Rechtsprechung / EuG / 1997

EuG Beschluss vom 29.09.1997 – T-4/97

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Leitsatz

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

1. In der Rechtssache T-4/97 Roberto D'Orazio und Pierre Hublau, wohnhaft in Clabecq und Tubize (Belgien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Patrice Bonbled, Caroline Sokolowitch und Olivier Gemberling, 239/4, rue Gatti de Gamond, Brüssel, Kläger, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Gérard Rozet als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte, wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 97/271/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 betreffend EGKS-Stahl – Forges de Clabecq (ABl. 1997, L 106, S. 30) erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste erweiterte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten A. Saggio sowie der Richter A. Kalogeropoulos, der Richterin V. Tiili und der Richter R. M. Moura Ramos und K. J. Pirrung, Kanzler: H. Jung folgenden Beschluß (1): Sachverhalt

2. 1. Im Juni 1996 meldeten die belgischen Behörden der Kommission die Finanzmaßnahme der Wallonischen Region zugunsten des Stahlunternehmens Forges de Clabecq, die sie über die Société wallonne de la sidérurgie (im folgenden: SWS), die zu 100 % der Region gehört, durchführte. Diese Maßnahme erfolgte hauptsächlich in Form einer Kapitalzuführung in Höhe von 1, 5 Mrd. BFR.

3. 2. Bis zu einer Entscheidung der Kommission über die Genehmigung dieser Maßnahme und um den weiteren Betrieb des Unternehmens zu sichern, gewährte die Wallonische Region Überbrückungskredite (als Vorschußzahlungen auf die Kapitalerhöhung), verzichtete auf Forderungen aus Darlehen der SWS und verlängerte die Tilgungsfristen für Schulden des Unternehmens bei zum Teil mit öffentlichen Mitteln eingerichteten Kreditinstituten.

4. 3. In ihrer Entscheidung 97/271/EGKS vom 18. Dezember 1996 betreffend EGKS-Stahl – Forges de Clabecq (ABl. 1997, L 106, S. 30; im folgenden: Entscheidung oder angefochtene Entscheidung) stellte die Kommission fest, daß alle diese Maßnahmen nach Artikel 4 EGKS-Vertrag untersagte Beihilfendarstellten und daß Belgien folglich verpflichet sei, sie aufzuheben und die Rückzahlung der bereits gewährten Beträge zu verlangen.

5. 4. Am 19. Dezember 1996 meldete der Vorstand von Forges de Clabecq den Konkurs des Unternehmens an. Mit Urteil des Tribunal de commerce Nivelles vom 3. Januar 1997 wurde das Konkursverfahren für eröffnet erklärt.

6. 5. Die Entscheidung wurde den belgischen Behörden am 23. Januar 1997 mitgeteilt und im Amtsblatt vom 24. April 1997 veröffentlicht. Verfahren und Anträge der Parteien

7. 6. Unter diesen Umständen haben die Kläger, d. h. der Vorsitzende der Arbeitergewerkschaftsvertretung und der Vorsitzende der Angestelltengewerkschaftsvertretung des Unternehmens Forges de Clabecq, mit Klageschrift, die am 6. Januar 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben, mit der sie beantragen, -den Vollzug der Entscheidung auszusetzen; -die Entscheidung für nichtig zu erklären.

8. 7. Mit Schriftsatz, der am 19. Februar 1997 bei der Kanzlei eingegangen ist, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben, mit der sie beantragt, -die Klage als unzulässig abzuweisen; -den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Rechtliche Würdigung

9. 8. Gemäß Artikel 114 § 3 der Verfahrensordnung wird über den Antrag auf Entscheidung über die Unzulässigkeit mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend und sieht keinen Anlaß für eine Eröffnung der mündlichen Verhandlung. Zulässigkeit Vorbringen der Parteien

10. 9. Zur Begründung ihrer Einrede der Unzulässigkeit trägt die Kommission vor, daß die Kläger nicht die Eigenschaft eines Unternehmens oder eines Verbandes im Sinne des EGKS-Vertrags hätten. Der Gerichtshof habe in seiner Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Nichtigkeitsklagen gegen EGKS-Entscheidungen nur denklaren Wortlaut von Artikel 33 des Vertrages angewandt und ausdrücklich davon abgesehen, die Klagebefugnis auf andere Personengruppen auszudehnen. Im übrigen sei der EG-Vertrag auf eine Klage gegen eine Entscheidung, die ausschließlich aufgrund des EGKS-Vertrags ergangen sei, offensichtlich nicht anwendbar.

11. 10. Außerdem sei der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs unzulässig, weil er nicht mit besonderem Schriftsatz eingereicht worden sei.

12. 11. Die Kläger haben zur Einrede der Unzulässigkeit nicht Stellung genommen. In ihrer Klageschrift haben sie erklärt, daß sie nicht nur in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende von Gewerkschaftsvertretungen handelten, sondern auch als Arbeitnehmer des Unternehmens Forges de Clabecq. Sie machen geltend, die angefochtene Entscheidung habe den Vorstand des Unternehmens gezwungen, Konkurs anzumelden, wodurch die Kläger ihren Arbeitsplatz verloren hätten. Ihre Eigenschaft als Arbeitnehmer und Verteidiger der Arbeitnehmerrechte unterscheide sie von jeder anderen Person, und die angefochtene Entscheidung betreffe sie daher individuell.

13. 12. Die Kläger sind der Ansicht, daß die Entscheidung, die den belgischen Behörden keinen Ermessensspielraum belasse, sie auch unmittelbar betreffe. Die Entscheidung wirke gegen sie, ohne daß der Staat ihnen das in der belgischen Verfassung vorgesehene Recht auf Arbeit gewährleisten könne.

14. 13. Nach Ansicht der Kläger hat die Kommission in ihrer Entscheidung nicht nur den EGKS-Vertrag, sondern auch den EG-Vertrag angewandt oder hätte ihn anwenden müssen. Insoweit erkennen sie an, daß es ihnen nach dem EGKS-Vertrag nicht möglich sei, die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung zu verfolgen, und machen geltend, daß die Kommission aus diesem Grund auch andere Vorschriften, die den Klägern die Erhebung der vorliegenden Klage ermöglicht hätten, hätte anwenden müssen. Soweit es leichter sei, eine Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 EG-Vertrag als gemäß Artikel 33 EGKS-Vertrag zu erheben, komme die Unzulässigkeit der vorliegenden Klage einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gleich. Würdigung durch das Gericht

15. 14. Zunächst sind Anträge auf Aussetzung des Vollzugs gemäß Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung mit besonderem Schriftsatz einzureichen, was vorliegend nicht geschehen ist. Dieser Teil der Klage ist daher als unzulässig abzuweisen (Beschluß des Gerichts vom 19. Juni 1995 in der Rechtssache T-107/94 , Kik/Rat und Kommission, Slg. 1994, II-1717, Randnr. 38).

16. 15. Sodann zählt Artikel 33 EGKS-Vertrag die Rechtssubjekte, die zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage befugt sind, abschließend auf (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1984 in der Rechtssache 222/83 , Gemeinde Differdange u. a./Kommission , Slg. 1984, 2889 , Randnr. 8).

17. 16. Was insbesondere die juristischen Personen angeht, so läßt diese Vorschrift für Unternehmen und die in Artikel 48 des Vertrages genannten Verbände unter bestimmten Bedingungen die Nichtigkeitsklage zu. Es ist klarzustellen, daß es sich bei den in Artikel 48 des Vertrages genannten Verbänden um Unternehmensverbände handelt (Urteil des Gerichtshofes vom 21. Februar 1984 in den Rechtssachen 140/82 , 146/82, 211/82 und 226/82, Walzstahlvereinigung und Thyssen/Kommission , Slg. 1984, 951 , Randnr. 18).

18. 17. Somit räumt Artikel 33 EGKS-Vertrag den Klägern keine Klagebefugnis ein, was sie in ihrer Klageschrift auch ausdrücklich anerkannt haben.

19. 18. Das Gericht ist der Ansicht, daß Artikel 173 EG-Vertrag auf die vorliegende Klage nicht anwendbar ist, die auf Nichtigerklärung einer im Rahmen des EGKS-Vertrags erlassenen Entscheidung gerichtet ist. Insbesondere können sich die Kläger nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen, indem sie sich darüber beschweren, daß Artikel 173 EG-Vertrag die Nichtigkeitsklage einer ausgedehnten Gruppe von natürlichen und juristischen Personen ermögliche, während Artikel 33 EGKS-Vertrag eine derartige Klage nur für zwei genau abgegrenzte Gruppen von juristischen Personen zulasse. Aus Artikel 232 EG-Vertrag folgt nämlich, daß seine Bestimmungen nicht die des EGKS-Vertrags ändern, die somit ihren eigenen Anwendungsbereich behalten (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 24. September 1985 in der Rechtssache 239/84 , Gerlach , Slg. 1985, 3507 , Randnr. 9, und vom 15. Dezember 1987 in der Rechtssache 328/85 , Deutsche Babcock Handel, Slg. 1987, 5136, Randnr. 10).

20. 19. Aus alledem folgt, daß die Klage insgesamt unzulässig ist. Kosten

21. 20. Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger mit ihren Anträgen unterlegen sind und die Kommission beantragt hat, den Klägern die Kosten aufzuerlegen, sind diese zur Tragung ihrer eigenen Kosten sowie derjenigen der Kommission zu verurteilen. 1: Verfahrenssprache: Französisch