Rechtsprechung / EuG / 1997

EuG Beschluss vom 30.09.1997 – T-151/95

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Leitsatz

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

1. In der Rechtssache T-151/95 Instituto Europeu de Formação Profissional Ld. a (INEF), Gesellschaft portugiesischen Rechts mit Sitz in Porto (Portugal), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bolota Belchior, Vila Nova de Gaia, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Jacques Schroeder, 6, rue Heinrich Heine, Luxemburg, Klägerin, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch Ana Maria Alves Vieira und Günter Wilms, dann durch Maria Teresa Figueira und Knut Simonsson, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte, wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 2. Dezember 1991, den vom Europäischen Sozialfonds im Aktenvorgang 881005 P1 gewährten Zuschuß für eine von der Klägerin in Portugal durchgeführte Ausbildungsmaßnahme zu kürzen, erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten C. W. Bellamy sowie der Richter A. Kalogeropoulos und M. Jaeger, Kanzler: H. Jung folgenden Beschluß (1): Rechtlicher Rahmen

2. 1. Gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses 83/516/EWG des Rates vom 17. Oktober 1983 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289, S. 38) beteiligt sich der Europäische Sozialfonds (nachstehend: ESF) an der Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung und Berufsberatung. Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom 17. Oktober 1983 zur Anwendung des Beschlusses 83/516 (ABl. L 289, S. 1) hat die Genehmigung eines Antrags auf Zuschuß aus dem ESF zur Folge, daß ein Vorschuß in Höhe von 50 v. H. des gewährten Zuschusses zu dem Zeitpunkt gezahlt wird, an dem der Beginn der Maßnahme vorgesehen ist. Artikel 5 Absatz 4 bestimmt, daß Anträge auf Restzahlung einen ins einzelne gehenden Bericht über den Inhalt, die Ergebnisse und die finanziellen Einzelheiten der Maßnahme enthalten und daß der betreffende Mitgliedstaat bestätigt, daß die im Antrag enthaltenen Angaben sachlich und rechnerisch richtig sind.

3. 2. Wird ein Zuschuß des ESF nicht unter den in der Entscheidung über die Genehmigung festgelegten Bedingungen verwandt, kann die Kommission ihn gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 aussetzen, kürzen oder streichen, nachdem sie dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Ein Betrag, der nicht unter den in der Entscheidung über die Genehmigung festgelegten Bedingungen verwendet wurde, ist gemäß Artikel 6 Absatz 2 zu erstatten; der betroffene Mitgliedstaat haftet subsidiär für die ohne Rechtsgrund empfangenen Beträge, die für Maßnahmen gezahlt wurden, deren ordnungsgemäße Verwirklichung er gewährleistet. Außerdem geht der Anspruch der Gemeinschaft an den Kostenträger der Maßnahme auf den Mitgliedstaat über, soweit dieser den Anspruch befriedigt. Sachverhalt und Verfahren

4. 3. 1988 stellte das dem portugiesischen Ministerium für Beschäftigung und soziale Sicherheit unterstellte Departamento para os Assuntos do Fundo Social Europeu (Abteilung für Angelegenheiten des ESF, im folgenden: DAFSE) – das nationale Gegenstück zum ESF mit Sitz in Lissabon – im Namen der portugiesischen Behörden für eine von der Klägerin für 2 740 Personen durchgeführte Ausbildungsmaßnahme einen Antrag auf ESF-Zuschüsse.

5. 4. Die Ausbildungsmaßnahme, für die der Zuschuß (im Rahmen des Aktenvorgangs 881005 P1) beantragt worden war, wurde mit Entscheidung der Kommission vom 29. April 1988 genehmigt. Diese Entscheidung wurde dem DAFSE mitgeteilt, der sie anschließend der Klägerin mit Schreiben vom 25. Mai 1988 zur Kenntnis brachte. Die Höhe des ESF-Zuschusses belief sich auf 521 545 155 ESC; darüber hinaus war ein Beitrag der portugiesischen Behörden zum selben Projekt in Höhe von 426 718 763 ESC vorgesehen, so daß die gesamte Finanzierung 948 263 918 ESC betrug.

6. 5. Die Klägerin erhielt unter Berücksichtigung der für ihre Maßnahme vorgesehenen Beträge gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 einen Vorschuß in Höhe von 50 v. H. des ESF-Zuschusses, d. h. 260 772 577 ESC, sowie eine Zahlung von 213 359 381 ESC, d. h. 50 v. H. des Beitrags des portugiesischen Staates.

7. 6. Nach Abschluß der Ausbildungsmaßnahme beantragte sie beim DAFSE die Auszahlung des vom ESF und dem portugiesischen Staat zu zahlenden Restbetrags in Höhe von 253 527 326 ESC.

8. 7. Mit Schreiben vom 10. April 1991 teilte das DAFSE der Klägerin mit, aufgrund des Ergebnisses der finanziellen Überprüfungen, die bei ihr und den wichtigsten von ihr eingesetzten Dienstleistungserbringern vorgenommen worden seien, könne für bestimmte Ausgaben, die als von Subunternehmern erbrachte Dienstleistungen geltend gemacht worden seien, trotz der vorgelegten ordnungsgemäßen Belege kein Zuschuß gewährt werden. Die Klägerin habe sich bei der Vergabe vonUnteraufträgen an Firmen gewandt, die von denselben Gesellschaftern oder von Familienangehörigen ihrer leitenden Mitarbeiter geführt worden seien, und dadurch einen Kostenanstieg der Maßnahme verursacht; dieser sei sowohl unangemessen als auch mit dem Grundsatz einer geordneten Haushaltsführung unvereinbar, dessen Einhaltung für die Gewährung des Zuschusses unerläßlich sei. Hiernach ergebe sich ein zuschußfähiger Gesamtbetrag von 491 816 791 ESC, davon 243 449 312 ESC als ESF-Zuschuß. Das DAFSE forderte deshalb von den im Rahmen des ESF-Zuschusses bereits gezahlten Beträgen 17 323 265 ESC und von den im Rahmen des Beitrags des portugiesischen Staates gezahlten Beträgen 14 173 581 ESC zurück; damit werde einer Entscheidung der Kommission nicht vorgegriffen.

9. 8. Die Klägerin äußerte sich mit Schreiben vom 24. April und vom 15. Juni 1991 an das DAFSE zu dem festgestellten Restbetrag. Mit Schreiben vom 6. August 1991 bestätigte das DAFSE der Klägerin die zu erstattenden Beträge.

10. 9. In der Zwischenzeit hatte das DAFSE der Kommission mit Schreiben vom 15. Mai 1991 bestätigt, daß auf den fraglichen Aktenvorgang erstattungsfähige Kosten von insgesamt 491 816 791 ESC entfielen, davon 243 449 312 ESC im Rahmen des ESF-Zuschusses, und eine Zahlungsermächtigung zugunsten der Kommission über den ihr in diesem Zusammenhang zurückzuzahlenden Betrag von 17 323 265 ESC beigefügt.

11. 10. Am 2. Dezember 1991 genehmigte die Kommission diesen Betrag und erließ über die so festgestellte Forderung eine Rückzahlungsaufforderung.

12. 11. Am 20. Januar 1993 sandte das DAFSE der Klägerin eine Kopie des Beschlusses Nr. 3/93 vom 11. Januar 1993, in der der Generaldirektor des DAFSE die Klägerin zunächst darauf hinwies, sie sei bereits im Rahmen des streitigen und eines weiteren Aktenvorgangs 881025 P3 zur Rückzahlung der ohne Rechtsgrund erhaltenen Beträge aufgefordert worden, und sie sodann aufforderte, die Beträge innerhalb von 15 Tagen ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Beschlusses freiwillig zurückzuzahlen.

13. 12. Die Klägerin forderte die Kommission mit Schreiben vom 9. September 1993 auf, ihr ihre Entscheidung zu den Entscheidungen der portugiesischen Behörden über die Zahlung des Restbetrags in den Aktenvorgängen 881005 P1 und 881025 P3 mitzuteilen, damit die portugiesischen Gerichte über die etwaige Verpflichtung der Klägerin bzw. des portugiesischen Staates urteilen könnten.

14. 13. Die zuständige Dienststelle der Generaldirektion Beschäftigung, Arbeitsbeziehungen und soziale Angelegenheiten (GD V) antwortete ihr darauf mit Schreiben Nr. 20179 vom 6. Oktober 1993:

15. 1. Die Kommission hat die im Rahmen der Aktenvorgänge 881005 P1 und 881025 P3 ergriffenen Maßnahmen im März 1989 gemäß Artikel 7 Absatz1 der Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom 17. Oktober 1983 an Ort und Stelle geprüft; die Feststellungen haben zu einer eingehenden Prüfung der mit diesen Maßnahmen verbundenen Beträge geführt, die von den zuständigen Dienststellen des Mitgliedstaats vorgenommen werden mußte.

16. 2. Im Mai 1991 hat der Mitgliedstaat der Kommission im Anschluß an diese Prüfungen beim Aktenvorgang 881005 P1 zuschußfähige Gesamtausgaben von 491 816 791 ESC und beim Aktenvorgang 881025 P3 in Höhe von 244 775 243 ESC bescheinigt; auf diese Beträge entfällt eine Beteiligung des ESF von 243 449 312 ESC bzw. 121 163 745 ESC; diese Beträge wurden von der Kommission am 2. Dezember 1991 genehmigt. Die betreffenden Aktenvorgänge sind seitdem abgeschlossen.

17. 14. Mit Schreiben vom 30. Oktober 1993 forderte die Klägerin die Kommission auf, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen die Verordnung Nr. 2950/83, auf Aufhebung der Entscheidung zu klagen, die die portugiesischen Behörden in den Aktenvorgängen 881005 P1 und 881025 P3 im Rahmen der finanziellen Überprüfung der Forderungen auf Zahlung der Restbeträge getroffen hatten. Die Klägerin ergänzte die in diesem Schreiben enthaltenen Angaben mit Schreiben vom 23. November 1993.

18. 15. Mit Schreiben vom 8. Dezember 1993 bestätigte die zuständige Dienststelle der GD V der Klägerin zum einen, daß die beiden fraglichen Aktenvorgänge seit dem 2. Dezember 1991 abgeschlossen seien, und wies zum anderen auf die vom portugiesischen Staat bescheinigten und von der Kommission anerkannten Beträge des ESF-Zuschusses hin.

19. 16. Unter Hinweis darauf, daß sie noch immer keine Antwort auf ihr Schreiben vom 9. September 1993 erhalten habe, forderte die Klägerin die Kommission mit Schreiben vom 6. April 1995 auf, zu ihrem Antrag auf Zahlung des Restbetrags im Rahmen des Aktenvorgangs 881005 P1 eine endgültige Entscheidung zu treffen.

20. 17. Am 12. Mai 1995 antwortete ihr das für soziale Angelegenheiten und Beschäftigung zuständige Kommissionsmitglied folgendermaßen: Ich teile Ihnen mit, daß die Kommission dem INEF in einem am 6. Oktober 1993 übermittelten Schreiben (Kopie anbei) erklärt hat, daß in bezug auf den Aktenvorgang 881005 P1 ein endgültiger Zuschuß von 243 449 312 ESC genehmigt worden ist, was dem Betrag entspricht, der von dem betreffenden Mitgliedstaat im Anschluß an eine Überprüfung bestätigt wurde.

21. 18. Daraufhin hat die Klägerin mit Klageschrift, die am 20. Juli 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

22. 19. Die Kommission hat mit am 28. Oktober 1995 eingereichtem Schriftsatz die Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung erhoben. Die Klägerin hat dazu am 18. Dezember 1995 Stellung genommen.

23. 20. Das Gericht (Zweite Kammer) hat am 11. Juli 1996 beschlossen, die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorzubehalten, und die Kommission und die Klägerin jeweils im Rahmen von schriftlichen Fragen aufgefordert, bestimmte Unterlagen vorzulegen.

24. 21. Das schriftliche Verfahren wurde mit der Einreichung der Gegenerwiderung am 10. Februar 1997 abgeschlossen. Anträge der Parteien

25. 22. Die Klägerin beantragt, -die ihr am 15. Mai 1995 mit Schreiben vom 12. Mai 1995 bekanntgegebene Entscheidung der Kommission vom 2. Dezember 1991 über die Kürzung des ESF-Zuschusses im Rahmen des Aktenvorgangs 881005 P1 für nichtig zu erklären; -der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

26. 23. Die beklagte Kommission beantragt, -die Klage als unzulässig abzuweisen; -hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen; -der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. Zulässigkeit

27. 24. Das Gericht kann gemäß Artikel 113 der Verfahrensordnung jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozeßvoraussetzungen fehlen, und entscheidet darüber nach Maßgabe des Artikels 114 §§ 3 und 4 der Verfahrensordnung. Gemäß Artikel 114 § 3 wird mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.

28. 25. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die von den Parteien im Zuge des schriftlichen Verfahrens vorgelegten Schriftstücke und ihre Ausführungen – insbesondere auf die von ihm gestellten schriftlichen Fragen – für ausreichend. Da die Akte nunmehr alles zur Entscheidung Erforderliche enthält, sieht das Gericht von einer mündlichen Anhörung der Parteien ab. Vorbringen der Parteien

29. 26. Nach Auffassung der Kommission ist die Klage offenkundig unzulässig, weil sie verspätet eingelegt worden sei. Die Klägerin macht unter Hinweis auf das Schreiben vom 12. Mai 1995 geltend, die in Artikel 173 EG-Vertrag festgelegte Klagefrist sei erneut in Gang gesetzt worden.

30. 27. Die Kommission trägt zunächst vor, der Klägerin sei seit den Schreiben des DAFSE vom 10. April und 6. August 1991, spätestens seit dem Schreiben vom 20. Januar 1993 die Höhe der von dem Mitgliedstaat bestätigten Zuschüsse bekannt gewesen; sie habe seitdem gewußt, daß sie der Kommission 17 323 265 ESC zurückzahlen müsse. Die Kommission habe keine an die Klägerin gerichtete förmliche Entscheidung getroffen und sei hierfür auch nicht mehr zuständig gewesen, da das DAFSE in die Rechte der Gemeinschaft eingetreten sei, nachdem es die von der Klägerin geschuldeten Beträge im Mai 1991 an den ESF zurückgezahlt habe. Selbst wenn sie aber eine Entscheidung über die Kürzung des ESF-Zuschusses getroffen hätte, wäre diese in dem Beschluß Nr. 3/93, den die Klägerin mit Schreiben des DAFSE vom 20. Januar 1993 erhalten habe, enthalten gewesen, da die Klägerin in diesem Beschluß aufgefordert worden sei, die streitigen Beträge zurückzuzahlen.

31. 28. Des weiteren trägt die Kommission auf die vom Gericht gestellte Frage hin vor, die Klägerin habe zunächst ihr Schreiben vom 6. Oktober 1993 ordnungsgemäß erhalten, in dem sie der Klägerin ihre Entscheidung vom 2. Dezember 1991 über die endgültige Höhe des ESF-Zuschusses mitgeteilt habe. Zwar gebe es für dieses Schreiben keine Empfangsbestätigung, aber es stehe fest, daß die Klägerin von ihm zu diesem Zeitpunkt und nicht erst nach Erhalt des Schreibens vom 12. Mai 1995 tatsächlich Kenntnis erlangt habe. In den Schreiben der Klägerin vom 30. Oktober und vom 23. November 1993 werde das Schreiben der Kommission vom 6. Oktober 1993 nämlich ausdrücklich erwähnt.

32. 29. Außerdem habe die Kommission der Klägerin mit Schreiben vom 8. Dezember 1993 bestätigt, daß der Aktenvorgang seit dem 2. Dezember 1991 abgeschlossen sei, und dabei erneut auf ihr Schreiben vom 6. Oktober 1993 Bezug genommen.

33. 30. Die Frist für die Erhebung der Klage wegen Nichtigerklärung der von der Kommission in Form der Rückzahlungsaufforderung vom 2. Dezember 1991 getroffenen Kürzungsentscheidung, in der die buchmäßige Schließung der fraglichen Akte des ESF zum Ausdruck gekommen sei (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-199/91 , Foyer culturel du Sart-Tilman/Kommission , Slg. 1993, I-2667 , Randnr. 21), habe demzufolge am 6. Oktober 1993 begonnen, als die Klägerin genaue Kenntnis von Inhalt und Begründung des fraglichen Rechtsakts gehabt habe (Urteil des Gerichtshofes vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 236/86 , Dillinger Hüttenwerke/Kommission , Slg. 1988, 3761 , Randnr. 14, und Urteil des Gerichts vom 7. März 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-432/93 , T-433/93 und T-434/93 , Socurte u. a./Kommission, Slg. 1995, II-503, Randnr. 49).

34. 31. Die Klägerin führt aus, ihr sei die streitige Entscheidung erst am 15. Mai 1995 durch das Schreiben des für soziale Angelegenheiten und Beschäftigung zuständigen Kommissionsmitglieds vom 12. Mai 1995 mitgeteilt worden; daher sei die vorliegende Klage innerhalb der zweimonatigen Frist des Artikels 173 Absatz 5 EG-Vertrag erhoben worden.

35. 32. Die vom DAFSE getroffenen Maßnahmen seien lediglich Maßnahmen zur Vorbereitung der angefochtenen Entscheidung. So sei im Schreiben des DAFSE vom 10. April 1991 darauf hingewiesen worden, daß die Aufforderung zur Rückzahlung der ohne Rechtsgrund erhaltenen Beträge einer späteren Entscheidung der Kommission nicht vorgreife. Diese habe zwar am 2. Dezember 1991 eine derartige Entscheidung zur Kürzung des Zuschusses getroffen, sie der Klägerin jedoch erst am 15. Mai 1995 mitgeteilt. In den übrigen von der Kommission genannten Schreiben des DAFSE, insbesondere in dem dem Schreiben vom 20. Januar 1993 beigefügten Beschluß Nr. 3/93, sei keine Entscheidung der Kommission erwähnt worden.

36. 33. Das Schreiben der Kommission vom 6. Oktober 1993 befinde sich nicht bei ihren Unterlagen. Ohne die Absendung des Schreibens in Frage zu stellen, weist sie darauf hin, das Schreiben sei nicht an die Anschrift ihres Sitzes gerichtet worden. Außerdem habe es sich auf zwei verschiedene Aktenvorgänge bezogen, so daß sie es möglicherweise in der den zweiten Vorgang betreffenden Akte abgelegt habe.

37. 34. Der Inhalt der Schreiben der Kommission vom 6. Oktober und 8. Dezember 1993 sei zudem unerheblich. Zum einen müßten diese Schriftstücke und die in ihnen angesprochene Genehmigung der zuschußfähigen Ausgaben in rein buchhalterischem Zusammenhang gesehen werden, da ein schlichter Abschluß der Konten in Form einer Rückzahlungsaufforderung ohne eine weitere Erläuterung oder Begründung keine Entscheidung im Sinne von Artikel 189 EG-Vertrag sei. Zum anderen unterrichtete das Schreiben vom 6. Oktober 1993 lediglich allgemein über die Maßnahme des DAFSE; es erlaube nicht die Annahme, die Kommission habe die Forderung auf Zahlung des Restbetrags an den ESF bereits endgültig genehmigt. Dieses Schreiben enthalte keine genaue Angabe über die getroffene Entscheidung und könne daher nicht als deren Bekanntgabe im Sinne von Artikel 191 EG-Vertrag angesehen werden. Die Klägerin habe deshalb erst mit Schreiben vom 12. Mai 1995 zum ersten Mal Kenntnis davon erlangt, daß die Kommission eine endgültige Entscheidung zur Genehmigung des ESF-Zuschusses getroffen habe. Würdigung durch das Gericht

38. 35. Die Kommission erklärt sinngemäß, die Entscheidung über die Kürzung des ESF-Zuschusses sei in Wirklichkeit vom DAFSE getroffen worden, da die Ansprüche der Gemeinschaft auf das DAFSE übergegangen seien, nachdem es der Kommission am 15. Mai 1991 den von der Klägerin geschuldeten Restbetrag zurückgezahlt habe.

39. 36. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 kann nämlich nur die Kommission den ESF Zuschuß kürzen. Wenn das DAFSE – ebenso wie jede andere für die Finanzierung von ESF-Maßnahmen zuständige nationale Behörde – bei einem Antrag auf Restzahlung gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung auch eine Kürzung des Zuschusses des ESF vorschlagen kann, ist doch allein die Kommission befugt, diesen Zuschuß zu kürzen. Daraus folgt, daß die Entscheidung über die Kürzung des Zuschusses dem Empfänger gegenüber rechtlich ungeachtet dessen der Kommission zuzurechnen ist, ob diese Kürzung von der jeweiligen nationalen Behörde vorgeschlagen wurde oder nicht (Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in der Rechtssache T-85/94 (122), Kommission/Branco, Slg. 1995, II-2993, Randnrn. 23 und 24, und vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T-271/94 , Branco/Kommission, Slg. 1996, II-749, Randnr. 39). Der in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2950/83 geregelte Anspruchsübergang bezieht sich nicht auf die Befugnis zur Kürzung eines ESF-Zuschusses, sondern allein auf die Ansprüche der Gemeinschaft, ohne Rechtsgrund gezahlte Vorschüsse zurückzufordern; er setzt also zwingend eine vorherige Entscheidung der Kommission über die Kürzung des Zuschusses voraus (Urteil Branco/Kommission, a. a. O., Randnrn. 42 und 43).

40. 37. In Ermangelung eines Hinweises auf eine Entscheidung der Kommission, der die Feststellung erlaubte, daß der ursprünglich gewährte ESF-Zuschuß endgültig gekürzt worden sei, reicht daher die bloße Tatsache, daß die Klägerin in Schreiben des DAFSE über die Höhe der von diesem im Rahmen des ESF für zuschußfähig gehaltenen Aufwendungen informiert wurde, für sich allein nicht aus, die Klagefrist des Artikels 173 Absatz 5 EG-Vertrag in Gang zu setzen.

41. 38. Deshalb ist zu prüfen, ob die Kommission in dem fraglichen Aktenvorgang tatsächlich eine Entscheidung über die Kürzung des ESF-Zuschusses getroffen hat, und wann diese Entscheidung bejahendenfalls der Klägerin zur Kenntnis gebracht wurde.

42. 39. Die Kommission wollte nach ihrem Vorbringen mit der Rückzahlungsaufforderung vom 2. Dezember 1991, in der die Klägerin im Rahmen des betreffenden Aktenvorgangs namentlich erwähnt wurde, den ursprünglich gewährten ESF-Zuschuß endgültig kürzen; demgemäß verlangte sie, wie vom DAFSE vorgeschlagen, die Rückzahlung eines Teils des gezahlten Vorschusses. Diese Rückzahlungsaufforderung war rechtlich geeignet, die Rechtsposition der Klägerin zu beeinträchtigen, und ist daher eine Entscheidung, gegen die eine Nichtigkeitsklage im Sinne von Artikel 173 EG-Vertrag erhoben werden kann (Urteil in der Rechtssache Foyer culturel du Sart-Tilman/Kommission, a. a. O., Randnr. 21, und Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache T-450/93 , Lisrestal/Kommission, Slg. 1994, II-1177, Randnr. 45).

43. 40. Weder das Schreiben des DAFSE vom 20. Januar 1993 noch der ihm beigefügte Beschluß Nr. 3/93, noch gar die der Entscheidung vom 2. Dezember 1991vorausgehenden Schreiben des DAFSE vom 10. April und 6. August 1991 (siehe vorstehend Randnrn. 7 und 8) enthalten einen Hinweis auf eine Entscheidung der Kommission, den ESF-Zuschuß zu kürzen. Deshalb ist nicht davon auszugehen, daß die Klägerin an einem dieser Zeitpunkte tatsächlich vom Vorliegen einer solchen Entscheidung unterrichtet wurde.

44. 41. Allerdings hat die Kommission auf die Aufforderung des Gerichts, Beweismittel für den Zeitpunkt, an dem die Klägerin vom Vorliegen der Entscheidung vom 2. Dezember 1991 Kenntnis erlangt hatte, insbesondere eine Empfangsbestätigung für das Schreiben vom 6. Oktober 1993 vorzulegen, zwei an sie gerichtete Schreiben der Klägerin vom 30. Oktober und vom 23. November 1993 vorgelegt, in denen das Schreiben vom 6. Oktober 1993 im Zusammenhang mit dem mit der Kommission geführten Schriftwechsel jeweils mit folgendem Wortlaut ausdrücklich erwähnt wird: Mit der Kommission geführter Schriftverkehr […] Schreiben Nr. 20179 der Kommission vom 6. Oktober 1993 an das INEF.

45. 42. Diese ausdrückliche Erwähnung, die sowohl Absender und Empfänger als auch Datum und Aktenzeichen des fraglichen Schreibens enthält, beweist, daß die Klägerin entgegen ihrem Vorbringen spätestens am 30. Oktober 1993, dem Datum des ersten der beiden Schriftstücke, Kenntnis von diesem Schreiben hatte (siehe Beschluß des Gerichts vom 28. April 1994 in den verbundenen Rechtssachen T-452/93 und T-453/93 , Pevasa und Inpesca/Kommission, Slg. 1994, II-229, Randnr. 36). Daher sind die Ausführungen der Klägerin, sie habe von dem Schreiben vom 6. Oktober 1993 keine Kenntnis gehabt, weil es nicht an ihren Sitz gerichtet gewesen oder möglicherweise in einer anderen Akte abgelegt worden sei, unerheblich, als sie durch ihre eigenen, an die Kommission gerichteten Schreiben widerlegt werden.

46. 43. Außerdem hat die Kommission ein an die Klägerin gerichtetes Schreiben vom 8. Dezember 1993 vorgelegt, in dem die zuständige Dienststelle der GD V ausdrücklich auf ihr Schreiben vom 6. Oktober 1993 Bezug nimmt und nahezu wortgleich auf den Standpunkt der Kommission verweist. Die Klägerin hat den Erhalt dieses Schreibens nicht bestritten.

47. 44. Sie macht indes geltend, das Schreiben vom 6. Oktober 1993 könne nicht als ordnungsgemäße Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung angesehen werden, weil es nicht im einzelnen die Begründung dieser Entscheidung widergebe.

48. 45. Dem ist nicht zu folgen. Nach ständiger Rechtsprechung nämlich beginnt die Klagefrist in Ermangelung einer Bekanntgabe oder Mitteilung erst von dem Zeitpunkt an zu laufen, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis von Inhalt und Begründung der fraglichen Handlung hat, sofern er binnen eines angemessenenZeitraums ab Erlangen der Kenntnis vom Vorliegen der Handlung diese vollständig anfordert (siehe Urteil Dillinger Hüttenwerke/Kommission , a. a. O., Randnr. 14, Beschlüsse des Gerichtshofes vom 5. März 1993 in der Rechtssache C-102/92 , Ferriere Acciaierie Sarde/Kommission , Slg. 1993, I-801 , Randnr. 18, und des Gerichts vom 10. Februar 1994 in der Rechtssache T-468/93 , Frinil/Kommission, Slg. 1994, II-33, Randnr. 33, Urteile des Gerichts in der Rechtssache Socurte u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 49, und vom 13. Dezember 1995 in der Rechtssache T-109/94 , Windpark Groothusen/Kommission, Slg. 1995, II-3007, Randnr. 26).

49. 46. Selbst wenn also das Schreiben vom 6. Oktober 1993 nicht ausgereicht haben sollte, um die Klägerin von der Begründung der streitigen Entscheidung in Kenntnis zu setzen, so konnte sie anhand dieses Schreibens, in dem der endgültige Standpunkt der Kommission zur Höhe des in dem betreffenden Aktenvorgang abschließend gewährten ESF-Zuschusses unmißverständlich zum Ausdruck kommt, zumindest vom Vorliegen der Entscheidung der Kommission vom 2. Dezember 1991 Kenntnis nehmen. Die Klägerin kann also nicht behaupten, sie habe vom Vorliegen dieser Entscheidung erst durch das Schreiben der Kommission vom 12. Mai 1995 Kenntnis erlangt; dieses ist lediglich ein Begleitschreiben zu dem Schreiben vom 6. Oktober 1993 und enthält keine zusätzlichen Informationen.

50. 47. Somit war es nach der genannten Rechtsprechung Sache der Klägerin, die Kommission oder gegebenenfalls das DAFSE binnen eines angemessenen Zeitraums ab Erhalt des Schreibens vom 6. Oktober 1993 um die vollständige Übermittlung der betreffenden Entscheidung zu ersuchen.

51. 48. Die Klägerin hat jedoch nicht vorgetragen, daß sie bei der Kommission oder beim DAFSE entsprechende Schritte unternommen hätte. Selbst wenn man das Schreiben der Klägerin vom 6. April 1995 als Ersuchen um vollständige Übermittlung der Entscheidung auffassen wollte, wäre es nahezu 18 Monate nach Erhalt des Schreibens vom 6. Oktober 1993 und deshalb nicht binnen eines angemessenen Zeitraums gestellt worden.

52. 49. Demgemäß ist die Klage verspätet.

53. 50. Sie ist daher als unzulässig abzuweisen. Kosten

54. 51. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen. 1: Verfahrenssprache: Portugiesisch