen auf die Verordnungen (EWG) Nr. 2423/88 und (EG) Nr. 3283/94 gelten gegebenenfalls als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

4. 3. Daraus folgt, daß die Verordnung Nr. 384/96 (im folgenden: Verordnung) im vorliegenden Fall Anwendung findet.

5. 4. Die Bekanntmachung forderte die interessierten Parteien, die wahrscheinlich vom Ergebnis der Untersuchung betroffen sein würden, auf, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen (Nummer 5 Buchstabe e).

6. 5. Das Bureau européen des unions de consommateurs (BEUC) meldete sich mit Schreiben vom 1. April 1996 und teilte seinen Standpunkt zum Dumping, zur Schädigung und zum Interesse der Gemeinschaft mit. Es stellte außerdem den Antrag, zu allen Fragen des Antidumpingverfahrens angehört zu werden.

7. 6. Dem BEUC wurden die nichtvertraulichen Erklärungen der interessierten Parteien zum Interesse der Gemeinschaft zugänglich gemacht.

8. 7. Am 25. Juni 1996 wurde das BEUC von der Kommission zum Interesse der Gemeinschaft angehört. Bei dieser Gelegenheit wurde ihm mitgeteilt, daß es sich bezüglich der Fragen des Dumpings und der Zulässigkeit des Antrags an die Gruppe Dumping oder an das für die Anträge zuständige Büro wenden müsse.

9. 8. Am selben Tag sandte das BEUC zwei Schreiben an die Kommission. In dem ersten, das an Herrn de Munck vom Referat 2, Antidumpinguntersuchungen: Anträge, Überprüfungsanträge (Dumpinganträge) und Beziehungen zu den Wirtschaftszweigen, der Direktion C, Antidumpingpolitik: Dumpingaspekte (Politik, Untersuchungen, Maßnahmen), der Generaldirektion I, Außenbeziehungen: Handelspolitik und Beziehungen zu Nordamerika, den Ländern des Fernen Ostens, Australien und Neuseeland (GD I), gerichtet war, beantragte es, zum Dumping angehört zu werden. In dem zweiten Schreiben, das an Herrn Balibrea, den für die Untersuchung zuständigen Beamten, gerichtet war, beantragte es zum einen, daß es Zugang zu den Informationen erhalte, die der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens zugrunde gelegt worden waren, und zum anderen, daß es zu dieser Frage angehört werde.

10. 9. In einem Telefongespräch vom 25. Juli 1996 wies Herr de Munck darauf hin, daß es unwahrscheinlich sei, daß dem BEUC eine Anhörung zum Dumping gewährt werde.

11. 10. Mit Schreiben vom 6. August 1996 forderte Herr de Munck das BEUC auf, sich wegen der Fragen des Dumpings an die Direktion C der GD I und wegen der Schädigung und des Interesses der Gemeinschaft an die Direktion E, Antidumpingpolitik: Schadenaspekte und Interesse der Gemeinschaft (Politik, Untersuchungen und Maßnahmen); sonstige Instrumente der Außenwirtschaftspolitik und allgemeine Fragen, der GD I zu wenden. Er wies insbesondere darauf hin, daß das BEUC, abgesehen von der Frage, ob es als interessierte Partei mit dem Recht auf Anhörung betrachtet werden könne, keine besonderen Gründe vorgebracht habe, um gemäß Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung angehört zu werden. Er forderte daher das BEUC auf, seinen Antrag auf Anhörung noch einmal zu überdenken.

12. 11. Am 19. August 1996 beantragte das BEUC in einem Schreiben an Herrn de Munck die Einsichtnahme in alle Unterlagen, die von den interessierten Parteien vorgelegt worden waren.

13. 12. Am 13. September 1996 sandte das BEUC ein Schreiben an Herrn Balibrea, in dem es seinen Antrag auf Zugang zu den nichtvertraulichen Unterlagen und seinen Antrag auf Anhörung zur Entscheidung über die Einleitung des Antidumpingverfahrens wiederholte. Es schloß mit den Worten: Ich darf Sie jetzt um eine klare Antwort auf unseren Antrag und um Angabe der Gründe für Ihre Entscheidung bitten.

14. 13. Herr Balibrea antwortete ihm mit Schreiben vom 17. September 1996, in dem er darauf hinwies, daß das BEUC nicht die Verbraucher des fraglichen Produkts (rohe Baumwollgewebe) vertrete und daß es daher nicht als Partei gelten könne, die an dem fraglichen Verfahren ein Interesse habe. Es könne infolgedessen keinen Zugang zu den nichtvertraulichen Unterlagen erhalten.

15. 14. Am 13. September 1996 sandte das BEUC außerdem ein Schreiben an das Kommissionsmitglied Sir Leon Brittan, in dem es seine Argumente zur Zulässigkeit des Antrags, zum fehlenden Nachweis des Dumpings, zur Schädigung und zum Interesse der Gemeinschaft darlegte.

16. 15. Mit Schreiben vom 24. Oktober 1996 antwortete ihm das Kommissionsmitglied wie folgt: … wie Ihnen bereits mitgeteilt worden ist, wurde im Laufe der Untersuchung festgestellt, daß das BEUC im vorliegenden Verfahren nicht als interessierte Partei anerkannt werden kann. Nach dem Antidumpingkodex des GATT wie auch nach den entsprechenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gelten nämlich die Verbraucherorganisationen nur in den Fällen als interessierte Partei, in denen das fragliche Produkt allgemein auf der Einzelhandelsstufe verkauft wird. Die rohen Baumwollgewebe sind halbverarbeitete Zwischenprodukte, die normalerweise nicht auf dieser Stufe verkauft werden.

17. 16. In dem Schreiben wurde auch ausgeführt, daß die Anhörung und die Einsichtnahme in die nichtvertraulichen Unterlagen in der Frage des Interesses der Gemeinschaft während des der Untersuchung vorausgehenden Verfahrens in einem Geist der Zusammenarbeit gewährt worden seien.

18. 17. Mit Schreiben vom 20. Dezember 1996 bat das BEUC das Kommissionsmitglied um eine nähere Begründung für seine Antwort vom 24. Oktober 1996 und um Zugang zu sämtlichen nichtvertraulichen Unterlagen.

19. 18. Am 3. Februar 1997 antwortete der amtierende Direktor der Direktion C der GD I, Herr Stewart, dem Kläger schriftlich wie folgt: Die Kommission bleibt bei ihrer Auffassung, daß das BEUC in diesem Verfahren nicht als interessierte Partei betrachtet werden kann.

20. 19. Er erklärte außerdem, daß … eine repräsentative Verbraucherorganistion … die in Artikel 21 [der Verordnung] genannten Möglichkeiten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht in Anspruch nehmen [kann]. Verfahren und Anträge der Parteien

21. 20. Unter diesen Umständen hat der Kläger mit Klageschrift, die am 2. April 1997 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, die vorliegende Klage erhoben.

22. 21. Mit besonderem Schriftsatz hat die Kommission am 12. Juni 1997 gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

23. 22. Der Kläger beantragt, -die Klage für zulässig zu erklären; -die Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 1997 für nichtig zu erklären, mit der diese es abgelehnt hat, ihn als interessierte Partei in einem Antidumpingverfahren wegen der Einfuhren von rohen Baumwollgeweben mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Indien, Indonesien, Pakistan und der Türkei anzusehen, und mit der ihm auch der Zugang zu den nichtvertraulichen Unterlagen der Kommission und der von allen Parteien dieses Verfahrens übermittelten Informationen verweigert wurde; -die Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 1997 insoweit für nichtig zu erklären, als mit ihr dem Kläger und anderen Verbraucherorganisationen der Zugang zu nichtvertraulichen Informationen verweigert wird, die in Antidumpingverfahren in bezug auf Produkte übermittelt wurden, die üblicherweise nicht im Einzelhandel verkauft werden; -alle weiteren Maßnahmen zu erlassen, die das Gericht für erforderlich hält; -der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

24. 23. Mit der Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Kommission, -die Klage für unzulässig zu erklären; -dem Kläger die Kosten aufzuerlegen. Zulässigkeit

25. 24. Die Kommission führt für ihre Einrede der Unzulässigkeit zwei Gründe an. Erstens sei die Klage nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist erhoben worden. Zweitens habe der Kläger kein berechtigtes Interesse an der Nichtigerklärung der fraglichen Maßnahme. Vorbringen der Parteien

26. 25. Erstens werde mit dem Schreiben vom 3. Februar 1997 lediglich die vorausgegangene Entscheidung der Kommission in ihrem Schreiben vom 17. September 1996 bestätigt. Diese Entscheidung enthalte eine klare und eindeutige Antwort auf den Antrag des Klägers vom 13. September 1996. Die Bestätigung einer ersten Entscheidung durch eine zweite könne nicht bewirken, daß eine neue Klagefrist in Lauf gesetzt werde (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1980 in der Rechtssache 23/80 , Grasselli/Kommission, Slg. 1980, I-3709).

27. 26. Wenn das Gericht jedoch der Meinung sei, daß das Schreiben vom 17. September keine Entscheidung darstelle, habe der Kläger auf jeden Fall die Frist im Hinblick auf die Entscheidung versäumt, die in dem Schreiben der Kommission vom 24. Oktober 1996 enthalten sei. Dieses Schreiben sei vom Vizepräsidenten der Kommission, dem für die Antidumpingpolitik zuständigen Mitglied, unterzeichnet worden. Es habe den Standpunkt der Kommission erneut unmißverständlich dargelegt.

28. 27. Zweitens betreffe die angefochtene Entscheidung nur das Antidumpingverfahren vom 21. Februar 1996 bezüglich der Einfuhr von Baumwollgeweben. Der Kläger versuche dagegen, die Feststellung zu erreichen, daß die Entscheidung insoweit null und nichtig sei, als mit ihr dem Kläger und anderen Verbraucherorganisationen derZugang zu nichtvertraulichen Informationen verweigert werde, die in Antidumpingverfahren in bezug auf Produkte übermittelt worden seien, die üblicherweise nicht im Einzelhandel verkauft würden. Die vom Kläger beantragte Maßnahme gehe daher über die Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane durch das Gericht gemäß Artikel 173 EG-Vertrag hinaus.

29. 28. Da der Rat zudem den Vorschlag der Kommission, endgültige Zölle zu erheben, abgelehnt habe, könnten im Rahmen des genannten Verfahrens keine Maßnahmen mehr erlassen werden.

30. 29. Der Kläger macht geltend, daß das Schreiben vom 3. Februar 1997 nicht nur die Bestätigung einer vorausgegangenen Entscheidung, sondern eine Entscheidung sei, die Rechtswirkungen erzeugen solle und die den Abschluß eines Verfahrens innerhalb der Kommission bilde. Die Schreiben vom 17. September und 24. Oktober 1996 stellten keine Entscheidungen dar, und die Klage gegen die Entscheidung vom 3. Februar 1997 sei daher nicht verspätet.

31. 30. Der Kläger ist der Auffassung, daß das Schreiben vom 17. September 1996 nicht den Kriterien einer Entscheidung entspreche, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofes definiert sei (Urteile des Gerichtshofes vom 12. Februar 1960 in den Rechtssachen 15/59 und 29/59, Société métallurgique de Knutange/Hohe Behörde, Slg. 1960, 11 , und vom 5. Dezember 1963 in den Rechtssachen 53/63 und 54/63, Lemmerz-Werke u. a./Hohe Behörde, Slg. 1963, 519, sowie Urteil des Gerichts vom 24. März 1994 in der Rechtssache T-3/93 , Air France/Kommission, Slg. 1994, II-121).

32. 31. Erstens stelle das Schreiben vom 17. September 1996 keine von einer zuständigen Behörde vorgenommene Handlung dar, da es nur von dem Beamten unterzeichnet worden sei, der mit der Durchführung der Untersuchung beauftragt gewesen sei.

33. 32. Zweitens habe der Leiter des Referats, in dem Herr Balibrea gearbeitet habe, am 6. August 1996 ebenfalls ein Schreiben an den Kläger gesandt, wodurch eine gewisse Verwirrung bezüglich der Frage entstanden sei, welcher Beamte für die Antwort an den Kläger zuständig sei.

34. 33. Drittens sei das Schreiben vom 17. September 1996 nur vier Tage nach der Versendung des Schreibens des Klägers abgeschickt worden, ein Zeitraum, der zu kurz sei, um geltend machen zu können, daß das fragliche Schreiben eine offizielle Antwort der Kommission darstelle.

35. 34. Falls das Gericht jedoch die Auffassung vertreten sollte, daß das Schreiben vom 17. September 1996 eine Entscheidung sei, macht der Kläger hilfsweise geltend, daß das Schreiben vom 3. Februar 1997 keine Bestätigung der vorausgegangenen Entscheidung, sondern eine andere Entscheidung sei, die einen anderen Antrag beantworte.

36. 35. Mit dem Schreiben vom 17. September 1996 sei erklärt worden, daß der Kläger nicht als interessierte Partei betrachtet werden könne, und es sei ihm der Zugang zu den nichtvertraulichen Unterlagen bezüglich der Zulässigkeit des Antrags verweigert worden, während ihm mit dem Schreiben vom 3. Februar 1997, in dem es abgelehnt worden sei, ihn als interessierte Partei anzusehen, der Zugang zu sämtlichen nichtvertraulichen Unterlagen verweigert worden sei.

37. 36. Der Kläger zieht daraus den Schluß, daß nicht davon ausgegangen werden könne, daß das zweite Schreiben eine frühere Entscheidung bestätige.

38. 37. Der Kläger macht außerdem geltend, daß die Kommission nicht davon ausgehen könne, daß ihr Schreiben vom 24. Oktober 1996 eine Entscheidung darstelle.

39. 38. Erstens habe das Kommissionsmitglied nicht angegeben, daß eine Entscheidung erlassen worden sei, sondern nur, daß man im Laufe der Untersuchung zu einem Ergebnis gelangt sei. Die von den Dienststellen der Kommission vertretenen Auffassungen seien jedoch widersprüchlich gewesen. Einerseits hätten sie dem Kläger eine Anhörung und den Zugang zu den nichtvertraulichen Unterlagen bezüglich des Interesses der Gemeinschaft gewährt; andererseits hätten sie die Einsichtnahme in die Erklärungen bezüglich der Zulässigkeit des Antrags verweigert. Ein Schreiben, das sich auf eine frühere Situation beziehe, die nicht klar gewesen sei, könne nicht als Entscheidung angesehen werden.

40. 39. Zweitens sei das Schreiben vom 24. Oktober 1996 keine Entscheidung, die als Antwort auf einen Antrag des Klägers getroffen worden sei, und keine Maßnahme, die Rechtswirkungen entfalten solle.

41. 40. Folglich könne nur das Schreiben vom 3. Februar 1997 als Entscheidung gelten. Es bestätige nicht eine frühere Entscheidung, sondern zeige, daß die Kommission bei ihrer Auffassung bleibt und zum ersten Mal die strittigen Fragen in unmißverständlicher, ausführlicher und durchdachter Weise behandelt habe, um zu dem Ergebnis zu gelangen, daß der Kläger weder in dem fraglichen Verfahren noch in gleichartigen Verfahren einen Anspruch darauf habe, als interessierte Partei angesehen zu werden.

42. 41. Der Kläger macht geltend, die Kommission könne nicht davon ausgehen, daß ihm ein berechtigtes Interesse an der Nichtigerklärung der Entscheidung fehle. Er behalte nämlich ein solches Interesse, um die Kommission zu veranlassen, ihr Verhalten in der Zukunft zu ändern (Urteile des Gerichtshofes vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78 , Simmenthal/Kommission , Slg. 1979, 777 , Randnr. 32, und vom 26. April 1988 in der Rechtssache 207/86 , Apesco/Kommission , Slg. 1988, 2151 , Randnr. 16). Würdigung durch das Gericht

43. 42. Gemäß Artikel 114 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts wird über die Einrede der Unzulässigkeit mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend und beschließt, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

44. 43. Nach ständiger Rechtsprechung kann nur gegen die Handlungen Nichtigkeitsklage erhoben werden, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen erheblichen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81 , IBM/Kommission , Slg. 1981, 2639 , Randnr. 9, und Urteile des Gerichts in der Rechtssache Air France/Kommission, Randnr. 43, sowie vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-541/93 , Connaughton u. a./Rat, Slg. 1997, II-549, Randnr. 30).

45. 44. Es ist darauf hinzuweisen, daß dem Kläger mit dem Schreiben vom 17. September 1996 mitgeteilt wurde, daß die Kommission beschlossen habe, daß er nicht als Partei betrachtet werden könne, die ein Interesse an dem Verfahren habe, und daß ihm folglich der Zugang zu den nichtvertraulichen Unterlagen verweigert werde.

46. 45. Die in diesem Schreiben mitgeteilte Entscheidung der Kommission entsprach einer Entscheidung gleichen Inhalts, gegen die der Kläger damals Nichtigkeitsklage beim Gemeinschaftsrichter erhoben hatte (Urteil des Gerichtshofes vom 28. November 1991 in der Rechtssache C-170/89 , BEUC/Kommission , Slg. 1991, I-5709 , Randnr. 11).

47. 46. Wie in dem vom Gerichtshof im vorerwähnten Urteil geprüften Fall wurden die Interessen des Klägers unmittelbar und sofort durch die von der Kommission im Schreiben vom 17. September 1996 vertretene Auffassung beeinträchtigt.

48. 47. Der Kläger konnte auch nicht an der Zuständigkeit des Verfassers des Schreibens vom 17. September 1996 zweifeln, weil es von dem mit der Durchführung der Untersuchung beauftragten Beamten und nicht von einer höheren Stelle unterzeichnet war. Dieses Schreiben war nämlich von Herrn Balibrea als unmittelbare Antwort auf einen Antrag verfaßt worden, den der Kläger ihm gegenüber in seinem Schreiben vom 13. September 1996 gestellt hatte. Aus dem Wortlaut dieses Schreibens des Klägers, mit dem eine klare Antwort auf seinen Antrag und die Angabe der Gründe für die Entscheidung der Kommission verlangt werden, ergibt sich, daß er damit eine endgültige und begründete Antwort von Herrn Balibrea erwartete, auf deren Grundlage er gegebenenfalls hätte handeln können.

49. 48. Das Gericht weist insoweit darauf hin, daß die Form, in der Handlungen oder Entscheidungen ergehen, grundsätzlich ohne Einfluß auf ihre Anfechtbarkeit im Wege der Nichtigkeitsklage ist und daß für die Feststellung, ob sie Handlungen im Sinne des Artikels 173 darstellen, auf ihr Wesen abzustellen ist (UrteilIBM/Kommission, Randnr. 9). Da die fragliche Entscheidung eine klare und endgültige Beurteilung des Antrags enthält, mit dem die Kommission befaßt war, kann der Charakter dieser Entscheidung nicht allein deshalb anders gesehen werden, weil die Beurteilung nur von den Dienststellen der Kommission vorgenommen wurde (Urteil des Gerichts vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache T-37/92 , BEUC und NCC/Kommission, Slg. 1994, II-285, Randnr. 38).

50. 49. Selbst wenn der Kläger Zweifel daran haben konnte, ob Herr Balibrea für die Mitteilung der im Schreiben vom 17. September 1996 enthaltenen Entscheidung zuständig war, so sind diese Zweifel auf jeden Fall durch den Wortlaut des Schreibens von Sir Leon Brittan vom 24. Oktober 1996 ausgeräumt worden, mit dem dieser bestätigte, daß die Kommission im Laufe der Untersuchung bereits zu dem Ergebnis gelangt sei, daß der Kläger nicht als interessierte Partei in dem Verfahren anerkannt werden könne. Entgegen der vom Kläger geäußerten Auffassung zeigt der Satz … wie Ihnen bereits mitgeteilt worden ist … deutlich, daß das Kommissionsmitglied die bereits von Herrn Balibrea in seinem Schreiben vom 17. September 1996 mitgeteilte Entscheidung ausdrücklich bestätigen wollte.

51. 50. Das Gericht stellt im übrigen fest, daß die Tatsache, daß die Entscheidung vom 17. September 1996 nur vier Tage nach der Absendung des Schreibens, in dem der Kläger um eine klare Antwort gebeten hatte, abgeschickt wurde, für sich allein kein Hinweis darauf sein kann, daß dies keine offizielle Antwort der Kommission war.

52. 51. Unter diesen Umständen ist unabhängig davon, ob das Schreiben vom 24. Oktober 1996 als Mitteilung der endgültigen Entscheidung oder nur als Bestätigung einer dem Kläger bereits im Schreiben vom 17. September 1996 mitgeteilten endgültigen Entscheidung angesehen wird, auf jeden Fall klar, daß das Schreiben vom 3. Februar 1997 nur die Bestätigung einer Entscheidung darstellt, die entweder in dem einen oder in den beiden früheren Schreiben enthalten war.

53. 52. Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung, durch die lediglich eine frühere, nicht fristgerecht angefochtene Entscheidung bestätigt wird, unzulässig (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1988 in den Rechtssachen 166/86 und 220/86, Irish Cement/Kommission , Slg. 1988, 6473 , Randnr. 16, und vom 11. Januar 1996 in der Rechtssache C-480/93 P , Zunis Holding u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1 , Randnr. 14). Eine Entscheidung bestätigt lediglich eine frühere Entscheidung, wenn sie kein neues Element gegenüber der früheren Handlung enthält und ihr keine erneute Prüfung der Lage des Adressaten dieser früheren Handlung vorausgegangen ist (Urteil des Gerichts vom 22. November 1990 in der Rechtssache T-4/90 , Lestelle/Kommission, Slg. 1990, II-689, Randnrn. 24 bis 27).

54. 53. Das Schreiben vom 3. Februar 1997 bestätigt, daß die Kommission bei ihrer Auffassung blieb, daß der Kläger nicht als Partei betrachtet werden könne, die an dem fraglichen Verfahren bezüglich der Produkte, die gewöhnlich nicht auf der Einzelhandelsstufe verkauft werden, ein Interesse hat. Der Kläger konnte folglichkeinen Zugang zu den nichtvertraulichen Unterlagen haben. Mit dem Schreiben vom 17. September 1996 war ebenfalls darauf hingewiesen worden, daß nach Auffassung der Kommission der Kläger aus demselben Grund keine interessierte Partei in dem fraglichen Verfahren war; zugleich war mit diesem Schreiben der Zugang zu den nichtvertraulichen Unterlagen verweigert worden.

55. 54. Folglich enthält das Schreiben vom 3. Februar 1997, obwohl es die Gründe der Kommission ausführlicher darlegt als das Schreiben vom 17. September 1996, gegenüber dem Schreiben vom 17. September 1996 kein neues Element, und ihm war keine erneute Prüfung der Lage des Klägers vorausgegangen. Die Tatsache, daß sich der Kläger in seinem Schreiben vom 20. Dezember 1996 um den Zugang zu den gesamten nichtvertraulichen Unterlagen, in seinem Schreiben vom 13. September 1996 an Herrn Balibrea aber nur um den Zugang zu einem Teil der nichtvertraulichen Unterlagen bemüht hatte, ist unerheblich, da die Verweigerung des Zugangs in beiden Fällen darauf beruht, daß der Kläger nach Auffassung der Kommission nicht als interessierte Partei im Rahmen des fraglichen Verfahrens betrachtet werden konnte. Aus dem Wortlaut der beiden Schreiben ergibt sich nämlich, daß die Entscheidung der Kommission dahin ging, dem Kläger die Anerkennung als interessierte Partei für das gesamte Verfahren, ohne Unterscheidung zwischen den verschiedenen Aspekten dieses Verfahrens zu verweigern.

56. 55. Daraus folgt, daß das Schreiben vom 3. Februar 1997 eine Entscheidung darstellt, mit der die Entscheidung vom 17. September 1996 lediglich bestätigt wird, wobei die letztgenannte Entscheidung nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen angefochten worden ist.

57. 56. Die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 3. Februar 1997 ist somit unzulässig, ohne daß der andere von der Kommission vorgebrachte Unzulässigkeitsgrund zu prüfen wäre. Kosten

58. 57. Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger mit seinen Anträgen unterlegen ist und die Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist der Kläger zur Tragung der gesamten Kosten zu verurteilen. 1: Verfahrenssprache: Englisch