Rechtsprechung / EuG / 1998
EuG Beschluss vom 13.02.1998 – T-276/97
EU / InternationalVolltext
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Leitsatz
1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
1. In der Rechtssache T-276/97 Guérin automobliles EURL, Gesellschaft französischen Rechts in Liquidation mit Sitz in Alençon (Frankreich) in der Person des Konkursverwalters Rechtsanwalt Xavier Lemée, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean-Claude Fourgoux, Paris und Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Pierrot Schiltz, 4, rue Béatrix de Bourbon, Luxemburg, Klägerin, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften Beklagte, wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission SG (97) D/823182 vom 25. April 1997, durch die die von der Klägerin eingereichte Beschwerde Nr. IV/F-2/34. 423 zurückgewiesen wurde, erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter C. P. Briët und A. Potocki, Kanzler: H. Jung folgenden Beschluß (1): Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt
2. 1. Die Firma Guérin automobiles EURL (im folgenden: Firma Guérin) reichte am 3. August 1992 bei der Kommission eine Beschwerde gegen die Volvo France SA, die Volvo-Kraftfahrzeuge einführt, ein.
3. 2. In dieser Beschwerde beantragte sie bei der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 EWG-Vertrag.
4. 3. Mit Beschluß des Handelsgerichts Alençon vom 22. Mai 1995 wurde der Konkurs über das Vermögen der Firma Guérin eröffnet und der gerichtlich bestellte Bevollmächtigte Rechtsanwalt Xavier Lemée zum Konkursverwalter ernannt.
5. 4. Die Kommission wies die Beschwerde der Firma Guérin vom 3. August 1992 mit Schreiben vom 25. April 1997 endgültig zurück.
6. 5. Dieses Schreiben wurde per Einschreiben mit Rückschein an die Anschrift des Konkursverwalters gesandt, die wie folgt angegeben wurde: Guérin automobiles c/o M. Lemée 44, rue du Jeudi, BP 263 F-61008 Alençon Cedex. Verfahren und Anträge der Parteien
7. 6. Die Klägerin, vertreten durch den Konkursverwalter, hat mit Klageschrift, die am 20. Oktober 1997 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, die vorliegende Klage erhoben.
8. 7. Sie beantragt, -die Entscheidung der Kommission vom 25. April 1997 für nichtig zu erklären; -der Klägerin zu bestätigen, daß sie sich vorbehält, eine Schadensersatzklage gemäß Artikel 215 EG-Vertrag zu erheben, -der Kommission die Kosten aufzuerlegen. Die Zulässigkeit der Klage Vorbringen der Klägerin
9. 8. Die Klägerin macht geltend, daß der Konkursverwalter infolge des Konkurseröffnungsbeschlusses, durch den dem Gemeinschuldner die Verwaltungs- und die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entzogen würden, an dessen Stelle trete, um die sein Vermögen betreffenden Rechte auszuüben und durchzusetzen. Insbesondere könne allein der Konkursverwalter Adressat der Handlungen sein, die das von ihm vertretene Unternehmen beträfen.
10. 9. Dazu führt die Klägerin aus, daß das Schreiben der Kommission vom 25. April 1997 an Guérin automobiles, c/o M. Lemée und nicht an Me Lemée pris en qualité de liquidateur judiciaire de la société Guérin automobiles (Rechtsanwalt Lemée in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter der Firma Guérin automobiles) gerichtet worden sei.
11. 10. Sie trägt vor, das Schreiben der Kommission habe nicht als offizielle Bekanntgabe angesehen werden können, da es keine Rechtsbehelfsbelehrung mit Angabe der anwendbaren Rechtsbehelfsfrist enthalten habe, wie dies für die Wahrung der Rechte der Verteidigung unerläßlich sei.
12. 11. Sie bemerkt abschließend, daß dieses Schreiben nicht als Ausgangspunkt für die Berechnung der Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage dienen könne. Würdigung durch das Gericht
13. 12. Nach Artikel 111 der Verfahrensordnung kann das Gericht, falls eine Klage offensichtlich unzulässig ist, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.
14. 13. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus der Klage und den Anlagen dazu ergebenden Angaben für ausreichend. Somit besteht kein Anlaß, das schriftliche Verfahren fortzusetzen oder die mündliche Verhandlung zu eröffnen.
15. 14. Nach ständiger Rechtsprechung ist die in Artikel 173 des Vertrages vorgesehene Klagefrist von zwei Monaten zwingenden Rechts, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse und zur Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung im Rahmen der Rechtsprechung eingeführt wurde, und das Gericht kann von Amts wegen prüfen, ob sie eingehalten wurde (siehe u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-246/95 , Coen , Slg. 1997, I-403 , Randnr. 21, und Urteil des Gerichts vom 18. September 1997 in den Rechtssachen T-121/96 und T-151/96 , Mutual Aid Administration Services/Kommission , Slg. 1997, II-1355 , Randnrn. 38 und 39).
16. 15. Die Entscheidung der Kommission über die Zurückweisung der Beschwerde der Firma Guérin erging in der Form eines Einschreibebriefs vom 25. April 1997. Wie sich aus dem Stempel auf der Kopie dieses Briefes, die der Klageschrift als Anlage beigefügt wurde, ergibt, hat der Konkursverwalter spätestens am 30. April 1997 Kenntnis vom Inhalt der Entscheidung erlangt.
17. 16. Nach Artikel 173 Absatz 5 des Vertrages und gemäß den Artikeln 102 der Verfahrensordnung des Gerichts und 1 der Anlage II zur Verfahrensordnung des Gerichtshofes hätte die Klage auf Nichtigerklärung unter Einbeziehung der Entfernungsfrist binnen zwei Monaten und sechs Tagen nach dem 1. Mai 1997 erhoben werden müssen.
18. 17. Die im vorliegenden Fall am 20. Oktober 1997 eingereichte Klage ist somit eindeutig nach Ablauf der Frist erhoben worden.
19. 18. Soweit die Klägerin behauptet, bei der Bezeichnung des Adressaten der Entscheidung sei ein Fehler gemacht worden, genügt es, festzustellen, daß ein bloßer Formfehler wie der von der Klägerin gerügte die Anwendung der im Vertrag vorgesehenen Fristen jedenfalls dann nicht hindern kann, wenn der Adressat der angefochtenen Entscheidung verstehen konnte, daß diese an ihn gerichtet war (Beschluß des Gerichtshofes vom 4. Juli 1984 in der Rechtssache 82/84 , Metalgoi/Kommission , Slg. 1984, 2585 ).
20. 19. Aus dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung selbst und den verschiedenen darin enthaltenen Äußerungen geht jedoch hervor, daß der Konkursverwalter verstehen konnte, daß die Entscheidung an ihn gerichtet war.
21. 20. Zum Vorbringen der Klägerin, die Bekanntgabe hätte eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten müssen, genügt die Feststellung, daß das Gemeinschaftsrecht in einem Fall wie dem vorliegenden keine derartige Voraussetzung aufstellt.
22. 21. Schließlich ist festzustellen, daß die Klägerin nicht aufgrund des Artikels 42 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 46 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, nachgewiesen oder auch nur geltend gemacht hat, daß ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorlag, der die Fristüberschreitung hätte rechtfertigen können.
23. 22. Nach alledem ist die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen.
24. Kosten
25. 23. Da der vorliegende Beschluß vor Zustellung der Klageschrift an die Beklagte und bevor dieser Kosten entstehen konnten, erlassen wird, genügt es, zu entscheiden, daß die Klägerin ihre eigenen Kosten trägt. 1: Verfahrenssprache: Französisch