Rechtsprechung / EuG / 1997
EuG Beschluss vom 03.10.1997 – T-186/96
EU / InternationalVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen Als PDF speichern
Leitsatz
1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
1. In der Rechtssache T-186/96 Mutual Aid Administration Services NV, Gesellschaft belgischen Rechts mit Sitz in Antwerpen (Belgien), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jan Tritsmans, Antwerpen, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts René Faltz, 6, rue Heinrich Heine, Luxemburg, Klägerin, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Blanca Vilá Costa, zur Kommission abgeordnete nationale Beamtin, und Hubert van Vliet, Juristischer Dienst, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte, wegen Zahlung des vollen Preises für den Transport unentgeltlicher Lieferungen von Fruchtsäften und Fruchtkonfitüren für die Bevölkerung von Armenien und Aserbaidschan erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter C. P. Briët und A. Potocki, Kanzler: H. Jung folgenden Beschluß (1): Rechtlicher Rahmen des Rechtsstreits
2. 1. Der Rat erließ die Verordnung (EG) Nr. 1975/95 vom 4. August 1995 über Maßnahmen zur unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die Bevölkerung von Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan (ABl. L 191, S. 2), um die Versorgungsbedingungen dieser Bevölkerung zu verbessern. Nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung werden die Transportkosten durch Ausschreibung oder durch freihändige Vergabe bestimmt.
3. 2. Durch die Verordnung (EG) Nr. 2009/95 vom 18. August 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur in der Verordnung (EG) Nr. 1975/95 des Rates vorgesehenen unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Interventionsbeständen nach Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan undTadschikistan (ABl. L 196, S. 4; im folgenden: Verordnung Nr. 2009/95) legte die Kommission die gemeinsamen Voraussetzungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen dieser Lieferungen und die Pflichten der Zuschlagsempfänger fest.
4. 3. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d Nummer 1 dieser Verordnung bestimmt, daß das Angebot der Bieter den oder die für die gesamte Liefermenge oder eine Partie (netto) in ECU ausgedrückten Angebotspreise sowie den in ECU ausgedrückten Angebotspreis je Tonne (brutto) für die einzelnen Bestimmungsorte enthalten muß.
5. 4. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 erteilt die Kommission den Zuschlag unter Zugrundelegung des Angebotspreises und der anderen Angebotselemente, die die beste Gewähr für eine Lieferung unter zufriedenstellenden technischen und hygienischen Bedingungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen bieten.
6. 5. Nach Artikel 9 trägt der Zuschlagsempfänger außer im Fall höherer Gewalt alle mit der Ware verbundenen Risiken, insbesondere Verlust oder Beschädigung, bis zur festgelegten Lieferstufe.
7. 6. Artikel 12 Absatz 5 sieht schließlich vor, daß bei Verzögerungen bei der Übernahme der Waren durch den Transporteur eine Geldbuße von 0, 75 ECU je Tonne und Tag der Verspätung verhängt wird; ab dem elften Tag der Verspätung erhöht sich dieser Satz auf 1 ECU je Tonne.
8. 7. Mit der Verordnung (EG) Nr. 228/96 vom 7. Februar 1996 zur Lieferung von Fruchtsäften und Fruchtkonfitüren für die Bevölkerung von Armenien und Aserbaidschan (ABl. L 30, S. 18; im folgenden: Verordnung Nr. 228/96) eröffnete die Kommission eine Ausschreibung über die Lieferung von 1 000 Tonnen Fruchtsaft, 1 000 Tonnen konzentriertem Fruchtsaft und 1 000 Tonnen Fruchtkonfitüre.
9. 8. Nach Artikel 2 der Verordnung umfaßt diese Lieferung die Lieferung der frei Bord eines Seeschiffs mit einem Verladerhythmus von mindestens 500 Tonnen pro Tag verstauten Erzeugnisse sowie die Aufmachung der Erzeugisse entsprechend der Beschreibung in Anhang I der Verordnung.
10. 9. Mit der Verordnung (EG) Nr. 472/96 vom 15. März 1996 zur Lieferung von Weichweizenmehl für die Bevölkerung von Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan (ABl. L 66, S. 4) eröffnete die Kommission eine Ausschreibung für die Lieferung von sechzehn Partien Weichweizenmehl.
11. 10. Schließlich eröffnete sie mit der Verordnung (EG) Nr. 449/96 vom 12. März 1996 über den Transport der unentgeltlichen Lieferung von Fruchtsäften, Fruchtkonfitüren und Weichweizenmehl nach Armenien und Aserbaidschan (ABl. L 62, S. 4; im folgenden: Verordnung Nr. 449/96) im Rahmen der Verordnung Nr. 2009/95 eine Ausschreibung für den Transport von 2 000 Tonnen Fruchtsäften, 1 000 Tonnen Fruchtkonfitüren und 800 Tonnen Weichweizenmehl.
12. 11. Nach Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 449/96 beziehen sich die Kosten auf die Übernahme und den Transport mit geeigneten Mitteln bis zu den Bestimmungsorten, also Beiuk-Kesik in Aserbaidschan und Airum in Armenien, innerhalb der Fristen gemäß Anhang I. Nach diesem Anhang mußten die Waren an den festgesetzten Tagen in den Häfen Poti oder Batumi (Georgien) ankommen, während der weitere Transport zu zwischen der Kommission und den georgischen Behörden vereinbarten und in Anhang V der Verordnung veröffentlichten Pauschaltarifen je Tonne per Zug stattfinden sollte.
13. 12. Für die Beschreibung der Verpackung der Fruchtsäfte und Fruchtkonfitüren verweist Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 449/96 auf Anhang I der Verordnung Nr. 228/96 und bestimmt, daß es dem Bieter, der sich an der Ausschreibung des Transports beteiligt, obliegt, sich bei den Herstellern über die technischen Daten der verwendeten Materialien und über die Möglichkeiten des Verstauens, insbesondere der Stapelung, zu informieren.
14. 13. Nach Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 449/96 muß schließlich der Empfänger des Zuschlags für den Transport nach Ablauf einer Fünftagesfrist ab den Zeitpunkten, zu denen die Erzeugnisse in den Verladehäfen hätten bereitgehalten werden müssen, der Kommission die Auslagen erstatten, die ihr zur Deckung aller in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Nummer 4 der Verordnung Nr. 2009/95 genannten Kosten entstanden sind. Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt
15. 14. Am 22. Februar 1996 erteilte die Kommission dem italienischen Unternehmen Trento Frutta den Zuschlag für den wesentlichen Teil der durch die Verordnung Nr. 228/96 eröffneten Lieferung von Fruchtsäften und Fruchtkonfitüren. Für 500 Tonnen Fruchtsaft wurde der deutschen Gesellschaft Loma der Zuschlag erteilt.
16. 15. Am 21. März 1996 gab die Mutual Aid Administration Services NV (im folgenden: MAAS) im Rahmen der durch die Verordnung Nr. 449/96 eröffneten Ausschreibung des Transports von Waren ein Angebot über sämtliche in Anhang I dieser Verordnung aufgezählten Partien Fruchtsäfte, Fruchtkonfitüren und Weichweizenmehl gemäß den in der Verordnung Nr. 2009/95 festgelegten Modalitäten ab. Das Angebot der MAAS umfaßte die Kosten für Übernahme und Transport, die auf insgesamt 225 133, 53 ECU, also einen Einheitspreis je Bruttotonne von 54, 47 ECU für Beiuk-Kesik und von 54, 86 ECU für Airum, geschätzt wurden.
17. 16. In der Erwägung, daß der Transport gemäß Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2009/95 unter Berücksichtigung der eingereichten Angebote und unter Zugrundelegung des Angebotspreises und deranderen Angebotselemente, die die beste Gewähr für eine Lieferung unter Beachtung der vorgeschriebenen Bedingungen bieten, vergeben werden mußte, erteilte die Kommission am 27. März 1996 der MAAS den Zuschlag für den Transport der Waren.
18. 17. Sie unterrichtete die MAAS davon durch Telefax vom 28. März 1996, dem sie einen Auszug aus den zwischen der Kommission und den georgischen Behörden über die Entladekostentarife, den Eisenbahntransport und die Verwaltung getroffenen Vereinbarungen beifügte. Ferner teilte sie der Zuschlagsempfängerin durch Fernschreiben vom selben Tag mit, daß die beiden Teile der Ladung Fruchtsäfte und Fruchtkonfitüren am 10. und 20. April 1996 im Hafen von Ravenna bereitgestellt würden. Sie fügte hinzu, sie werde die MAAS informieren, sobald der Verladehafen für das Mehl bekannt sei und die vorgesehenen Kontrollen von der Inspection Services International (im folgenden: ISI) durchgeführt seien.
19. 18. Da Trento Frutta nicht in der Lage war, die Fruchtsäfte und Fruchtkonfitüren zu den vorgesehenen Zeitpunkten zu liefern, gestattete es die Kommission mit Telefax vom 1. April 1996 auf Antrag der MAAS, das Verladen der beiden Teile der Lieferung getrennt vorzunehmen und die Zeitpunkte, zu denen sie in einem der beiden Häfen in Georgien eintreffen sollten, in angemesser Weise zu verschieben.
20. 19. Mit Telefax vom 3. April 1996, das der MAAS am 16. April 1996 übermittelt wurde, erklärte die Kommission, daß sie gegen die von Trento Frutta vorgeschlagene Verpackung der Erzeugnisse keine Einwände erhebe, soweit die Paletten den Vorschriften des Anhangs I der Verordnung Nr. 228/96 entsprächen.
21. 20. Sie unterrichtete die MAAS mit Telefax vom 12. April 1996 darüber, daß sie die Lieferung des Mehls an Grandi Molini Italiani vergeben habe und daß Triest der Verladehafen sei. Sie teilte ferner mit, daß die Transportkosten auf der Grundlage des Preises je Bruttotonne gezahlt würden, der in dem von der MAAS eingereichten Angebot angegeben sei.
22. 21. Mit Telefax vom 29. April 1996, mit dem ein Telefax vom 15. März 1996 bestätigt wurde, setzte Trento Frutta die MAAS davon in Kenntnis, daß ihre Erzeugnisse in nicht mehr als zwei Schichten verladen werden könnten. Mit Telefax vom selben Tag antwortete ihr die MAAS, daß sie die volle Verantwortung für das Verladen der Paletten mit Fruchtsäften und Fruchtkonfitüren in drei Höhen übernehme. Am nächsten Tag wies die Kommission die MAAS darauf hin, daß sie dieser Stapelung in drei Schichten nie zugestimmt habe und daß jede dahin gehende Entscheidung auf Risiko und Kosten des Transporteurs getroffen werde.
23. 22. Mit an die Kommission gerichtetem Telefax vom 2. Mai 1996 teilte die MAAS mit, daß es entgegen den Angaben der Lieferantin ihrem Eindruck nach nicht einmal möglich sei, die Ladung in zwei Schichten von Paletten zu stauen. Außerdem hieltes der Transporteur für erforderlich, ein drittes Schiff einzusetzen. Die Kommission antwortete, dieses Problem müsse zwischen der MAAS und Trento Frutta gelöst werden, da das letztgenannte Unternehmen für alle durch unrichtige Informationen entstandenen Zusatzkosten verantwortlich sei. Am 6. Mai 1996 schrieb die Kommission an die MAAS und Trento Frutta: Auf der Grundlage des Berichts der ISI stellt die Kommission fest, daß die Fruchtsäfte, die Gegenstand der Lieferung und des Transports sind, nicht in zwei Schichten gestapelt werden können. Wir bitten Sie daher, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Transport unter bestmöglichen Bedingungen, d. h. ohne eine solche Stapelung, erfolgt. Die Kommission übernimmt vorübergehend die eventuell erforderlichen Kosten, ohne der Entscheidung über die Haftung und die endgültige Finanzierung dieses Mehraufwands für die Lieferungen vorzugreifen.
24. 23. Mit Telefax vom 20. Mai 1996 setzte die MAAS daraufhin die Kommission davon in Kenntnis, daß die Ware wegen ungeeigneter Verpackung beschädigt worden sei.
25. 24. Nachdem die Waren die Gemeinschaft verlassen hatten, überwies die Kommission der MAAS gemäß Artikel 13 der Verordnung Nr. 2009/95 eine Abschlagszahlung in Höhe von 90 %, also ungefähr 7 500 000 BFR.
26. 25. Mit Schreiben vom 5. Juni 1996 forderte die MAAS die Kommission auf, auf der Grundlage des je Schiff transportierten Bruttogewichts die Schlußabrechnung zu erstellen, der nach Auffassung der Zuschlagsempfängerin die Liegegelder im Verladehafen sowie die wegen des Charterns des dritten Schiffes entstandenen Zusatzkosten zuzuschlagen waren.
27. 26. Mit Telefax vom 12. Juni 1996 wies die Kommission sie darauf hin, daß sie entgegen den Anweisungen der Kommission einen Teil der Ware der Waggons in zwei Schichten verladen und zudem nicht einmal die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen getroffen habe. Die Kommission führte aus, daß dies zu erheblichen Schäden geführt habe, und machte bis zur Bewertung der genauen Höhe der Transportschäden die weitestgehenden Vorbehalte hinsichtlich der sich daraus möglicherweise ergebenden finanziellen Konsequenzen. Schließlich hob sie hervor, daß, auch wenn die Ware in zwei Schichten hätte verladen werden können, zwei Schiffe nicht ausgereicht hätten und ein drittes Schiff benötigt worden wäre.
28. 27. Später teilte sie der MAAS mit Schreiben vom 26. September 1996 mit, daß sie ihr auf den Differenzbetrag von 10 % in Höhe von 836 328 BFR, den sie normalerweise noch hätte erhalten müssen, nur 191 970 BFR zahle.
29. 28. Die Kommission war erstens der Auffassung, daß sie die Kosten für das Chartern des dritten Schiffes nicht übernehmen könne, weil Trento Frutta die MAAS darüber unterrichtet habe, daß zwei Schichten die Obergrenze beim Verladen bildeten, und unter diesen Bedingungen das Chartern eines dritten Schiffes auf jeden Fall erforderlich gewesen sei.
30. 29. Sie wies zweitens darauf hin, daß ihr der Wert der fehlenden oder beschädigten Mengen gemäß Artikel 9 der Verordnung Nr. 2009/95 erstattet werden müsse. Um jedoch im Hinblick auf die Behauptungen der MAAS in bezug auf eine mangelhafte Verpackung der Ware jede Beanstandung der Haftungsverteilung zwischen Hersteller und Transporteur zu verhindern, setzte sie die festgestellten beschädigten Mengen lediglich für die Fruchtsäfte und konzentrierten Fruchtsäfte fest, die auf den Waggons in zwei Schichten verladen waren, da sich herausgestellt hatte, daß diese Stapelung der Paletten nicht wünschenswert war.
31. 30. Drittens führte die Kommission aus, daß sie die Säumniszuschläge wegen verspäteten Verladens gemäß Artikel 1 Absatz 3 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 449/96 unter Berücksichtigung der aufgetretenen Schwierigkeiten wie der fehlenden Verfügbarkeit eines Anlegekais berechnet habe. Außerdem schrieb sie der MAAS die Geldstrafen gut, die der Hersteller gemäß Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe b letzter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2009/95 wegen Nichteinhaltung des Verladesatzes zu zahlen hatte. Verfahren und Anträge der Parteien
32. 31. Mit Klageschrift, die am 22. November 1996 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat die MAAS auf der Grundlage von Artikel 173 EG-Vertrag die vorliegende Klage erhoben.
33. 32. Sie beantragt, -die streitige Entscheidung vom 26. September 1996 für nichtig zu erklären und demzufolge für Recht zu erkennen, daß ihr bei der Abrechnung 836 328 BFR zustanden und daß sie Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Chartern des dritten Schiffes in Höhe von 41 000 USD hatte; -demzufolge der Kommission aufzugeben, 644 385 BFR (nämlich 836 328 BFR abzüglich der durch die streitige Entscheidung bereits zugestandenen 191 970 BFR) sowie 41 000 USD zuzüglich anhand des aktuellen gesetzlichen Zinssatzes in Belgien berechneter Zinsen von 7 % pro Jahr ab 1. September 1996 an sie zu zahlen; -der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
34. 33. Die Kommission beantragt, -die Klage abzuweisen; -der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zur Zulässigkeit der Klage
35. 34. Nach Artikel 111 der Verfahrensordnung kann das Gericht, falls es für eine Klage offensichtlich unzuständig ist oder falls die Klage offensichtlich unzulässig ist, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend und beschließt, daß kein Anlaß besteht, das Verfahren fortzusetzen. Zur Art der Klage
36. 35. Obwohl sie auf der Grundlage von Artikel 173 des Vertrages erhoben worden ist, ist die Klage in Wirklichkeit auf Erfüllung eines zur Durchführung der streitigen Transporte geschlossenen Vertrages zwischen der MAAS und der Kommission gerichtet.
37. 36. Zum einen geht aus dem Sachverhalt hervor, daß die MAAS mit der Teilnahme an der durch die Verordnung Nr. 449/96 eröffneten Ausschreibung des Transports der Waren erklärt hat, sämtliche Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 2009/95 und 449/96 zur Kenntnis genommen zu haben, und sich ausdrücklich verpflichtet hat, die darin festgelegten Bedingungen einzuhalten.
38. 37. Unter Berücksichtigung dieser Bedingungen hat sie angeboten, sämtliche von der Verordnung Nr. 449/96 erfaßten Warenpartien mit geeigneten Mitteln innerhalb der in Anhang I dieser Verordnung angegebenen Fristen an ihren endgültigen Bestimmungsort zu Einheitspreisen je Bruttotonne von 54, 47 ECU bzw. 54, 86 ECU, also zu einem Gesamtpreis von 225 133, 53 ECU, zu befördern. Außerdem hat sie gemäß Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 449/96 die Verpflichtung übernommen, sich bei den Herstellern der Erzeugnisse über die technischen Daten der für die Verpackung verwendeten Materialien und über die Möglichkeiten des Verstauens, insbesondere der Stapelung, zu informieren. Schließlich hat sie unter der Rubrik Bemerkungen der Anlage 1 zu ihrem Angebot angegeben, sie werde rasch Fachleute nach Poti, Batumi, Airum und Beiuk-Kesik entsenden, um alle erforderlichen Verfügungen zu treffen, damit die ordnungsgemäße Lieferung der Waren sichergestellt werde.
39. 38. Zum anderen hat die Kommission mit der Vergabe des Transports der Waren an die MAAS unter Zugrundelegung des Angebotspreises des Unternehmens und seiner anderen Angebotselemente, die auch nach Ansicht der Kommission die beste Gewähr für eine Lieferung unter Beachtung der vorgeschriebenen Bedingungen boten, den vorgeschlagenen Preis akzeptiert und die übrigen Verpflichtungen des Transporteurs unwiderruflich gemacht.
40. 39. Somit sind durch das Angebot der MAAS und seine Annahme durch die Kommission die maßgebenden Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 2009/95 und 449/96 sowie der Angebotspreis der MAAS zu Klauseln eines Beförderungsvertrags geworden, der beide Parteien des vorliegenden Rechtsstreits bindet.
41. 40. Mit dem Antrag auf Zahlung des vollen Preises für den Transport und auf Erstattung der durch das Chartern des dritten Schiffes verursachten Zusatzkosten durch die Kommission beantragt die MAAS daher in Wirklichkeit die Verurteilung der Beklagten zur Erfüllung der ihr nach diesem Beförderungsvertrag obliegenden Verpflichtungen. Die Kommission beruft sich dagegen für ihren Antrag auf Klageabweisung darauf, daß die MAAS die aufgrund dieses Vertrages übernommenen Verpflichtungen schlecht erfüllt habe. Insoweit siedeln beide Parteien die gerichtliche Auseinandersetzung im Zentrum ihrer Vertragsbeziehungen an.
42. 41. Der Gerichtshof hat im Urteil vom 11. Februar 1993 in der Rechtssache C-142/91 ( Cebag/Kommission , Slg. 1993, I-553 , Randnr. 11) in einem ähnlichen Fall ausgeführt, daß nach der Verordnung (EWG) Nr. 3972/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung (ABl. L 370, S. 1) die Nahrungsmittelhilfe aufgrund vertraglicher Abmachungen erfolge.
43. 42. Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, daß gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung die Kommission die Bedingungen für die Lieferungen der Hilfe, insbesondere die gegenüber den Empfängern anzuwendenden allgemeinen Bedingungen, die Eröffnung der Verfahren zur Bereitstellung und zur Lieferung der Erzeugnisse sowie den Abschluß der betreffenden Verträge beschließe.
44. 43. Der Gerichtshof hat ausgeführt (Randnr. 12 des Urteils), daß nicht alle Rechte und Pflichten der Kommission und der Zuschlagsempfänger in Gemeinschaftsverordnungen festgelegt worden seien, da sich ein wesentliches Element der Lieferung, nämlich der Preis, wie im vorliegenden Fall nach dem vom Lieferanten unterbreiteten Angebot und dessen Annahme durch die Kommission gerichtet habe, wie sich aus Artikel 9 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 der Kommission vom 8. Juli 1987 über allgemeine Durchführungsbestimmungen zur Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft (ABl. L 204, S. 1) ergeben habe. Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof entschieden (Randnr. 13), daß die fraglichen Lieferungen aufgrund von Verträgen vorgenommen worden seien.
45. 44. Aus dem Vorstehenden geht klar hervor, daß die von der MAAS erhobene Klage auf Zahlung des Transportpreises eine Klage auf Erfüllung eines zwischen den beiden Prozeßparteien bestehenden Vertrages darstellt. Zur Zuständigkeit des Gerichts
46. 45. Nach dem Beschluß 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der geänderten Fassung in Verbindung mit Artikel 181 des Vertrages ist das Gericht für die erstinstanzliche Entscheidung über Vertragsrechtsstreitigkeiten, die wie im vorliegenden Fall von natürlichen oder juristischen Personen bei ihm anhängig gemacht werden, nur aufgrund einer Schiedsklausel im Sinne von Artikel 181 des Vertrages zuständig. Eine solche Schiedsklausel fehlt hier jedoch.
47. 46. Das Gericht kann nicht annehmen, daß seine Anrufung im vorliegenden Fall als Ausdruck des Willens der Parteien betrachtet werden kann, ihm eine Zuständigkeit für eine Vertragsrechtsstreitigkeit zuzuweisen, da die MAAS ihre Klage im Gegenteil auf der Grundlage von Artikel 173 des Vertrages erhoben hat.
48. 47. In Ermangelung einer Schiedsklausel kann das Gericht, das mit einer Nichtigkeitsklage befaßt wird, in Wirklichkeit nicht über eine Klage auf Erfüllung eines von der Gemeinschaft geschlossenen Vertrages entscheiden. Andernfalls würde es seine Zuständigkeit über die Rechtsstreitigkeiten hinaus ausdehnen, deren Entscheidung ihm durch Artikel 183 des Vertrages abschließend vorbehalten ist, da diese Bestimmung gerade den einzelstaatlichen Gerichten die Zuständigkeit des allgemeinen Rechts für die Entscheidung von Streitsachen überträgt, bei denen die Gemeinschaft Partei ist (Urteil des Gerichtshofes vom 21. Mai 1987 in den Rechtssachen 133/85 , 134/85, 135/85 und 136/85, Rau u. a. , Slg. 1987, 2289 , Randnr. 10).
49. 48. Nach alledem ist das Gericht für eine Entscheidung über die vorliegende Klage auf Vertragserfüllung offensichtlich unzuständig, die folglich als offensichtlich unzulässig abzuweisen ist. Zur Art der angefochtenen Handlung
50. 49. Auf jeden Fall kann die Handlung, mit der sich die Kommission geweigert hat, den geforderten vollen Preis für den Transport an die MAAS zu zahlen, nicht als von der Verpflichtung der Kommission losgelöst betrachtet werden, dem Transporteur den Preis zu zahlen, der die Gegenleistung für die durchgeführten Transporte darstellt.
51. 50. Folglich gehört die Ablehnung der streitigen Zahlung im Hinblick auf den Zuschlagsempfänger nicht zu den von Artikel 189 des Vertrages erfaßten einseitigen Entscheidungen, die die Kommission unter den in diesem Vertrag vorgesehenen Bedingungen erläßt.
52. 51. Diese Ablehnung kann daher für den Zuschlagsempfänger keine mit einer Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 des Vertrages anfechtbare Handlung darstellen. Folglich ist die vorliegende Klage, soweit sie gegen eine solche Ablehnung gerichtet ist, auf jeden Fall offensichtlich unzulässig.
53. 52. Nach alledem ist die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen. Kosten
54. 53. Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und die Beklagte einen entsprechenden Antrag gestellt hat, sind der Klägerin sämtliche Kosten aufzuerlegen. 1: Verfahrenssprache: Niederländisch