Rechtsprechung / EuG / 1998
EuG Beschluss vom 16.03.1998 – T-235/95
EU / InternationalVolltext
Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen Als PDF speichern
Leitsatz
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
1. In der Rechtssache T-235/95 Anthony Goldstein, wohnhaft in London, Prozeßbevollmächtigter: Solicitor Raymond St. John Murphy, 3 Kings Bench Walk, Inner Temple, London, Kläger, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Richard Lyal, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte, wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 1995, mit der diese es zum einen abgelehnt hat, ihre Entscheidung zu überdenken, mit der sie den Antrag des Klägers auf Erlaß einstweiliger Maßnahmen im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung von Verstößen des General Medical Council gegen Artikel 85 und 86 EG-Vertrag abgelehnt hatte, und sich zum anderen geweigert hat, bestimmte weitere vom Kläger beantragte einstweilige Maßnahmen zu erlassen, erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter C. P. Briët und A. Potocki, Kanzler: H. Jung folgenden Beschluß (1): Sachverhalt
2. 1. Der Kläger ist britischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich. Er hat einen Studienabschluß in Medizin und eine Ausbildung als Rheumatologe erhalten. Im Januar 1990 erhielt er vom General Medicin Council (GMC), der für die Regelung der medizinischen Berufe im Vereinigten Königreich verantwortlich ist, ein Certificate of Specialist Training (Zeugnis über eine Facharztausbildung).
3. 2. Am 10. August 1993 legte der Kläger gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204; nachstehend: Verordnung Nr. 17), eine Beschwerde mit dem Antrag auf Feststellung eines Verstoßes des GMC gegen die Artikel 85 und 86 des Vertrages ein. Er warf dem GMC vor, im Ärzteverzeichnis keine Liste der Personen veröffentlicht zu haben, die Inhaber eines Gemeinschaftsdiploms als Facharzt nach der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit fürÄrzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. L 165, S. 1) seien. Zugleich warf er ihm vor, Vorschriften erlassen zu haben, die den unmittelbaren Zugang zu den Gemeinschaftsfachärzten verhinderten und diesen die berufliche Werbung in der Öffentlichkeit untersagten.
4. 3. Mit seiner Beschwerde beantragte der Kläger ferner bei der Kommission, bestimmte einstweilige Maßnahmen zu erlassen. Diesen Antrag lehnte die Kommission mit Schreiben vom 20. Januar 1994 mit der Begründung ab, die Situation sei für das öffentliche Interesse nicht unerträglich und der Kläger habe keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden für sich selbst nachgewiesen. Außerdem könnten die beantragten Maßnahmen den Eintritt des angeblichen Schadens des Klägers nicht verhindern.
5. 4. Am 28. April 1994 reichte der Kläger einen weiteren Antrag auf Erlaß einstweiliger Maßnahmen bei der Kommission ein, der mit Schreiben vom 20. Juni 1994 und dem Hinweis abgelehnt wurde, daß die Rechtsprechungsbefugnisse der Gerichte eines Mitgliedstaats keine Wirtschaftstätigkeit darstellten und mithin nicht in den Anwendungsbereich der Artikel 85, 86 und 90 des Vertrages fielen.
6. 5. Der Kläger richtete am 26. Mai 1994, 4. Juli 1994, 12. August 1994, 28. September 1994, 21. Juni 1995 und 3. Juli 1995 weitere Schreiben an die Kommission.
7. 6. Nach der Zusammenfassung von fünf dieser Schreiben durch die Kommission in ihrem Antwortschreiben vom 16. Oktober 1995 (siehe unten, Randnr. 8), der der Kläger nicht widersprochen hat, hat dieser bei der Kommission beantragt, 1. mit seinem Schreiben vom 26. Mai 1994: -das Ersuchen [um Zahlung der Gerichtskosten], das der Legal Aid Board [britische Rechtsbeistandsorganisation] an [ihn] gerichtet hat, aufzuheben oder auszusetzen (nachstehend: erste Maßnahme); – [seine] Rechtsbeistandsbescheinigung Nr. 39919C wieder in Kraft zu setzen (nachstehend: zweite Maßnahme); 2. mit seinem Schreiben vom 4. Juli 1994: -ihren Standpunkt, daß die Rechtsprechungsbefugnisse der Gerichte eines Mitgliedstaats keine Wirtschaftstätigkeit darstellten und mithin nicht in den Anwendungsbereich der Artikel 85, 86 und 90 des Vertrages fielen (Schreiben von Herrn Ehlermann vom 20. Juni [an den Kläger], Absatz 9) zu überdenken und bestimmte Rechtsgrundsätze bei einer neuen Entscheidung einzubeziehen (nachstehend: dritte Maßnahme); -bestimmte allgemeine Vorschläge zu folgenden Punkten zu formulieren: a) allgemeine Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln […]; b) Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln auf die Erbringung medizinischer Dienstleistungen im allgemeinen und auf [seinen] Fall im besonderen …; c) Verpflichtungen, die nach Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten (einschließlich der nationalen Gerichte), unabhängigen Rechtsanwälten und Angehörigen eines Mitgliedstaats obliegen …; d) Anwendung des Urteils des Gerichtshofes vom 18. Mai 1982 in der Rechtssache 155/79 ( AM & S Europe/Kommission , Slg. 1982, 1575 ) … (nachstehend: vierte Maßnahme); -ihre Weigerung vom 20. Januar 1994, einstweilige Maßnahmen zu erlassen, zu überdenken … (nachstehend: fünfte Maßnahme); -Herrn Richard Whish zu ersuchen, [ihm] einen bestimmten Bericht zu übermitteln … (nachstehend: sechste Maßnahme); 3. mit seinem Schreiben vom 12. August 1994: -alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Status quo zu erhalten und [seine] Rechte zu schützen, insbesondere [sein] Grundrecht auf Schutz der Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit (nachstehend: siebte Maßnahme); -anzuordnen, daß folgende Entscheidungen für rechtlich inexistent zu erklären sind: a) die Entscheidung des Urkundsbeamten Simmonds vom 21. Juli 1994, mit der dem Legal Aid Board gestattet wurde, am 15. August 1994 oder danach einen Antrag auf Eröffnung des [persönlichen] Konkurses zu stellen; b) die Entscheidung von Richter Latham vom 4. August 1994, mit der dem Treasury Solicitor aufgegeben wurde, die Sache dem Supreme Court gemäß Section 42 des Supreme Court Act 1981zur Prüfung der Frage vorzulegen, ob [der Kläger] mutwillig ein Gerichtsverfahren betreibe (nachstehend: achte Maßnahme); -hilfsweise, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die Anwendung des maßgeblichen Gemeinschaftsrechts durch das nationale Gericht absehbar wird (nachstehend: neunte Maßnahme); – [ihm] alle zur Vorbereitung einer Klage beim Gericht erster Instanz wegen Anfechtung der Entscheidung der Kommission vom 20. Juni 1994 erforderlichen Informationen zu liefern und/oder das nationale Gericht gemäß Artikel 173 aufzufordern, in diesem Sinne tätig zu werden (nachstehend: zehnte Maßnahme); 4. mit seinem Schreiben vom 28. September 1994: -eine Anordnung zu erlassen, um seinem durch Richter Brooke abgelehnten Antrag auf gerichtliche Überprüfung gegen das gemeinschaftliche Wettbewerbsrecht verstoßender staatlicher Maßnahmen Geltung zu verschaffen (nachstehend: elfte Maßnahme); -eine einstweilige Anordnung zu erlassen, um [sein] Recht auf ein faires Verfahren vor dem nationalen Gericht und die Anwendung bestimmter [von ihm angeführter] Rechtsgrundsätze sicherzustellen (nachstehend: zwölfte Maßnahme); -eine einstweilige Anordnung zu erlassen, um zu verhindern, daß "eine Klage gleich welcher Art durch wen auch immer" den Status quo verändert (nachstehend: dreizehnte Maßnahme); 5. mit seinem Schreiben vom 3. Juli 1995, den Status quo wiederherzustellen und die erforderlichen einstweiligen Maßnahmen zu treffen, um dem Attorney General zu untersagen, das nationale Gericht daran zu hindern, unmittelbar oder mittelbar seine Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit bei der Anwendung der Rechtsvorschriften des Vertrages zu erfüllen (nachstehend: vierzehnte Maßnahme).
8. 7. Das Schreiben des Klägers vom 21. Juni 1995 enthielt demgegenüber keinen Antrag auf Erlaß weiterer Maßnahmen.
9. 8. Mit Schreiben vom 16. Oktober 1995 (nachstehend: streitiges Schreiben) lehnte die Kommission die Anträge betreffend die dritte und die fünfte Maßnahme mit der Begründung ab, daß der Kläger keine Veränderung der Sachlage nachgewiesen habe.
10. 9. Im gleichen Schreiben stellte sie fest, daß der Antrag betreffend die sechste Maßnahme gegenstandslos geworden sei, weil der Kläger den betreffenden Bericht erhalten habe.
11. 10. Die übrigen Anträge auf Erlaß weiterer Maßnahmen lehnte die Kommission ab, weil sie nicht in den Bereich einstweiliger Maßnahmen gehörten und daher unzulässig seien. Die beantragten Maßnahmen seien weder vorläufiger noch sichernder Art, noch auf das Notwendige beschränkt.
12. 11. Im einzelnen legte die Kommission dar, die dritte und die vierte Maßnahme könnten nicht als einstweilige Maßnahmen erlassen werden, weil sie allgemeine Rechtsfeststellungen zum Gegenstand hätten und daher eine Art deklaratorischer Maßnahme seien. Die siebte, die neunte, die zwölfte, die dreizehnte und die vierzehnte Maßnahme seien zu weit und/oder zu unbestimmt und könnten daher nicht als auf das unbedingt Erforderliche beschränkt angesehen werden. Zur ersten und zur zweiten Maßnahme vertrat die Kommission die Auffassung, sie sei für ihren Erlaß nicht zuständig, weil der Legal Aid Board weder ein Unternehmen noch eine Unternehmensvereinigung sei. Zur achten, zur neunten, zur elften und zur zwölften Maßnahme vertrat sie die Auffassung, sie sei nicht befugt, als Berufungsinstanz über Entscheidungen nationaler Gerichte zu entscheiden, und könne ihnen keine Anweisungen für die Entscheidung zukünftiger Verfahren geben noch ihnen gegenüber Anordnungen treffen. Zur vierzehnten Maßnahme stellte sie fest, sie könne auch keine Anordnung gegenüber dem Attorney General treffen. Die zehnte Maßnahme schließlich stelle keinen Antrag auf einstweilige Maßnahmen dar, sondern ein Ersuchen um Informationen, zu denen der Kläger aber keinerlei Einzelheiten vorgetragen habe.
13. 12. Abschließend stellte die Kommission fest, daß die Voraussetzungen für den Erlaß einstweiliger Maßnahmen nicht erfüllt seien. Sie lehnte daher die Anträge des Klägers ab. Verfahren und Anträge der Parteien
14. 13. Mit Klageschrift, die am 24. Dezember 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Die Rechtssache ist der Ersten erweiterten Kammer zugewiesen worden.
15. 14. Der Kläger hat einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt, der am 10. Januar 1996 im Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist. Der Präsident des Gerichts hat diesen Antrag mit Beschluß vom 27. Februar 1996 zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.
16. 15. Am 3. Mai 1996 hat der Kläger gegen diesen Beschluß Rechtsmittel eingelegt. Mit Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-148/96 P (R) (Goldstein/Kommission, Slg. 1996, I-3883 ) ist das Rechtsmittelzurückgewiesen und der Kläger in die Kosten des Rechtsmittelverfahrens verurteilt worden.
17. 16. Der Kläger hat einen weiteren Antrag auf einstweilige Anordnung eingereicht, der am 4. November 1996 im Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist. Der Präsident des Gerichts hat auch diesen Antrag mit Beschluß vom 11. Dezember 1996 zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.
18. 17. Am 21. Februar 1997 hat der Kläger gegen diesen Beschluß Rechtsmittel eingelegt. Mit Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 10. März 1997 in der Rechtssache C-78/97 P (R) (Goldstein/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) ist auch dieses Rechtsmittel zurückgewiesen und der Kläger in die eigenen Kosten des Rechtsmittelverfahrens verurteilt worden.
19. 18. Die Beklagte hat am 12. Februar 1996 eine Einrede der Unzulässigkeit der vorliegenden Klage erhoben.
20. 19. Das Gericht hat in Vollsitzung vom 5. Dezember 1996 nach Anhörung der Parteien beschlossen, die Rechtssache an die Erste Kammer zu verweisen.
21. 20. Durch Beschluß des Gerichts vom 10. März 1997 ist die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten worden.
22. 21. Das schriftliche Verfahren ist am 7. August 1997 mit dem Verzicht der Beklagten auf Einreichung einer Gegenerwiderung abgeschlossen worden.
23. 22. Mit dem Wechsel des Berichterstatters zur Dritten Kammer ist auch die Rechtssache an diese Kammer verwiesen worden.
24. 23. Der Kläger beantragt, -die Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 1995, mit der sich diese insbesondere geweigert hat, ihre Entscheidung vom 20. Januar 1994 zu überdenken, für nichtig zu erklären; -der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
25. 24. Die Beklagte beantragt mit ihrer Einrede der Unzulässigkeit, -die Klage als unzulässig abzuweisen; -dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
26. 25. Die Beklagte beantragt in ihrer Klagebeantwortung, -die Klage abzuweisen; -dem Kläger die Kosten aufzuerlegen. Zur Zulässigkeit
27. 26. Gemäß Artikel 111 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist. Vorbringen der Parteien
28. 27. Die Beklagte bringt mit ihrer Einrede der Unzulässigkeit zwei Unzulässigkeitsgründe vor.
29. 28. Mit dem ersten Grund macht sie geltend, der Kläger sei durch die Weigerung der Kommission, die beantragten Maßnahmen zu erlassen, nicht unmittelbar und individuell betroffen, weil er sich nicht auf ein Recht aus der erwähnten Richtlinie 93/16 vom 5. April 1993 berufen könne. Seine Beschwerde sei daher nach Gemeinschaftsrecht unberechtigt.
30. 29. Mit dem zweiten Grund rügt sie, daß die Klage auf die Nichtigerklärung eines bloß bestätigenden Aktes abziele, nämlich ihrer Weigerung, ihre frühere Entscheidung vom 20. Januar 1994 zu überdenken (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1988 in den Rechtssachen 166/86 und 220/86, Irish Cement/Kommission , Slg. 1988, 6473 ).
31. 30. Nach Auffassung des Klägers ist die Klage zulässig.
32. 31. Er meint, er habe ein Klageinteresse. Natürliche oder juristische Personen, die einen Antrag nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 17 stellen könnten, müßten über eine Klagemöglichkeit verfügen können, damit sie ihre berechtigten Interessen schützen könnten, wenn ihrem Antrag ganz oder teilweise nicht entsprochen werde (Urteile des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76 , Metro SB-Großmärkte/Kommission , Slg. 1977, 1875 , Randnr. 13, vom 11. Oktober 1983 in der Rechtssache 210/81 , Demo-Studio Schmidt/Kommission , Slg. 1983, 3045 , Randnr. 13, und Urteil des Gerichts vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache T-37/92 , BEUC und NCC/Kommission, Slg. 1994, II-285, Randnr. 36).
33. 32. Er habe ein berechtigtes Interesse an einer Beschwerde gehabt, weil er durch das beanstandete Verhalten unmittelbar betroffen gewesen sei. Dieses Verhalten sei geeignet gewesen, seine Interessen zu beeinträchtigen.
34. 33. Ebenso habe er ein berechtigtes Interesse an einem Antrag auf Erlaß einstweiliger Maßnahmen gehabt. Folglich habe er ein hinreichendes Interesse an einer Klagegegen die in dem streitigen Schreiben enthaltene Entscheidung, mit der sein Antrag auf Erlaß einstweiliger Maßnahmen abgelehnt worden sei.
35. 34. Bezüglich des zweiten Unzulässigkeitsgrundes räumt der Kläger ein, daß eine Maßnahme, mit der eine frühere Maßnahme lediglich bestätigt werde, den betreffenden Personen nicht die Möglichkeit verschaffen könne, die Rechtmäßigkeit der bestätigten Maßnahme erneut in Frage zu stellen. Diese Regel gelte indessen nicht, wenn eine neue Tatsache vorliege, die die wesentlichen Umstände und Bedingungen geändert habe, die die erste Maßnahme gerechtfertigt hätten. Das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Mai 1995 in der Rechtssache C-384/93 ( Alpine Investments , Slg. 1995, I-1141 ) zu den Voraussetzungen, unter denen eine Beeinträchtigung des freien Dienstleistungsverkehrs angenommen werden könne, habe eine solche Tatsache dargestellt, die die Kommission zur Abänderung ihrer Entscheidungen hätte bewegen müssen, das wettbewerbs- und rechtswidrige Verhalten des GMC zu verbieten.
36. 35. Unter diesen Umständen stelle die Weigerung der Kommission, ihre Entscheidung vom 20. Januar 1994 zurückzunehmen, eine stillschweigende Entscheidung dar, der zufolge zum einen das vorgenannte Urteil Alpine Investments nicht die Einnahme eines anderen Standpunkts erforderlich mache und zum anderen die Erwägungen des Gerichtshofes in diesem Urteil nicht für den Markt medizinischer Dienstleistungen zu gelten hätten. Folglich stelle das streitige Schreiben nicht nur eine Bestätigung einer früheren Entscheidung dar. Mithin sei der Kläger befugt, die in diesem Schreiben enthaltene Entscheidung anzufechten (Urteil des Gerichtshofes vom 22. März 1961 in den Rechtssachen 42/59 und 49/59, Snupat/Hohe Behörde. Slg. 1961, 109, 155, 156, 160 und 161). Würdigung durch das Gericht
37. 36. Wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage ist das Vorliegen eines Rechtsakts, gegen den gemäß Artikel 173 des Vertrages Nichtigkeitsklage erhoben werden kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-64/89 , Automec/Kommission, Slg. 1990, II-367, Randnr. 41).
38. 37. Nach ständiger Rechtsprechung sind Rechtsakte oder Entscheidungen, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 des Vertrages sein können, solche Maßnahmen, die zwingende Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers dadurch beeinträchtigen können, daß sie seine Rechtsstellung in kennzeichnender Weise ändern (vgl. insbesondere Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache T-178/94 , ATM, Slg. 1997, II-0000, Randnr. 53).
39. 38. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte selbst das Vorliegen eines anfechtbaren Rechtsakts bestritten.
40. 39. Es ist zu prüfen, ob das streitige Schreiben einen Rechtsakt darstellt, der mit einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 des Vertrages angefochten werden kann.
41. 40. Dieses Schreiben besteht aus zwei Teilen, die nacheinander zu prüfen sind. Es enthält erstens die Weigerung, die Entscheidung vom 20. Januar 1994 und den im Schreiben vom 20. Juni 1994 formulierten Standpunkt zu überdenken. Zweitens enthält es die Weigerung, die anderen beantragten Maßnahmen zu erlassen. Zur Entscheidung, mit der es abgelehnt wird, die vorherigen Entscheidungen zu überdenken
42. 41. Nach gefestigter Rechtsprechung ist eine Nichtigkeitsklage, die gegen eine Entscheidung gerichtet ist, mit der eine frühere, nicht fristgerecht angefochtene Entscheidung lediglich bestätigt wurde, unzulässig (Urteile des Gerichtshofes vom 11. Januar 1996 in der Rechtssache C-480/93 P , Zunis Holding u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1 , Randnr. 14, und des Gerichts vom 15. Oktober 1997 in der Rechtssache T-331/94 , IPK/Kommission , Slg. 1997, II-1665 , Randnr. 24; Beschluß des Gerichtshofes vom 21. November 1990 in der Rechtssache C-12/90 , Infortec/Kommission , Slg. 1990, I-4265 , Randnr. 10).
43. 42. Eine Entscheidung bestätigt lediglich eine frühere Entscheidung dann, wenn sie im Vergleich zu der früheren Entscheidung nichts Neues enthält und sie nicht auf einer erneuten Prüfung der Lage des Adressaten dieser früheren Entscheidung beruht (Urteil IPK/Kommission , a. a. O., Randnr. 24).
44. 43. Die Weigerung der Kommission, ihre Entscheidungen vom 20. Januar 1994 (fünfte Maßnahme) und vom 20. Juni 1994 (dritte Maßnahme) zu überdenken, bestätigt lediglich ihren früheren Standpunkt.
45. 44. Mit ihrer Entscheidung vom 20. Januar 1994 hatte die Kommission es abgelehnt, einstweilige Maßnahmen zu erlassen, und zu dem angeblich wettbewerbs- und rechtswidrigen Verhalten des GMC nicht Stellung genommen. Die Weigerung, Maßnahmen zu erlassen, war mit fehlender Dringlichkeit begründet, d. h. mit dem Fehlen einer Situation, die für den Kläger schwer und nicht wiedergutzumachen oder für das allgemeine Interesse untragbar gewesen wäre. In dem streitigen Schreiben wies die Kommission darauf hin, daß sie eine Entscheidung über die Ablehnung einstweiliger Maßnahmen nicht überprüfe, falls ihr nicht Beweise für eine veränderte Sachlage aufgrund der angeblichen Verletzungen der Wettbewerbsregeln vorlägen. Diese Feststellung enthielt im Vergleich zu den früheren Rechtsakten nicht Neues und beruhte auch nicht auf einer erneuten Prüfung der Lage des Klägers.
46. 45. Auch die Weigerung der Kommission, den in ihrem Schreiben vom 20. Juni 1994 eingenommenen Standpunkt zu überdenken, war damit begründet, daß sich die Situation nicht aufgrund der angeblichen Verletzungen der Wettbewerbsregeln geändert habe. Sie war somit lediglich eine Bestätigung der früheren Entscheidung.
47. 46. Das erwähnte Urteil Alpine Investment betraf die Voraussetzungen, unter denen von einer Beeinträchtigung des freien Dienstleistungsverkehrs ausgegangen werden kann. Angesichts der Begründungen der vorgenannten Entscheidungen vom 20. Januar und 20. Juni 1994 und des Umstands, daß darin nicht die Rüge eines Verstoßes gegen die Gemeinschaftsvorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr zu behandeln war, genügte dieses Urteil nicht, um die Kommission zu verpflichten, in der streitigen Entscheidung einen anderen Standpunkt bezüglich der Bedingungen einzunehmen, unter denen eine erneute Prüfung notwendig wird.
48. 47. Daß sich der Kläger auf neue Urteile berufen hat und die Kommission einige davon in einer späteren Entscheidung erwähnt hat, genügt nicht, um darzutun, daß die Kommission die Lage des Klägers erneut geprüft hätte. Die Kommission hat lediglich bestätigt, daß ihr keine Beweise für eine veränderte Sachlage aufgrund der angeblichen Verletzungen der Wettbewerbsregeln vorlägen.
49. 48. Der Teil des streitigen Schreibens, der als Weigerung zu betrachten ist, die früheren Entscheidungen zu überdenken, stellt folglich einen rein bestätigenden Rechtsakt dar. Die Klage ist daher, soweit sie diesen Teil betrifft, für unzulässig zu erklären. Zur Entscheidung, mit der der Erlaß einstweiliger Maßnahmen abgelehnt wird
50. 49. Wie bereits festgestellt (siehe oben, Randnr. 37), sind Rechtsakte, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können, nur solche Maßnahmen, die zwingende Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers dadurch beeinträchtigen können, daß sie seine Rechtsstellung in kennzeichnender Weise ändern.
51. 50. Eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf Erlaß einstweiliger Maßnahmen abgelehnt wird, stellt zunächst nur dann einen anfechtbaren Rechtsakt dar, wenn die Kommission zum Erlaß solcher Maßnahmen befugt ist (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 4. März 1982 in der Rechtssache 182/80 , Gauff/Kommission , Slg. 1982, 799 , Randnrn. 16 bis 18, und Beschluß des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1984 in den Rechtssachen 83/84 und 84/84, N. M./Kommission und Rat , Slg. 1984, 3571 , Randnrn. 10 und 11).
52. 51. Artikel 155 des Vertrages zählt die allgemeinen Befugnisse der Kommission auf.
53. 52. Der Umfang dieser Befugnisse ist in verschiedenen Bestimmungen des Vertrages und des abgeleiteten Rechts festgelegt. Soweit es um die Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages geht, übt die Kommission die Befugnisse aufgrund der Verordnung Nr. 17 aus. Zu diesen Befugnissen gehört insbesondere auch die Möglichkeit, eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festzustellen und zu ahnden.
54. 53. Anläßlich eines solchen Verfahrens kann die Kommission einstweilige Maßnahmen anordnen (vgl. Beschluß des Gerichtshofes vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache 792/79 R, Camera Care/Kommission, Slg. 1980, 119 ). Sie muß nämlich sichernde Maßnahmen ergreifen können, sofern sie unerläßlich sind, um zu verhindern, daß die Ausübung der Entscheidungsbefugnis nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 aufgrund des Verhaltens bestimmter Unternehmen unwirksam oder sogar illusorisch wird.
55. 54. Die Zuständigkeiten der Kommission nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 umfassen demnach auch die Befugnis, diejenigen einstweiligen Maßnahmen zu erlassen, die unerläßlich sind, um ihr die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen und insbesondere die praktische Wirksamkeit etwaiger Entscheidungen sicherzustellen, mit denen die Unternehmen verpflichtet werden, die festgestellten Zuwiderhandlungen zu beenden (Randnr. 18 des genannten Beschlusses).
56. 55. Einstweilige Maßnahmen dürfen aber nur bei nachgewiesener Dringlichkeit angeordnet werden, um einer Situation zu begegnen, die der Partei, die sie beantragt, einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen könnte oder für das allgemeine Interesse untragbar wäre. Diese Maßnahmen müssen außerdem vorläufiger und sichernder Art sein und auf das in der gegebenen Situation Notwendige beschränkt bleiben (Randnr. 19 des genannten Beschlusses).
57. 56. Im vorliegenden Fall verweist der Kläger gerade auf diese Befugnisse der Kommission bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln als Rechtsgrundlage für die Befugnis zum Erlaß einstweiliger Maßnahmen.
58. 57. Zu der ersten, zweiten, achten, neunten, elften, zwölften, dreizehnten und vierzehnten Maßnahme sowie zum zweiten Teil der zehnten Maßnahme ist festzustellen, daß die Kommission offensichtlich nicht befugt ist, Anordnungen an nationale Gerichte zu richten, um abstrakt – und sei es auch in ihrer Rolle als Hüterin der Verträge – Maßnahmen, die sie betreffen, zu erlassen oder auch um die Gültigkeit ihrer Entscheidungen zu beurteilen, da die Kommission auf jeden Fall im Verhältnis zu den nationalen Gerichten kein Rechtsmittelgericht ist.
59. 58. Folglich berührt die Weigerung, diese Maßnahmen zu erlassen, ganz offensichtlich nicht die Rechtssphäre des Klägers, so daß die Aufrechterhaltung oder Nichtigerklärung dieser Entscheidung in keiner Weise geeignet ist, seine Interessen zu beeinträchtigen.
60. 59. Der Kläger hat demnach kein Interesse an einer Nichtigerklärung dieser Entscheidung und erfüllt damit nicht die Voraussetzungen des Artikels 173 Absatz 4 des Vertrages.
61. 60. Seine Nichtigkeitsklage ist daher, soweit sie die Weigerung betrifft, diese Maßnahmen zu erlassen, für unzulässig zu erklären.
62. 61. Die Weigerung der Kommission, die übrigen beantragten einstweiligen Maßnahmen zu erlassen, kann der Kläger beim Gericht ebensowenig anfechten.
63. 62. Mit seinem Antrag bezüglich der vierten Maßnahme hat er keine Stellungnahme der Kommission in seiner Sache gefordert, sondern von ihr die Abgabe bestimmter allgemeiner Erklärungen verlangt, die an Gruppen abstrakt bezeichneter Personen gerichtet werden sollten. Unter diesen Umständen befand er sich weder in der bestimmten Rechtsstellung des tatsächlichen Adressaten eines gemäß Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages anfechtbaren Rechtsakts noch in der des potentiellen Adressaten eines Rechtsakts, den die Kommission wie im Fall des Artikels 175 Absatz 3 ihm gegenüber hätte erlassen müssen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juni 1982 in der Rechtssache 246/81 , Lord Bethell/Kommission , Slg. 1982, 2277 , Randnr. 16).
64. 63. Der Antrag bezüglich des ersten Teils der zehnten Maßnahme, mit dem die Kommission um Mitteilung einer vom Kläger keineswegs näher bezeichneten Information ersucht wurde, konnte nicht zu einem Rechtsakt mit zwingenden Rechtswirkungen führen, die die Interessen des Klägers dadurch beeinträchtigt hätten, daß sie seine Rechtsstellung in kennzeichnender Weise geändert hätten.
65. 64. Somit ist die Klage auch insoweit für unzulässig zu erklären, als sie gegen die Weigerung gerichtet ist, die in den Randnummern 62 und 63 genannten Maßnahmen zu erlassen.
66. 65. Da dem Antrag bezüglich der siebten Maßnahme im Verhältnis zu den übrigen Anträgen keine selbständige Bedeutung zukommt, ist die Klage auch in dieser Hinsicht für unzulässig zu erklären, da dies auch in bezug auf diese übrigen Anträge geschehen ist.
67. 66. Was den Antrag angeht, Herrn Whish aufzugeben, dem Kläger einen bestimmten Bericht zu übersenden (sechste Maßnahme), so genügt die Feststellung, daß er gegenstandslos geworden ist, weil der Kläger diesen Bericht bereits erhalten hatte.
68. 67. Demgemäß ist die Klage insgesamt als unzulässig abzuweisen. Kosten
69. 68. Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, hat er entsprechend dem Kostenantrag der Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung vor dem Präsidenten des Gerichts zu tragen. 1: Verfahrenssprache: Englisch