Rechtsprechung / EuG / 1997

EuG Beschluss vom 02.10.1997 – T-213/97 R

EU / InternationalVolltext

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Leitsatz

1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

1. In der Rechtssache T-213/97 R Komitee der Baumwoll- und verwandten Textilindustrien der Europäischen Union (Eurocoton), Verband mit Sitz in Brüssel, Ettlin Gesellschaft für Spinnerei und Weberei AG, Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Ettlingen (Deutschland), Textil Hof Weberei GmbH & Co. KG, Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Hof (Deutschland), H. Hecking Söhne GmbH & Co., Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Stadtlohn (Deutschland), Spinnweberei Uhingen GmbH, Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Uhingen (Deutschland), FA Kümpers GmbH & Co., Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Rheine (Deutschland), Tenthorey SA, Gesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Éloyes (Frankreich), HPG-GAT Tissages, Gesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Cornimont (Frankreich), Établissments des fils de Victor Perrin SARL, Gesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Thiéfosse (Frankreich), Filatures & Tissages de Saulxures-sur-Moselotte, Gesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Saulxures-sur-Moselotte (Frankreich), Tissage Mouline Thillot, Gesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Le Thillot (Frankreich), Tessival SpA, Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Azzano S. Paolo (Italien), Filature Niggeler & Küpfer SpA, Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Capriolo (Italien), Standardtela SpA, Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Mailand (Italien), Prozeßbevollmächtigte: Clive Stanbrook, QC, und Barrister Alan Dashwood, Inner Temple, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Arsène Kronshagen, 12, boulevard de la Foire, Luxemburg, Antragsteller, gegen Rat der Europäischen Union, vertreten durch Rechtsberaterin Marta Arpio Santacruz und Rechtsberater Antonio Tanca als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte Hans-Jürgen Rabe und Georg M. Berrisch, Hamburg und Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Alessandro Morbili, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg, Antragsgegner, wegen Erlaß einstweiliger Anordnungen in Zusammenhang mit der Entscheidung des Rates, den Vorschlag der Kommission (KOM [97] 160 endg. vom 21. April 1997) für eine Verordnung (EG) des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren roher Baumwollgewebe mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Indien, Indonesien, Pakistan und Türkei abzulehnen, erläßt DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN folgenden Beschluß (1): Sachverhalt

2. 1. Auf eine Beschwerde des Antragstellers Eurocoton leitete die Kommission ein Antidumpingverfahren ein (Bekanntmachung ABl. 1996, C 50, S. 3) und erließ am 18. November 1996 die Verordnung (EG) Nr. 2208/96 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren roher Baumwollgewebe mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Indien, Indonesien, Pakistan und der Türkei (ABl. L 295, S. 3; nachstehend: vorläufige Verordnung). Gemäß ihrem Artikel 3 trat diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, dem 20. November 1996, in Kraft und sollte grundsätzlich für sechs Monate gelten, sofern der Rat nicht vor Ablauf dieses Zeitraums endgültige Maßnahmen erlassen sollte.

3. 2. Aufgrund ihrer Untersuchungen hielt es die Kommission für angezeigt, dem Rat die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf diese Einfuhren (mit Ausnahme von Verbandmull) vorzuschlagen. Am 13. März 1997 übermittelte sie Eurocoton die abschließende Mitteilung mit allen Tatsachen und wesentlichen Erwägungen, auf deren Grundlage sie diesen Vorschlag formulieren wollte (Anlage 2 A zum Antrag auf einstweilige Anordnung). Der am 21. April 1997 erlassene Vorschlag (KOM [97] 160 endg.) betraf nicht nur die besagten endgültigen Zölle, sondern auch die endgültige Vereinnahmung der durch die vorläufige Verordnung festgesetzten Zölle (bis zur Höhe des Betrages der endgültigen Zölle).

4. 3. In einer Pressemitteilung zu seiner 2 007. Sitzung am 21. Mai 1997 erklärte der Rat: Nach Durchführung des schriftlichen Verfahrens betreffend die Festlegung endgültiger Antidumpingzölle für Baumwollgewebe mit Ursprung in bestimtenDrittländern, das am 16. Mai mit negativem Ergebnis endete, bestand die französische Delegation erneut auf der Notwendigkeit des Erlasses solcher Maßnahmen.

5. 4. Mit Fernschreiben vom 23. Juni 1997 ersuchte Eurocoton den Rat zum einen um schriftliche Bestätigung seiner Entscheidung, den genannten Vorschlag der Kommission abzulehnen, und zum anderen um Übermittlung einer Kopie der Entscheidung oder der entsprechenden Sitzungsniederschrift.

6. 5. Mit Fernschreiben vom 24. Juni 1997 antwortete der Rat, er habe im schriftlichen Verfahren, das am 16. Mai 1997 abgeschlossen worden sei, das Fehlen der notwendigen einfachen Mehrheit für den Erlaß der von der Kommission vorgeschlagenen Verordnung festgestellt.

7. 6. Die Kommission leitete aufgrund einer zwischenzeitlich von Eurocoton eingereichten zweiten Beschwerde wegen der genannten Einfuhren ein neues Verfahren ein (Bekanntmachung ABl. 1997, C 210, S. 12). Verfahren

8. 7. Mit Klageschrift, die am 18. Juli 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Antragsteller Klage erhoben, die zum einen gemäß den Artikeln 173 und 174 EG-Vertrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates, mit der der erwähnte Vorschlag der Kommission abgelehnt wurde, und zum anderen auf die Verurteilung des Rates gemäß den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 des Vertrages zum Ersatz jedes ihnen durch diese Entscheidung entstandenen Schadens gerichtet ist.

9. 8. Mit besonderem Schriftsatz, der am gleichen Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Antragsteller beantragt,

10. 1. die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung des Rates vom 16. Mai 1997 anzuordnen und dem Rat aufzugeben, dem von der Kommission vorgelegten Vorschlag zur Einführung endgültiger Zölle ebenfalls vorläufig zu entsprechen und zugleich die Erhebung dieser Zölle (gegen Sicherheitsleistung in Höhe dieser Zölle oder gegen Eintragung der Einfuhren) auszusetzen; festzustellen, daß die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung des Rates, die Einführung endgültiger Zölle und deren Aussetzung nur bis zum Erlaß des Urteils oder, falls früher, bis zur Einführung vorläufiger Zölle im Rahmen der neuen Antidumpinguntersuchung gelten, daß diese Maßnahmen nicht rückwirkend für die Zeit vom 16. Mai 1997 bis zum Erlaß der einstweiligen Anordnung gelten und daß der Rat, falls die Kommission vorläufige Zölle festlegt, bevor das Gericht das Urteil erläßt, die endgültigen Zölle vom Zeitpunkt der Einführung vorläufiger Zölle an vollständig auszusetzen und gestellteSicherheiten bis zum Erlaß des Urteils durch das Gericht nicht freizugeben hat;

11. 2. dem Rat aufzugeben, die für die vorläufigen Zölle auf Grund der vorläufigen Verordnung gestellten Sicherheiten bis zum Erlaß des Urteils durch das Gericht nicht freizugeben;

12. 3. der Kommission aufzugeben, die neue Untersuchung umsichtig durchzuführen und die Notwendigkeit des dringlichen Erlasses vorläufiger Maßnahmen zu jedem Zeitpunkt der Untersuchung mit Sorgfalt zu prüfen;

13. 4. dem Rat aufzugeben, umsichtig über jeden von der Kommission vorgelegten Vorschlag für den Erlaß endgültiger Maßnahmen bei Abschluß der neuen Untersuchung zu entscheiden;

14. 5. dem Rat und der Kommission aufzugeben, alle anderen Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um den Status quo, wie er unmittelbar vor Erlaß der den Vorschlag der Kommission ablehnenden Entscheidung des Rates bestand, aufrechtzuerhalten.

15. 9. Der Rat hat in seinen schriftlichen Erklärungen vom 14. August 1997 beantragt, den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. Der Richter der einstweiligen Anordnung ist aufgrund des Akteninhalts zu der Auffassung gelangt, daß ihm alle zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Gesichtspunkte bekannt sind, ohne daß eine vorherige mündliche Verhandlung erforderlich ist. Entscheidungsgründe

16. 10. Nach den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der Fassung des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) und des Beschlusses 94/149/EGKS, EG des Rates vom 7. März 1994 (ABl. L 66, S. 29), kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

17. 11. Gemäß Artikel 104 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts sind Anträge auf Aussetzung des Vollzugs nur zulässig, wenn der Antragsteller die betreffende Maßnahme durch Klage beim Gericht angefochten hat. Nach Artikel 104 § 2 müssen die Anträge auf einstweilige Anordnungen die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Die beantragten Maßnahmen müssen in dem Sinn vorläufig sein, daß sie dieEntscheidung zur Hauptsache nicht vorwegnehmen (vgl. zuletzt Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 1997 in der Rechtssache T-179/97 R, Regierung der Niederländischen Antillen/Rat, Slg. 1997, II-0000). Vorbringen der Parteien Zur Zulässigkeit der Klage in der Hauptsache

18. 12. Die Antragsteller machen geltend, daß sie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 4. Oktober 1993 in der Rechtssache 191/82 , Fédiol/Kommission , Slg. 1983, 2913 , vgl. auch Urteil vom 20. März 1985 in der Rechtssache 264/82 , Timex/Rat und Kommission , Slg. 1985, 849 ) als Beschwerdeführer befugt seien, die Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates, den Vorschlag der Kommission abzulehnen, im Klagewege zu beantragen. Eurocoton habe nämlich als Verband im Namen der Gemeinschaftsindustrie nach der Verordnung (EG) Nr. 384/96 vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1; nachstehend: Grundverordnung) eine Beschwerde bei der Kommission eingereicht.

19. 13. Der Rat weist darauf hin, daß die Unzulässigkeit der Klage zur Unzulässigkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung führen könne (Beschluß des Gerichtshofes vom 8. März 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-66/91 und C-66/91 R, Emerald Meats/Kommission, Slg. 1991, I-1143 , Randnr. 32), und macht geltend, daß die Beendigung des schriftlichen Verfahrens, das am 16. Mai 1997 abgeschlossen worden sei (siehe Randnrn. 3 und 5 dieses Beschlusses), nicht gleichbedeutend mit einer Entscheidung im Sinne des Artikels 173 des Vertrages sei, wie die zahlreichen Versuche nach diesem Zeitpunkt zeigten, ihn innerhalb der Frist von 15 Monaten für den Abschluß des Antidumpingverfahrens (Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung) zur Annahme des Vorschlags der Kommission zu bewegen. Der Rat bezweifelt außerdem ein legitimes Interesse der Antragsteller an der Nichtigerklärung der angeblichen Entscheidung. Nach Ablauf der genannten Frist sei der Rat nämlich nicht mehr in der Lage, dem Vorschlag der Kommission zu entsprechen. Zur Erfolgsaussicht der Klage

20. 14. Zur Stützung ihrer Nichtigkeitsklage führen die Antragsteller in erster Linie an, daß der Rat nach Ablauf der besagten Frist nicht mehr befugt gewesen sei, den Vorschlag der Kommission abzulehnen. Er habe lediglich fordern dürfen, den Vorschlag in seinen Modalitäten abzuändern, im übrigen aber im Rahmen der tatsächlichen Feststellungen der Kommission bleiben müssen. Hilfsweise machen die Antragsteller geltend, daß die Entscheidung des Rates, den Vorschlag der Kommission abzulehnen, falls der Rat befugt gewesen sein sollte, ihn anzunehmen, auf einer absichtlichen Fehlbeurteilung oder einem offensichtlichen Beurteilungsmangel bezüglich der von der Kommission festgestellten Tatsachen, aufeiner Verletzung der Verfahrensrechte und der legitimen Erwartungen der Beschwerdeführer sowie auf einem mit Artikel 190 des Vertrages unvereinbaren Begründungsmangel beruhe.

21. 15. Zur Stützung ihrer Schadensersatzklage machen die Antragsteller geltend, daß der Rat mit seiner Entscheidung, den Vorschlag der Kommission abzulehnen, eine besonders schwere Rechtsverletzung begangen habe und daher für jeden ihnen durch die Entscheidung verursachten Schaden hafte. Es komme nicht darauf an, ob das Verhalten des Rates eine hinreichend schwere Verletzung einer höherrangigen Rechtsregel zum Schutz der einzelnen darstelle. Dieser Schaden bestehe in einem Verlust an Absatz und damit an Marktanteilen sowie in einem Rentabilitätsrückgang. Die Antragsteller legen eine Schätzung dieser Verluste vor (Anlage 9 zum Antrag auf einstweilige Anordnung) und leiten daraus ab, daß diese unmittelbar bevorstehen und berechenbar sind.

22. 16. Der Antragsgegner hat zur Voraussetzung hinreichender Erfolgsaussicht der Klage nicht besonders Stellung genommen. Zum Zweck und zur Zulässigkeit der Anträge auf einstweilige Anordnung

23. 17. Die Antragsteller bringen vor, Zweck der beantragten einstweiligen Anordnungen sei es, den Status quo, wie er unmittelbar vor der angefochtenen Entscheidung bestanden habe, aufrechtzuerhalten, bis das Gericht über die Klage entschieden habe. Das wirksamste Mittel zur Erreichung dieses Zweckes sei es, entsprechend dem ersten Teilantrag die Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung anzuordnen und dem Rat aufzugeben, den von der Kommission vorgelegten Vorschlag anzunehmen (siehe Randnr. 8 dieses Beschlusses).

24. 18. Die vorläufige Annahme des Vorschlags der Kommission entsprechend dem Antrag bedeute naturgemäß, daß die Sicherheiten für die Zölle, die durch die vorläufige Verordnung festgelegt worden seien, nicht freigegeben werden dürften, solange das Gericht nicht über die Klage entschieden habe (vgl. den zweiten Teilantrag).

25. 19. Zu diesen beiden Aspekten machen die Antragsteller geltend, es gebe keinen Grund, nach Ablauf der Frist von 15 Monaten gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung nicht binnen einer weiteren angemessenen Frist auf der Grundlage der innerhalb der erstgenannten Frist durchgeführten Untersuchung endgültige Zölle festzulegen. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebiete nur, daß eine unter diesen Umständen ergangene Entscheidung keine Rückwirkung habe.

26. 20. Der dritte und der vierte Teilantrag erklärten sich daraus, daß die vorstehend angeführten Maßnahmen nicht mehr von Nutzen seien, wenn die Kommission im Rahmen der neuen Untersuchung vorläufige Maßnahmen erlasse. Die mit diesen Teilanträgen beantragten Maßnahmen seien im vorliegenden Fall besondersgeeignet, da nach Mitteilungen in der Presse (Agence Europe, 12. 7. 1997, Nr. 7015, S. 11) neun Mitgliedstaaten für die Einleitung dieses Verfahrens gewesen seien.

27. 21. Die Antragsteller weisen schließlich darauf hin, daß einige der beantragten einstweiligen Anordnungen ein Tätigwerden der Kommission voraussetzten und das Gericht es für erforderlich halten könne, diese nach der im Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. März 1986 in der Rechtssache 23/86 R (Vereinigtes Königreich/Parlament, Slg. 1986, 1085 , Randnrn. 22 bis 24) begründeten Praxis hierüber zu informieren.

28. 22. Der Rat hält alle fünf Teilanträge für unzulässig.

29. 23. Zum Antrag auf Ausssetzung des Vollzugs weist der Rat darauf hin, daß der Abschluß des schriftlichen Verfahrens nicht als Entscheidung behandelt werden könne, deren Vollzug ausgesetzt werden könne. Eine Aussetzung der Wirkungen der angeblichen Entscheidung sei außerdem ohne Interesse für die Antragsteller (vgl. hierzu z. B. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 17. Dezember 1996 in der Rechtssache T-164/96 R, Moccia Irme/Kommission, Slg. 1996, II-2261, Randnrn. 26 und 27). Anders als Sicherungsmaßnahmen schütze diese Aussetzung sie nicht gegen die Auswirkungen der streitigen Einfuhren.

30. 24. Mit ihrem Antrag, das Gericht möge dem Rat aufgeben, vorläufig den Vorschlag der Kommission zur Einführung endgültiger Zölle anzunehmen, begehrten die Antragsteller eine Maßnahme, die, weil sie die Exporteure verpflichte, ihre Preise zur Finanzierung der von ihnen zu stellenden Sicherheiten anzuheben, der Entscheidung zur Hauptsache vorgreife und sogar über das hinausgehe, was die Antragsteller mit dieser erhalten könnten (nämlich die bloße Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung), und die die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen Organen der Gemeinschaft mißachte (vgl. Beschluß des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1988 in der Rechtssache 321/88 R, Sparr/Kommission, Slg. 1988, 6405 , Randnr. 9). Außerdem würde eine solche Maßnahme den Rat rechtswidrig verpflichten (vgl. z. B. Beschluß des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichtshofes vom 14. August 1990 in der Rechtssache C-106/90 R, Emerald Meats/Kommission, Slg. 1990, I-3377 , Randnr. 25), außerhalb der Grenzen seiner Befugnisse zu handeln. Mit Rücksicht auf Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung habe er seit dem 21. Mai 1997 nicht mehr das Recht, den Vorschlag der Kommission anzunehmen.

31. 25. Wie der soeben untersuchte Antrag überschreite der Antrag der Antragsteller auf eine Anordnung, mit der dem Rat aufgegeben werden solle, die Sicherheiten für die mit der vorläufigen Verordnung festgelegten Zölle vorläufig nicht freizugeben, den Rahmen des Verfahrens zur Hauptsache. Er sei auch ohne Interesse für die Antragsteller, da diese Sicherheiten nicht im Besitz des Rates seien. (Sie befänden sich gemäß Artikel 1 Absätze 3 und 4 der vorläufigen Verordnung, wonach die geltenden zollrechtlichen Vorschriften anzuwenden seien, im Besitz der nationalen Behörden.) Der Rat sei auch nicht befugt, den nationalen Behörden ein Handelnin dem von den Antragstellern gewünschten Sinne vorzuschreiben, und könne unabhängig von der Frist des Artikels 6 Absatz 9 nicht die endgültige Erhebung der vorläufigen Zölle nach Ende ihres zeitlichen Geltungsbereichs anordnen, von welchem Zeitpunkt an diese Behörden die gestellten Sicherheiten nicht länger einbehalten dürften. Diese seien übrigens in der Zwischenzeit vermutlich freigegeben worden. Auf jeden Fall hätten die Freigabe oder die Einbehaltung dieser Sicherheiten keine Auswirkung auf den Verkaufspreis, den die Exporteure im Zeitraum zwischen der beantragten Anordnung und dem Urteil auf dem Gemeinschaftsmarkt anwenden könnten.

32. 26. Die Anträge, der Kommission aufzugeben, die neue Untersuchung umsichtig durchzuführen, und dem Rat aufzugeben, umsichtig über jeden von der Kommission vorgelegten Vorschlag für den Erlaß endgültiger Maßnahmen bei Abschluß der neuen Untersuchung zu entscheiden, seien aus mehreren Gründen unzulässig. Die insoweit beantragten Anordnungen stünden in keinem Zusammenhang mit der Hauptsache, die eine frühere als die Untersuchung betreffe, auf die sich diese Maßnahmen bezögen. Daher überschreite die gegen den Rat beantragte Anordnung den Rahmen des Verfahrens zur Hauptsache. In beiden Fällen griffen die beantragten Anordnungen in ein laufendes Verwaltungsverfahren ein und beachteten daher nicht die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Organen der Gemeinschaft. Sie seien darüber hinaus verfrüht, und die entsprechenden Anträge beruhten auf der Annahme, daß die Klage keine Erfolgsaussicht habe. Die gegen die Kommission beantragte Anordnung sei ganz ungenau und gewähre, selbst wenn sie ergehe, den Antragstellern nicht den gewünschten Schutz. Sie sei außerdem an ein Organ gerichtet, das nicht Partei des Verfahrens sei (vgl. Verfügung des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichtshofes vom 8. April 1965 in der Rechtssache 18/65 R, Gutmann/Kommission, Slg. 1966, 203, Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 25. Juni 1987 in der Rechtssache 133/87 R, Nashua Corporation/Kommission, Slg. 1987, 2883 , Randnr. 7). Die Fallgestaltung, die zu dem Beschluß Vereinigtes Königreich/Parlament, a. a. O., geführt habe, unterscheide sich in mehreren Punkten von der in der vorliegenden Rechtssache.

33. 27. Zum fünften Antrag rügt der Rat, die Antragsteller hätten weder die anderen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Status quo, der unmittelbar vor Erlaß der angeblichen Entscheidung bestanden habe, noch den zu diesem Zeitpunkt gegebenen Status quo umschrieben. Auf jeden Fall sei es nunmehr rechtlich unmöglich, diese Situation aufrechtzuerhalten, da die Frist von 15 Monaten nach Artikel 6 Absatz 9 abgelaufen sei und die vorläufige Verordnung unwiederbringlich unanwendbar geworden sei. Zum Erfordernis der Dringlichkeit und zur Interessenabwägung

34. 28. Die Antragsteller sind der Auffassung, daß die Entscheidung des Rates, den Vorschlag der Kommission abzulehnen und die vorläufigen Antidumpingzölleschlicht und einfach abzuschaffen, ihnen Schaden zufüge. Die Kommission selbst sei zu dem Ergebnis gelangt, daß die streitigen Einfuhren gedumpt seien und der Gemeinschaftsindustrie einen Schaden zufügten. Zu diesem Ergebnis sei sie sowohl im Stadium der Einführung vorläufiger Zölle (vgl. Randnrn. 92 bis 116 der vorläufigen Verordnung), die übrigens gerade den Zweck gehabt hätten, die Vergrößerung des Schadens während der Dauer der Untersuchung zu verhindern, wie auch bei Abschluß dieser Untersuchung gelangt (vgl. Punkte F und G der abschließenden Mitteilung, a. a. O.). In diesem Kontext bezweckten die – vorläufigen oder endgültigen – Antidumpingzölle, die durch das Dumping hervorgerufene Wettbewerbsverzerrung zu korrigieren und damit den Erzeugern in der Gemeinschaft unter lauteren Bedingungen Wettbewerb zu treiben. Der den Gemeinschaftserzeugern entstehende Schaden sei nicht wiedergutzumachen, weil die genaue Ermittlung seines Umfangs und seine Verteilung auf die Antragsteller davon abhängig sei, wie sich diese Unternehmen verhalten hätten, wenn sie auf einem nichtverzerrten Markt untereinander und mit den Importeuren in Wettbewerb hätten treten können. Diese Möglichkeit sei ihnen durch die angefochtene Entscheidung verwehrt worden, und keine Geldentschädigung könne sie wirklich in die Lage versetzen, in der sie sich sonst in bezug auf Finanzlage, Marktanteile usw. befunden hätten.

35. 29. Wegen der Fortsetzung des Dumping ohne ausgleichende Zölle überlegten sie ernsthaft, ihre Produktion ganz oder teilweise aus der Gemeinschaft zu verlagern, wie das in der Vergangenheit bereits geschehen sei. Eine solche Verlagerung sei unter den gegebenen wirtschaftlichen Bedingungen nicht rückgängig zu machen und liege sicher nicht im Interesse der Gemeinschaft. Es sei daher angemessen, wenn das Gericht durch einstweilige Anordnung einen der Gründe für eine solche Verlagerung beseitige, zumindest bis eine Entscheidung zur Hauptsache ergehe.

36. 30. Solche Anordnungen seien auch erforderlich, um zu verhindern, daß der Niedergang der Gemeinschaftsindustrie, der zwischen 1992 und 1995 zu beobachten gewesen sei (in diesem Zeitraum sei es zu Betriebsschließungen, Produktionsrückgängen und folgeweise zum Abbau von Arbeitsplätzen gekommen, vgl. Randnr. 106 der vorläufigen Verordnung), sich weiter fortsetze (vgl. Randnr. 127 der vorläufigen Verordnung, in der die Kommission erklärt habe, daß [s] ollte die derzeitige negative Rentabilitätsentwicklung anhalten, die Produktion in der Gemeinschaft nach kurzer Zeit trotz der Rationalisierungsbemühungen der Gemeinschaftshersteller nicht mehr lebensfähig [wäre] und … eingestellt oder aus der Gemeinschaft verlagert werden [müßte], was sich nachteilig auf die Beschäftigungslage auswirken würde). Das Überleben dieser Industrie (zu der die Antragstellerinnen 2 bis 14 gehörten) sei daher gegenwärtig ernsthaft in Frage gestellt.

37. 31. Die Antragsteller weisen ebenfalls darauf hin, daß Exporteure Antidumpingzölle dadurch unwirksam machen könnten, indem sie sie absorbierten. Auch hätten sie die Kommission darauf aufmerksam gemacht, daß zahlreiche Importeure die vorläufigen Zölle dadurch umgangen hätten, daß sie druckfertige Gewebeeingeführt hätten, die gewaschen und mit löslichen Farben eingefärbt, jedoch in jeder Hinsicht ungebleicht gewesen seien.

38. 32. Was die Interessenabwägung angeht, verweisen die Antragsteller auf die Schlußfolgerungen der Kommission bei Beendigung ihrer Untersuchung, wonach die Einführung von Zöllen im Interesse der Gemeinschaft liege. Diese Maßnahme entspreche somit dem Gleichgewicht der Interessen innerhalb der Gemeinschaft. Ein solches Gleichgewicht sei auch für die Exporteure außerhalb der Gemeinschaft gesichert, da die beantragten Anordnungen mit der Aussetzung der Zölle gegen Stellung von Sicherheiten einhergingen. Diese Aussetzung halte den Status quo für alle Beteiligten bis zur Entscheidung zur Hauptsache aufrecht (vgl. zur Möglichkeit einer solchen Lösung Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 24. Februar 1995 in der Rechtssache T-2/95 R, Industries des poudres sphériques/Rat, Slg. 1995, II-485 , Randnr. 35). Wenn man Kommission und Rat aufgebe, bei der neuen Untersuchung umsichtig vorzugehen, so bedeute dies weder für die Organe noch für die betroffenen Parteien eine spürbare Beeinträchtigung.

39. 33. Der Rat weist vorab darauf hin, daß er keine Antidumpingzölle abgeschafft habe, was nicht in seinen Befugnissen stehe. Die vorläufige Verordnung sei nach ihrem Artikel 3 unanwendbar geworden.

40. 34. Nach Auffassung des Rates ist das Erfordernis der Dringlichkeit, das er zusammen mit der Interessenabwägung prüft, nicht erfüllt.

41. 35. Um die Notwendigkeit des Erlasses einstweiliger Anordnungen zur Vermeidung schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens der Antragsteller zu belegen, sei mehr erforderlich als die Behauptung der Antragsteller, ohne den Erlaß von Antidumpingmaßnahmen könnten sie weder ihre Preise erhöhen noch ihre Marktanteile vergrößern (vgl. analog die Rechtsprechung zu Anträgen auf Aussetzung des Vollzugs solcher Maßnahmen: Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. März 1994 in der Rechtssache C-6/94 R, Descom/Rat, Slg. 1994, I-867 ). Darüber hinaus könnten die beantragten einstweiligen Anordnungen zu schweren Beeinträchtigungen der Rechte und Interessen nicht am Verfahren Beteiligter führen (Exporteure und Importeure der betreffenden Ware, weil sie durch die Kosten der Antidumpingzölle oder jedenfalls der zu stellenden Sicherheiten oder, was den zweiten Teilantrag betreffe, der für die vorläufigen Zölle geleisteten Sicherheiten belastet würden, aber auch verarbeitende Unternehmen und Endverbraucher), ohne daß dieser Befund durch die Schlußfolgerung der Kommission in Zweifel gezogen würde, daß die Einführung endgültiger Zölle im Interesse der Gemeinschaft liege. Unter diesen Umständen müßten die Antragsteller glaubhaft machen, daß sie sich ohne die beantragten einstweiligen Anordnungen einer Situation gegenübersähen, die ihre Existenz bedrohe (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 15. Dezember 1992 in der Rechtssache T-96/92 R, CCE de la Société générale des grandes sources u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2579, Randnr. 40). Dies sei aber weder vonEurocoton für die gesamte Rohbaumwollgewebe produzierende Gemeinschaftsindustrie noch von den anderen Antragstellern bezüglich ihrer individuellen Situation glaubhaft gemacht worden.

42. 36. Insbesondere die Schadensfeststellungen der Kommission bei Abschluß der Untersuchung belegten nicht die Notwendigkeit der im vorliegenden Fall beantragten einstweiligen Anordnungen, da die von den Antragstellern gerügte Wettbewerbsverzerrung mit der Nichteinführung von Antidumpingzöllen zusammenhänge. Daraus, daß die Antragsteller im vorliegenden Fall Sicherungsmaßnahmen zur Beseitigung dieser Verzerrung beantragten, um damit wiederherzustellen, was sie als faire und wettbewerbsbestimmte Bedingungen bezeichneten, lasse sich wohl ableiten, daß in ihren Augen das Fehlen solcher Bedingungen bis zur Entscheidung zur Hauptsache nicht als schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden erscheine (vgl. Beschluß Industrie des poudres sphériques/Rat, a. a. O., Randnrn. 31 und 32). Das Vorbringen der Antragsteller, der Umfang des angeblichen Schadens sei nicht zu ermitteln, stehe im Widerspruch zu ihrem Vorbringen, mit dem sie darlegen wollten, daß ihre Schadensersatzklage Erfolgsaussicht habe (siehe Randnr. 15 dieses Beschlusses).

43. 37. Die Produktionsverlagerung, die die Antragsteller als wahrscheinlich hinstellten, stelle keinen Schaden dar, der sie beeinträchtige. Für sich betrachtet stelle sie nicht notwendig einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden dar, zumal die Antragsteller ihre Behauptung, daß ein Verlagerungsentschluß unter den gegebenen wirtschaftlichen Bedingungen nicht rückgängig zu machen sei, in keiner Weise glaubhaft gemacht hätten. Ein solcher Entschluß sei ausschließlich ihre Sache und sei nicht kausal auf die angebliche Entscheidung des Rates zurückzuführen. Die Behauptung, daß sie ernsthaft überlegten, ihre Betriebe zu verlagern, sei auf jeden Fall kein Beweis für den sofortigen Eintritt eines vorhersehbaren Schadens (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 10. Mai 1994 in der Rechtssache T-88/94 R, Société Commerciale des Potasses et de l'Azote und Entreprise Minière et Chimique/Kommision, Slg. 1994, II-263, Randnr. 39).

44. 38. Durch den bloßen Hinweis auf die vorläufige Verordnung und die abschließende Mitteilung hätten die Antragsteller nicht belegt, daß ihre Existenz bedroht sei, falls sie die Entscheidung zur Hauptsache abwarten müßten. Die Antragsteller und insbesondere die antragstellenden Unternehmen, die insoweit geeignete Nachweise hätten vorlegen können, hätten nicht glaubhaft gemacht, daß ihr Untergang unmittelbar bevorstehe und vorhersehbar sei.

45. 39. Schließlich könne der Rat nicht beurteilen, ob die Behauptungen der Antragsteller über die Praktiken, die Antidumpingzölle zu absorbieren oder zu umgehen (siehe Randnr. 31 dieses Beschlusses), zuträfen. Außerdem ließen es diese Behauptungen zweifelhaft erscheinen, ob die vorläufigen Maßnahmen überhaupt geeignet seien, die von den Antragstellern beklagte Situation zu bereinigen. Rechtliche Würdigung Zum Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung des Rates und zum Antrag, dem Rat die Annahme des Vorschlags der Kommission aufzugeben

46. 40. Was die Anordnung gegenüber dem Rat angeht, die die Antragsteller mit diesem Antrag anstreben, ist darauf hinzuweisen, daß es nach den Artikeln 9 Absatz 4 und 10 Absatz 2 der Grundverordnung Sache des Rates ist, in dem dort festgelegten Verfahren über die Einführung endgültiger Zölle und gegebenenfalls über die endgültige Vereinnahmung vorläufiger Zölle zu entscheiden. Mit der Einräumung dieser Befugnis hat der Gemeinschaftsgesetzgeber dem Rat die Entscheidung überlassen, ob und in welchem Umfang dem Vorschlag der Kommission zu folgen ist, so daß er prima facie nicht verpflichtet ist, ihn auf jeden Fall anzunehmen, was die Antragsteller selbst einzuräumen scheinen (siehe Randnr. 14 dieses Beschlusses). In diesem Stadium des Verfahrens nach der Grundverordnung verfügt der Rat daher über das weite Ermessen, das den Gemeinschaftsbehörden zusteht, wenn sie nach Abwägung insbesondere der Interessen der Gemeinschaft, die eine Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraussetzt (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 14. März 1990 in der Rechtssache C- 156/87 , Gestetner Holdings/Rat und Kommission , Slg. 1990, I-781 , Randnr. 63) in Anwendung der Grundverordnung über Schutzmaßnahmen entscheiden (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 5. Juni 1996 in der Rechtssache T-162/94 , NMB France u. a./Kommission, Slg. 1996, II-427, Randnr. 72). Ohne daß im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die genannte Beurteilungsbefugnis des Rates – insbesondere im Verhältnis zur Befugnis der Kommission im Rahmen der Untersuchung – abgegrenzt zu werden braucht, ist festzustellen, daß die beantragte Anordnung prima facie einen Eingriff in diese Befugnis darstellen würde, der mit der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen Gemeinschaftsorganen unvereinbar wäre, so daß diesem Antrag nicht stattgegeben werden kann (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 6. Dezember 1989 in der Rechtssache T-131/89 R, Cosimex/Kommission, Slg. 1989, II-1, Randnrn. 11 und 12).

47. 41. Die beantragte Aussetzung des Vollzugs betrifft eine negative Handlung, und diese würde insbesondere den Rat nicht verpflichten, die begehrten Maßnahmen zu erlassen (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 8. Oktober 1993 in der Rechtssache T-507/93 R, Branco/Rechnungshof, Slg. 1993, II-1013, Randnr. 21). Sie wäre daher ohne Interesse für die Antragsteller und kann somit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht angeordnet werden.

48. 42. Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist der erste Antrag auf jeden Fall wegen fehlender Dringlichkeit zurückzuweisen.

49. 43. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung danach zu beurteilen, ob diese Anordnung erforderlich ist, um zuverhindern, daß dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß er den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu erleiden (vgl. z. B. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 7. November 1995 in der Rechtssache T-168/95 R, Eridania u. a./Rat, Slg. 1995, II-2817, Randnr. 33).

50. 44. Der Ansicht der Antragsteller, daß der Schaden aus der Verzerrung des Wettbewerbs, die sich aus der Weigerung ergebe, Antidumpingmaßnahmen zu treffen, nicht beziffert werden könne, kann insoweit nicht gefolgt werden. Die Antragsteller haben nämlich selbst im Rahmen der Bewertung des Schadens der Antragstellerinnen 2 bis 14 (Seite 16 des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung) erklärt, daß der Verlust berechenbar ist. In Anlage 9 zu ihrem Antrag haben sie für jedes der antragstellenden Unternehmen eine Berechnung des geschätzten jährlichen Verlustes vorgelegt. Diese Berechnung beruht auf einem Vergleich der Situationen vor und nach Einführung vorläufiger Antidumpingzölle. Nach dem letzten Satz dieses Schriftstücks kann [d] er genaue Betrag der ihnen angeblich durch die Entscheidung des Rates entstandenen Verluste in Zukunft durch eine Analyse zukünftiger wirtschaftlicher und betrieblicher Daten ermittelt werden. Folglich ist es nach eigener Aussage der Antragsteller durchaus möglich, die Situation der von ihnen beanstandeten Wettbewerbsverzerrung mit genauen Zahlen zu untermauern, die eine Ermittlung des durch diese Situation entstandenen Schadens möglich machen. Außerdem enthält der Vorschlag, den der Rat nach dem Begehren der Antragsteller annehmen soll (siehe Randnr. 2 dieses Beschlusses), genaue Zahlen für die zur Einführung vorgeschlagenen Zollsätze (vgl. Artikel 1 Absatz 2 dieses Vorschlags) nebst Berechnungen zur Ermittlung des Betrages, der zur Beseitigung des nach Meinung der Kommission der Gemeinschaftsindustrie zugefügten Schadens erforderlich ist (Randnrn. 152 ff. des Vorschlags; vgl. zu dieser Berechnung Artikel 9 Absatz 4 letzter Satz der Grundverordnung). All diese Erwägungen legen die Annahme nahe, daß jedes betroffene Gemeinschaftsunternehmen mit hinlänglicher Genauigkeit feststellen könnte, in welcher Lage es sich befände, wenn der Rat den Vorschlag der Kommission angenommen hätte, und demgemäß den ihm während eines bestimmten Zeitraums infolge der Entscheidung des Rates entstandenen Schaden beziffern könnte, so daß, falls erforderlich, ein angemessener finanzieller Ausgleich zugesprochen werden könnte (vgl. für gleichartige Fälle Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 23. Mai 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-51/90 R und C-59/90 R, Cosmos-Tank u. a./Kommission, Slg. 1990, I-2167 , Randnr. 31, und Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts in den Rechtssachen Industries des poudres sphériques/Rat, a. a. O., Randnr. 32, und Regierung der Niederländischen Antillen/Rat, a. a. O., Randnrn. 37 und 47). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß der angebliche Schaden, der später durch Geldzahlung ausgeglichen werden kann, lediglich finanzieller Art ist und daher, da außergewöhnliche Umstände nicht ersichtlich sind, nicht als Schaden gelten kann, der nicht oder nur schwierig wiedergutzumachen wäre (vgl. Beschluß in der Rechtssache Eridania u. a./Rat, a. a. O., Randnr. 42).

51. 45. Außerdem ist zu bedenken, daß die Veränderung der Wettbewerbssituation, die nach Meinung der Antragsteller Folge des Ausbleibens von Antidumpingmaßnahmen ist, prima facie nicht unumkehrbar ist, weil nach der eigenen Darstellung der Antragsteller der Erlaß solcher Maßnahmen, der das eigentliche Ziel ihrer Nichtigkeitsklage ist, einen lauteren Wettbewerb wiederherstellen würde.

52. 46. Was schließlich die Möglichkeit betrifft, daß die Gemeinschaftsunternehmen ihre Produktion ganz oder teilweise nach außerhalb der Gemeinschaft verlagern, ist festzustellen, daß eine solche Vorgehensweise prima facie eine Senkung der Produktionskosten zum Ziel hätte. Eine solche Kostensenkung an sich würde für die betroffenen Unternehmen keinen Schaden darstellen. Im übrigen berufen sich die Antragsteller in diesem Zusammenhang auf das Interesse der Gemeinschaft. Insoweit ergibt sich aus Randnummer 127 der vorläufigen Verordnung, daß dieses Interesse mit der Beschäftigungslage innerhalb der Gemeinschaft zusammenhängt. Um die Dringlichkeit ihres Antrags glaubhaft zu machen, können sich die Antragsteller indessen als einzelne – Unternehmen des Textilsektors oder Verband zum Schutz von deren kollektiven Interessen – nicht auf andere als ihre eigenen Interessen berufen (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 4. Mai 1964 in der Rechtssache 12/64 R, Ley/Kommission, Slg. 1965, 182, 183) oder, soweit es insbesondere den Verband angeht, nicht auf Interessen, die nicht zumindest im Einzelfall den von ihm zu vertretenden Interessen entsprechen (vgl. Beschluß des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichtshofes vom 30. Oktober 1978 in den verbundenen Rechtssachen 209/78 R bis 215/78 R und 218/78 R, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1978, 2111 , Randnrn. 2 und 3). Nur der Richter der einstweiligen Anordnung kann bei der Entscheidung, ob dem Antrag auf einstweilige Anordnung stattzugeben ist, andere Interessen, etwa das Interesse an der Aufrechterhaltung der Beschäftigung, berücksichtigen (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 3. Juni 1996 in der Rechtssache T-41/96 R, Bayer/Kommission, Slg. 1996, II-381, Randnrn. 58 und 59). Auf jeden Fall haben die Antragsteller nichts Konkretes vorgetragen, was eine Prüfung der Ernsthaftigkeit der angeblichen Verlagerungspläne, ihres Zusammenhangs mit der angefochtenen Entscheidung oder des Umfangs der wahrscheinlichen Durchführung dieser Pläne vor dem absehbaren Zeitpunkt des Urteils in der Hauptsache ermöglichen würde.

53. 47. Auch bezüglich der Behauptung, daß das Überleben der Gemeinschaftsindustrie gefährdet sei, haben die Antragsteller nichts vorgetragen, was die Anordnung einstweiliger Maßnahmen rechtfertigen könnte. Sie haben keine wirtschaftlichen oder betrieblichen Daten für die Unternehmen der betroffenen Industrie beigebracht, die es dem Richter der einstweiligen Anordnung ermöglichen, selbst für die Zeit bis zur Verkündung des Urteils in der Hauptsache eine hinreichend abgesicherte Prognose über die Überlebensmöglichkeiten eines oder mehrerer dieser Unternehmen aufzustellen (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache 809/79 R, Pardini/Kommission, Slg. 1980, 139 , Randnr. 9, Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 8. Oktober 1996 in der Rechtssache T-84/96 R, Cipeke/Kommission, Slg. 1996, II-1313, Randnr. 45). Zwar hat die Kommission in der vorläufigen Verordnung (Randnr. 127, zitiert in Randnr. 30 dieses Beschlusses), in ihrer abschließenden Mitteilung (Anlage 3, Seite 5) sowie in ihrem Vorschlag, der Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist (Randnr. 100 des Vorschlags), die Gefahr des Untergehens der Gemeinschaftsindustrie festgestellt; diese Feststellung ermöglicht es im vorliegenden Verfahren, das dem Schutz der Interessen allein der Antragsteller zu dienen bestimmt ist, jedoch weder, die besondere Situation jedes der betroffenen Unternehmen noch den Zeitraum zu beurteilen, in dem der festgestellte Rückgang zum Konkurs eines bestimmten Unternehmens führen könnte, ohne daß dieses selbst Maßnahmen zur Vermeidung dieses extremen Ergebnisses ergreifen könnte. Zu diesem letztgenannten Punkt ist im übrigen festzustellen, daß die Kommission in ihrer vorläufigen Verordnung (Randnr. 127) die Einstellung der Tätigkeiten der Gemeinschaftsindustrie und die Verlagerung (vgl. hierzu Randnr. 45 dieses Beschlusses) als Alternativen dargestellt hat. Die Berechnungen in Anlage 9 zum Antrag auf einstweilige Anordnung beziehen sich nur auf einen entgangenen Gewinn, der sich für die antragstellenden Unternehmen beim Ausbleiben von Antidumpingmaßnahmen ergeben würde, und lassen keine Prognose ihrer Überlebenschancen ohne solche Maßnahmen zu. Schließlich hat Eurocoton keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden dargetan, der ihm selbst infolge des Verhaltens des Rates drohen würde.

54. 48. Zum Risiko der Absorption oder Umgehung der Antidumpingzölle genügt die Feststellung, daß weder der Zweck der hier geprüften Anträge auf Annahme des Vorschlags der Kommission durch den Rat noch die Zwecke der anderen Anträge prima facie geeignet erscheinen, solche Praktiken zu verhindern oder deren Wirkungen zu neutralisieren.

55. 49. Demgemäß ist dem Vorbringen der Antragsteller zur Dringlichkeit insgesamt nicht zu folgen und damit der erste Antrag zurückzuweisen. Zu den übrigen Anträgen

56. 50. Die übrigen Anträge sind ebenfalls zurückzuweisen, denn die Antragsteller haben nichts substantiiert vorgetragen, was den Schluß zuließe, daß das Erfordernis der Dringlichkeit erfüllt wäre.

57. 51. Darüber hinaus ist festzustellen, daß der zweite Antrag, dem Rat aufzugeben, die für die vorläufigen Zölle gestellten Sicherheiten nicht freizugeben, darauf abzielt, den Rat eine Maßnahme treffen zu lassen, die zwar durchaus vorläufig wäre, aber einer Annahme des Vorschlags der Kommission gleichkäme, da dieser auf die endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle gerichtet ist (vgl. hierzu die Darlegungen der Antragsteller in Randnr. 18 dieses Beschlusses). Die oben dargelegten Bedenken bezüglich des ersten Antrags (Randnrn. 40 und 41 dieses Beschlusses) gelten daher auch für diesen Antrag.

58. 52. Entgegen Artikel 104 § 1 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichts beziehen sich der dritte und der vierte Antrag nicht auf einen beim Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die mit ihnen angestrebte neue Untersuchung (siehe Randnr. 6 dieses Beschlusses) hat keinerlei Bezug zur Klage, die sowohl mit dem Antrag auf Nichtigerklärung als auch mit dem Schadensersatzantrag auf die Bereinigung einer Situation abzielt, die den Antragstellern zufolge auf einen vor dieser Untersuchung liegenden Vorgang zurückzuführen ist.

59. 53. Der fünfte Antrag schließlich bezeichnet die beantragten Maßnahmen nicht näher und widerspricht damit Artikel 104 § 3 in Verbindung mit Artikel 44 § 1 Buchstabe d der Verfahrensordnung des Gerichts.

60. 54. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der beantragten Maßnahmen nicht erfüllt sind und der vorliegende Antrag demgemäß insgesamt zurückzuweisen ist, ohne daß es einer Erörterung des übrigen Vorbringens der Parteien, namentlich zur Zulässigkeit der Klage und zu deren Erfolgsaussichten, bedürfte. 1: Verfahrenssprache: Englisch