Rechtsprechung / EuG / 1998

EuG Beschluss vom 16.02.1998 – T-182/97

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Leitsatz

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

1. In der Rechtssache T-182/97 Smanor SA, Gesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Saint-Martin-d'Écublei (Frankreich), Hubert Ségaud und Monique Ségaud, wohnhaft in Saint-Martin-d'Écublei, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Laurence Roques, Val de Marne, 7—9, rue du Général de Larminat, Créteil (Frankreich), Kläger, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Juristischen Hauptberater Richard Wainwright und durch Olivier Couvert-Castera, zum Juristischen Dienst der Kommission abgeordneter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte, wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 21. Mai 1997, kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Französische Republik einzuleiten, erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kalogeropoulos sowie der Richter C. W. Bellamy und J. Pirrung, Kanzler: H. Jung folgenden Beschluß (1): Sachverhalt

2. 1. Die Klägerin Smanor SA, deren Geschäftsführer und Mehrheitsaktionäre die klagenden Eheleute Ségaud sind, ist eine französische Gesellschaft, deren Tätigkeit in der Erzeugung und dem Vertrieb von frischen und tiefgekühlten Milchprodukten bestand, insbesondere von Joghurt, das sie nach einem auf eigener Erfindung beruhenden Patent tiefgefror.

3. 2. Seit 1977 gingen die französischen Behörden mehrfach, auch strafrechtlich, gegen die Smanor vor, um ihr aufgrund des damals geltenden französischen Rechts die Vermarktung dieses Erzeugnisses unter der Bezeichnung Joghurt zu untersagen.

4. 3. Die Klägerin Smanor war der Auffassung, daß ihre finanziellen Schwierigkeiten auf die gegen sie unternommenen Schritte zurückzuführen seien, und erhob erstens gegen den französischen Staat Klage auf Ersatz des ihr dadurch entstandenen Schadens und reichte zweitens mit Schreiben vom 24. November 1986 bei der Kommission eine Beschwerde gegen die Französische Republik ein, in der sie geltend machte, das Dekret 82—184 vom 22. Februar 1982 zur Änderung desDekrets 63—695 vom 10. Juli 1963 über die Bekämpfung betrügerischer Machenschaften bei fermentierter Milch und Joghurt verstoße gegen Gemeinschaftsrecht und insbesondere gegen die Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. 1979, L 33, S. 1). In Beantwortung dieser Beschwerde teilte die Kommission der Klägerin Smanor mit Schreiben vom 3. April 1988 mit, sie werde ein Mahnschreiben nach Artikel 169 EWG-Vertrag an die Französische Republik richten.

5. 4. 1987 wurde beim Tribunal de commerce L'Aigle gegen die Klägerin Smanor ein Vergleichsverfahren eingeleitet; da das Gericht der Ansicht war, die Liquiditätsprobleme des Unternehmens seien auf die französischen Vorschriften über Joghurt zurückzuführen, ersuchte es den Gerichtshof mit Urteil vom 21. September 1987 um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag sowie der Artikel 5, 15 und 16 der Richtlinie 79/112 im Hinblick auf das Dekret 82—184.

6. 5. In seinem Urteil vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 298/87 ( Smanor , Slg. 1988, 4489 ) erkannte der Gerichtshof für Recht:

7. 1) Artikel 30 EWG-Vertrag verwehrt es den Mitgliedstaaten, innerstaatliche Rechtsvorschriften, welche die Verwendung der Bezeichnung "Joghurt" nur für frischen, nicht aber für tiefgefrorenen Joghurt zulassen, auf Erzeugnisse anzuwenden, die aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt wurden, wenn sie in diesem rechtmäßig hergestellt und vermarktet wurden, sich die Merkmale der tiefgefrorenen nicht wesentlich von denen der frischen Erzeugnisse unterscheiden und wenn eine geeignete Etikettierung, ergänzt durch die Angabe eines äußersten Verkaufs- oder eines Verfallsdatums, für die korrekte Unterrichtung der Verbraucher genügt.

8. 2) Die Richtlinie 79/112, insbesondere ihr Artikel 5, steht der Anwendung einer innerstaatlichen Regelung entgegen, welche die Verkehrsbezeichnung "Joghurt" für eingeführte oder einheimische Erzeugnisse, die einem Tiefkühlprozeß unterzogen wurden, nicht zuläßt, wenn diese Erzeugnisse im übrigen den Voraussetzungen genügen, von denen die genannte Regelung die Zulässigkeit dieser Bezeichnung für frische Erzeugnisse abhängig macht.

9. 6. In der Folge wurde das Dekret 82—184 aufgehoben und durch das Dekret 88—1203 vom 30. Dezember 1988 ersetzt.

10. 7. Ferner wies die französische Cour de cassation durch Urteil vom 16. Oktober 1990 im Rahmen der 1986 gegen den französischen Staat erhobenen Haftungsklage die Kassationsbeschwerde zurück, die die Klägerin Smanor gegen ein Urteil der Courd'appel Caen vom 21. April 1988, mit dem ihre Schadensersatzklage mit der Begründung abgewiesen worden war, der zur Bekämpfung betrügerischer Machenschaften zuständigen Behörde sei hinsichtlich der gegen das Unternehmen unternommenen Schritte kein grobes Verschulden vorzuwerfen, eingelegt hatte.

11. 8. Nach ihrer ersten, 1986 eingereichten Beschwerde gegen die Französische Republik (vgl. Randnr. 3) reichte die Smanor in den Jahren 1990, 1991, 1993 und 1995 weitere Beschwerden betreffend die Rechtswidrigkeit der französischen Rechtsvorschriften über Joghurt und die angebliche Verletzung ihres Anspruchs auf Entschädigung ein. Mit ihrer letzten Beschwerde vom 11. Januar 1995, die bei der Kommission unter der Nr. 95/4049 eingetragen wurde, beanstandete sie erneut die Weigerung der französischen Gerichte, ihren Klagen auf Ersatz des Schadens stattzugeben, den sie aufgrund der Anwendung gemeinschaftsrechtwidriger Vorschriften durch die Französische Republik erlitten habe.

12. 9. Mit Schreiben vom 9. Oktober 1996 forderte die Klägerin Smanor die Kommission auf, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Französische Republik einzuleiten. In ihrem Schreiben beantragte sie, die Kommission solle, um ihr die Erhebung einer Haftungsklage gegen den französischen Staat aufgrund des Urteils des Gerichtshofes vom 19. November 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 ( Francovich u. a. , Slg. 1991, I-5357 ) zu ermöglichen, die behaupteten Vertragsverletzungen der Französischen Republik feststellen, die insbesondere in der fehlenden Umsetzung der Richtlinie 79/112 innerhalb der vorgesehenen Frist und in der Weigerung der französischen Gerichte bestünden, sie in der Folge des genannten Urteils Smanor zu entschädigen.

13. 10. Mit am 9. Dezember 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift haben die Kläger nach Artikel 169 des Vertrages eine Untätigkeits- und Haftungsklage gegen die Kommission wegen unterbliebener Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Französische Republik eingereicht.

14. 11. Mit Beschluß vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache T-201/96 ( Smanor u. a./Kommission , Slg. 1997, II-1081 ) wurde diese Klage als unzulässig abgewiesen.

15. 12. Inzwischen hatten die Dienststellen der Generaldirektion Binnenmarkt und Finanzdienstleistungen (GD XV) der Kommission dem Kläger Ségaud die Gründe mitgeteilt, aus denen sie der Auffassung waren, die in der Beschwerde vom 11. Januar 1995 erhobenen Beanstandungen erlaubten es ihr nicht, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Französische Republik einzuleiten. Sie führten in diesem Zusammenhang aus, das Vorliegen einer gemeinschaftsrechtlichen Zuwiderhandlung erscheine ihnen erstens wegen der im Urteil Francovich u. a. für die Auslösung der Haftung eines Mitgliedstaats aufgestellten Voraussetzungen und zweitens angesichts der Würdigung dieser Voraussetzungen durch die französischen Gerichte zweifelhaft. Sie teilten dem Kläger Ségaud demgemäß mit, sie beabsichtigten, der Kommission vorzuschlagen, die Beschwerde zu den Akten zu legen; er könne hierzu jedoch gegebenenfalls Stellung nehmen.

16. 13. Mit Schreiben vom 2. und vom 11. März 1997 nahm der Kläger Ségaud Stellung. Er bekräftigte die Begründetheit der von der Klägerin Smanor eingereichten Beschwerde und forderte die Kommission auf, im Besitz der französischen Behörden befindliche Rundschreiben zu prüfen, die diese im Rahmen der das Unternehmen betreffenden Gerichtsverfahren an die Strafgerichte gerichtet hätten.

17. 14. Mit Schreiben vom 21. Mai 1997 teilten die Dienststellen der GD XV dem Kläger Ségaud mit, die Kommission habe beschlossen, die Beschwerde zu den Akten zu legen. Verfahren und Anträge der Parteien

18. 15. Mit am 17. Juni 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift haben die Kläger die vorliegende Klage eingereicht.

19. 16. Mit in das Register der Kanzlei des Gerichts am 22. Juli 1997 eingetragenem besonderen Schriftsatz hat die Kommission nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Die Kläger haben ihre Erklärungen zu dieser Einrede am 16. September 1997 eingereicht.

20. 17. Die Kläger beantragen in ihrer Klageschrift, -das Schreiben der Kommission vom 21. Mai 1997 insgesamt aufzuheben; -ihrem an die Kommission gerichteten Antrag auf Mitteilung der in den französischen Verwaltungsarchiven zu der Angelegenheit Smanor vorhandenen Schriftstücke stattzugeben.

21. 18. In ihrer Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Kommission, -die Klage für unzulässig zu erklären; -den Klägern die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

22. 19. In ihren Erklärungen zur Einrede der Unzulässigkeit beantragen die Kläger, -die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen; -die Klage für begründet zu erklären; -der Kommission aufzugeben, die Untersuchung wiederaufzunehmen und sowohl dem Gericht als auch den Klägern alle in den französischen Verwaltungsarchiven zu der Angelegenheit Smanor vorhandenen Schriftstücke zur Verfügung zu stellen. Zulässigkeit

23. 20. Gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung wird, wenn eine Partei beantragt, daß das Gericht über die Unzulässigkeit vorab entscheidet, über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.

24. 21. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die Angaben in den Akten für ausreichend, um ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Vorbringen der Parteien

25. 22. Die Kommission ist der Auffassung, die Nichtigkeitsklage sei offensichtlich unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung sei eine Klage unzulässig, mit der einzelne die Weigerung der Kommission angriffen, gegen einen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten (Urteile des Gerichtshofes vom 1. März 1966 in der Rechtssache 48/65 , Lütticke u. a./Kommission, Slg. 1966, 28, und vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-87/89 , Sonito u. a./Kommission , Slg. 1990, I-1981 ; Beschluß des Gerichtshofes vom 12. Juni 1992 in der Rechtssache C-29/92 , Asia Motor France u. a./Kommission , Slg. 1992, I-3935 , Randnr. 21; Beschlüsse des Gerichts vom 29. November 1994 in den verbundenen Rechtssachen T-479/93 und T-559/93 , Bernardi/Kommission, Slg. 1994, II-1115, und vom 13. November 1995 in der Rechtssache T-126/95 , Dumez/Kommission, Slg. 1995, II-2863). Diese Rechtsprechung stütze sich nicht nur auf das der Kommission durch Artikel 169 des Vertrages eingeräumte Ermessen, sondern auch darauf, daß die von der Kommission begehrte Handlung im Erlaß einer mit Gründen versehenen Stellungnahme bestehe, die selbst eine nicht anfechtbare Handlung sei, da es sich um eine der eventuellen Erhebung einer Vertragsverletzungsklage beim Gerichtshof vorgeschaltete Maßnahme handele.

26. 23. Die Kläger erwidern, das Schreiben der Kommission vom 21. Mai 1997 stelle eine mit der Nichtigkeitsklage anfechtbare Entscheidung dar, da in ihm der Standpunkt der Kommission, die die Beschwerde zu den Akten lege, endgültig festgelegt werde. Sie zitieren in diesem Zusammenhang das Urteil des Gerichtshofes vom 18. März 1997 in der Rechtssache C-282/95 P (Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1997, I-1503 ); nach dessen Randnummer 36 müsse die Kommission entweder ein Verfahren gegen die Person einleiten, gegen die sich die Beschwerde richtet …, oder eine endgültige Entscheidung zur Ablehnung der Beschwerde erlassen, die mit einer Nichtigkeitsklage vor dem Gemeinschaftsrichter angefochten werden kann. Sie machen außerdem geltend, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Haftung der Mitgliedstaaten wegen Nichtumsetzung von Richtlinien und wegen der von der Französischen Republik begangenen Vertragsverletzungen könne sich dieKommission nicht auf ihr Ermessen berufen, um sich ihrer Überwachungspflicht hinsichtlich der Wahrung des Gemeinschaftsrechts zu entziehen. Würdigung durch das Gericht

27. 24. Mit der vorliegenden Klage wird die Nichtigerklärung der Entscheidung vom 21. Mai 1997 begehrt, mit der die Kommission ihre Absicht zum Ausdruck brachte, kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Französische Republik einzuleiten, und demgemäß die Beschwerde der Kläger wegen Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch diesen Staat zu den Akten legte.

28. 25. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts ist jedoch eine Klage unzulässig, mit der einzelne die Weigerung der Kommission angreifen, gegen einen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten (vgl. insbesondere die Urteile des Gerichtshofes Lüttike u. a./Kommission, S. 39, und vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-107/95 P , Bundesverband der Bilanzbuchhalter/Kommission, Slg. 1997, I-947 , Randnr. 19; vgl. auch die Beschlüsse Asia Motor France u. a./Kommission , Randnr. 21, und Dumez/Kommission, Randnr. 33).

29. 26. Artikel 169 des Vertrages bestimmt nämlich: Hat nach Auffassung der Kommission ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen, so gibt sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof anrufen.

30. 27. Hieraus folgt, daß die Kommission nicht verpflichtet ist, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, sondern insoweit über ein Ermessen verfügt, das ein Recht einzelner, von ihr eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinne zu verlangen und gegen ihre Weigerung, tätig zu werden, eine Nichtigkeitsklage zu erheben, ausschließt (vgl. z. B. das Urteil Sonito u. a./Kommission , Randnr. 6, und den Beschluß des Gerichts vom 23. Januar 1995 in der Rechtssache T-84/94 , Bundesverband der Bilanzbuchhalter/Kommission, Slg. 1995, II-101, Randnr. 23). Nur wenn sie der Auffassung ist, der betreffende Mitgliedstaat habe gegen eine seiner Verpflichtungen verstoßen, erläßt die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Im übrigen ist die Kommission, wenn der Staat dieser Stellungnahme in der festgesetzten Frist nicht nachkommt, befugt, jedoch nicht verpflichtet, den Gerichtshof anzurufen, um die beanstandete Vertragsverletzung feststellen zu lassen.

31. 28. Da zudem allein der Gerichtshof zu der Feststellung befugt ist, daß ein Staat gegen seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen hat, kann die mit der Beschwerde eines einzelnen beantragte Maßnahme nur eine mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission sein. Ein solche Maßnahme ist jedochnur eine Vorstufe zur eventuellen Erhebung einer Vertragsverletzungsklage beim Gerichtshof und kann deshalb nicht als eine mit der Nichtigkeitsklage anfechtbare Handlung angesehen werden, so daß die Weigerung, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, eine nicht anfechtbare Handlung darstellt (Urteil Lüttike u. a./Kommission und Beschluß Dumez/Kommission, Randnr. 37).

32. 29. Im vorliegenden Fall können sich die Kläger nicht auf das Urteil Guérin automobil/Kommission berufen, da dieses Urteil ein Verfahren nach der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) betraf. Im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 169 des Vertrages ist aber die verfahrensrechtliche Stellung der Parteien, die bei der Kommission Beschwerde geführt haben, eine grundlegend andere als die der Beschwerdeführer im Rahmen eines Verfahrens nach der Verordnung Nr. 17 (vgl. insbesondere den Beschluß des Gerichts vom 29. September 1997 in der Rechtssache T-83/97 , Sateba/Kommission , Slg. 1997, II-1523 , Randnr. 32). Im letztgenannten Verfahren hat der Beschwerdeführer Verfahrensrechte, die in der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268) eindeutig festgelegt sind, so insbesondere das Recht auf Bekanntgabe der Gründe, die die Kommission bewogen haben, der Beschwerde nicht zu entsprechen, und das Recht auf Stellungnahme hierzu. Er kann ferner die von der Kommission bei Beendigung des Verfahrens getroffene Entscheidung gerichtlich nachprüfen lassen (vgl. insbesondere das Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76 , Metro/Kommission , Slg. 1977, 1875 , 1902, und das Urteil Guérin automobiles/Kommission, Randnr. 36). Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in einem Verfahren nach Artikel 169 des Vertrages keine entsprechenden Verfahrensrechte.

33. 30. Nach alledem ist die vorliegende Nichtigkeitsklage als unzulässig abzuweisen.

34. 31. Damit braucht über den Antrag der Kläger, der Kommission aufzugeben, ihr die angeblich in den französischen Verwaltungsarchiven zu der Angelegenheit Smanor vorhandenen Schriftstücke zu übermitteln, nicht entschieden zu werden. Kosten

35. 32. Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger mit ihren Anträgen unterlegen sind, sind ihnen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission aufzuerlegen. 1: Verfahrenssprache: Französisch