Rechtsprechung / EuG / 1997

EuG Beschluss vom 18.07.1997 – T-180/95

EU / InternationalVolltext

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Leitsatz

1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

1. In der Rechtssache T-180/95 Nutria AE, Gesellschaft griechischen Rechts mit Sitz in Athen, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Konstantinos Adamantopoulos, Athen, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Arsène Kronshagen, 12, boulevard de la Foire, Luxemburg, Klägerin, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Dimitrios Gouloussis und Blanca Vila Costa, zur Kommission abgeordnete nationale Beamtin, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte, wegen Antrags gemäß Artikel 178 EG-Vertrag auf Ersatz des Schadens, den die Klägerin angeblich dadurch erlitten hat, daß der von der Kommission benannte Transporteur das Olivenöl zu spät abgeholt hat, das die Klägerin im Rahmen einer Ausschreibung für die unentgeltliche Lieferung dieses Erzeugnisses an die Bevölkerung von Georgien und Armenien zur Verfügung gestellt hatte, erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter C. P. Briët und A. Potocki, Kanzler: H. Jung folgenden Beschluß (1): Rechtlicher Rahmen des Rechtsstreits

2. 1. Der Rat erließ die Verordnung (EG) Nr. 1999/94 vom 27. Juli 1994 über Maßnahmen zur unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Bevölkerung von Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan (ABl. L 201, S. 1; im folgenden: Verordnung Nr. 1999/94), um die Versorgungsbedingungen der genannten Bevölkerung zu verbessern.

3. 2. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1999/94 werden die Lieferkosten sowie gegebenenfalls die Verarbeitungskosten insbesondere durch Ausschreibungsverfahren bestimmt. Artikel 4 der Verordnung Nr. 1999/94 überträgtder Kommission die Zuständigkeit für die Durchführung der Maßnahmen und die Kontrolle der Lieferungen und ermächtigt sie, die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

4. 3. Die Verordnung (EG) Nr. 2065/94 der Kommission vom 16. August 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur in der Verordnung Nr. 1999/94 vorgesehenen unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Interventionsbeständen nach Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan (ABl. L 213, S. 3; im folgenden: Verordnung Nr. 2065/94) legte die gemeinsamen Bedingungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen dieser Lieferungen und die Pflichten der Zuschlagsempfänger fest.

5. 4. Im einzelnen sieht Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2065/94 vor, daß sich die Ausschreibung auf die Menge der Erzeugnisse beziehen kann, die aus Interventionsbeständen als Zahlung für die Lieferung und die möglichen Kosten der Verarbeitung, Verpackung und Kennzeichnung einer oder mehrerer Partien abgegeben werden. Nach Artikel 5 Absatz 2 beziehen sich die Angebote in einem solchen Fall auf die Erzeugnismengen, die als Zahlung abgegeben werden.

6. 5. Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2065/94 bestimmt u. a., daß nur Angebote mit genauer Bezugnahme auf die Verordnung zur Eröffnung der Ausschreibung und, bei Anwendung von Artikel 2 Absatz 3, mit Angabe der Angebotsmenge in Tonnen Nettogewicht im Austausch für eine Tonne (netto) des Endprodukts gültig sind. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 werden Angebote, die den Bestimmungen dieses Artikels nicht entsprechen oder andere als in dieser Verordnung festgesetzte Bedingungen enthalten, nicht berücksichtigt. Nach Artikel 6 Absatz 3 können schließlich eingereichte Angebote nach Ablauf der festgesetzten Angebotsfrist weder geändert noch zurückgezogen werden.

7. 6. Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2065/94 sieht vor, daß die Kommission unter Berücksichtigung der eingegangenen Angebote für jede Partie entscheidet, entweder keinen Zuschlag zu erteilen oder aufgrund des Angebotspreises oder der angebotenen Mengen und der anderen Angebotselemente, die die beste Gewähr für eine Lieferung unter zufriedenstellenden technischen und hygienischen Bedingungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen bieten, den Zuschlag zu erteilen. Nach Artikel 7 Absatz 3 benachrichtigt die Kommission den erfolgreichen Bieter, daß der Auftrag zur Lieferung an ihn vergeben wird.

8. 7. Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2065/94 sieht vor, daß die zusätzlichen Kosten von der Kommission auf Vorlage entsprechender Belege erstattet werden können, wenn sich die Übernahme auf der Lieferstufe ohne Verschulden des Zuschlagsempfängers verzögert.

9. 8. Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2065/94 bestimmt, daß vor Übernahme der Ware der Zuschlagsempfänger bei der Interventionsstelle oder bei der Kommissionfür die zu übernehmenden Mengen jeder Partie eine Sicherheit der in der Ausschreibungsbekanntmachung festgesetzten Höhe je Tonne Nettogewicht leistet, die nach Artikel 12 Absatz 6 freigegeben wird, wenn der Zuschlagsempfänger die Erfüllung seiner Verpflichtungen nachweist.

10. 9. Die Verordnung (EG) Nr. 2494/94 der Kommission vom 14. Oktober 1994 zur Lieferung von Olivenöl an die Bevölkerung von Georgien und Armenien gemäß der Verordnung Nr. 1999/94 des Rates (ABl. L 265, S. 30; im folgenden: Verordnung Nr. 2494/94) eröffnete in Artikel 1 eine Ausschreibung über die Kosten der Lieferung von 3 000 Tonnen Olivenöl (Nettogewicht) in sechs Partien zu je 500 Tonnen gemäß den in der Verordnung Nr. 2065/94 vorgesehenen Bestimmungen. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2494/94 mußte das Erzeugnis im Hafen von Athen (Piräus) ab dem 28. November 1994 zur Verschiffung bereitgehalten werden.

11. 10. Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2494/94 bestimmt, daß im Angebot des Bieters die Olivenölmenge (natives Olivenöl extra und Lampantöl) angegeben ist, die aus den im Anhang II genannten Interventionsbeständen als Zahlung für die Lieferung zu übernehmen ist und die sämtliche Kosten der in Artikel 2 definierten Lieferung bis zum vorgesehenen Lieferort abdeckt. Das Angebot ist in Tonnen Olivenöl (Nettogewicht) angegeben, die im Austausch für eine Tonne des Endprodukts (Nettogewicht) zu übernehmen sind.

12. 11. Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2494/94 setzt die in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2065/94 genannte Sicherheit auf 2 300 ECU je Tonne Olivenöl (Enderzeugnis) fest, und nach Artikel 3 Absatz 5 sind diese Sicherheiten in Landeswährung zugunsten der Kommission zu stellen.

13. 12. Schließlich schrieb die Kommission durch die Verordnung (EG) Nr. 2693/94 vom 4. November 1994 (ABl. L 286, S. 16; im folgenden: Verordnung Nr. 2693/94) den Transport für die unentgeltliche Lieferung von 3 000 Tonnen Olivenöl mit Bestimmung Georgien und Armenien aus. Gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b mußten die 3 000 Tonnen Olivenöl (Lieferstufe frei Bord, verladen auf einem Seeschiff) im Hafen von Athen (Piräus) ab dem 28. November 1994 bereitgestellt werden. Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt

14. 13. Mit Schreiben vom 24. Oktober 1994 beteiligte sich die Nutria AE, eine griechische Gesellschaft, die sich mit der Standardisierung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse befaßt, an dem durch die Verordnung Nr. 2494/94 eröffneten Ausschreibungsverfahren für die Lieferung von Olivenöl.

15. 14. Durch Entscheidung vom 31. Oktober 1994 erteilte die Kommission Nutria den Zuschlag für die Lieferung von 1 500 Tonnen Olivenöl entsprechend den PartienNrn. 1, 2 und 5 zu je 500 Tonnen. Die restlichen drei Partien wurden der italienischen Gesellschaft Oleifici italiani SpA zugeschlagen.

16. 15. Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2494/94 stellte Nutria zugunsten der Kommission die in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2065/94 genannte Sicherheit von 2 300 ECU je Tonne Olivenöl (Enderzeugnis), insgesamt also von 1 206 000 000 DR.

17. 16. Nutria entnahm die 1 500 Tonnen Olivenöl zwischen dem 11. und dem 30. November 1994 aus verschiedenen griechischen Interventionsbeständen. Sie verarbeitete, verpackte und lagerte das Erzeugnis in privaten Lagerhäusern.

18. 17. Am 23. November 1994 erteilte die Kommission der Firma Calberson den Zuschlag bei der durch die Verordnung Nr. 2693/94 eröffneten Ausschreibung des Transports der erwähnten Lieferungen und unterrichtete Nutria hiervon mit Schreiben vom 30. November 1994.

19. 18. Mit Schreiben vom 29. November 1994 teilte die Kommission Nutria mit: … falls sich nicht in letzter Minute noch Änderungen ergeben, wird das Schiff, das die Ware übernehmen wird, am 5. Dezember 1994 im Hafen von Piräus einlaufen. Die Kommission forderte Nutria außerdem auf, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Operation alle Maßnahmen zu treffen, damit dieser Termin eingehalten werde.

20. 19. Nutria teilte der Kommission per Telefax vom 2. Dezember 1994 mit, daß das Erzeugnis seit diesem Tag in ihren Lagerhäusern zum Verladen zur Verfügung stehe und daß sie die Anweisungen der Kommission erwarte, um die weiteren Maßnahmen zu treffen, die für den Transport zum Hafen von Piräus erforderlich seien.

21. 20. In der Folgezeit wurde die Lieferung des Olivenöls mehrfach verzögert, insbesondere weil kein Schiff zur Verfügung stand, wegen schlechter Witterungsbedingungen und wegen des schlechten Zustands der Ausstattung in den Bestimmungsländern. Schließlich wurde das Olivenöl vom Transporteur am 5. und 27. Januar 1995 in zwei Partien zu je 750 Tonnen übernommen, und die von Nutria gestellte Sicherheit wurde im Februar 1995 in vollem Umfang freigegeben.

22. 21. Nutria bewertete ihre unmittelbaren Verluste mit 26 019 275 DR, die sie dadurch erlitten zu haben meinte, daß die Übernahme des Olivenöls zu spät erfolgt sei und daß ihr Kosten für Bewachung, Versicherung und die Verlängerung ihrer Sicherheit einschließlich Lagerkosten und Verzugszinsen ab 5. Dezember 1994 entstanden seien.

23. 22. Nutria war außerdem der Ansicht, daß die verspätete Übernahme des Erzeugnisses zu einer ungerechtfertigten Verlängerung der Festlegungsdauer ihrer Sicherheit geführt habe. Sie schätzte ihren entgangenen Gewinn anhand der Olivenölmengen, die sie nicht habe ankaufen und wiederverkaufen können, weil sie infolge der Verlängerung ihrer Sicherheit nicht imstande gewesen sei, Kredit aufzunehmen, auf 160 197 871 DR, berechnet unter Bezugnahme auf die durchschnittlichen amtlichen Preise für den Ankauf des Olivenöls bei den Erzeugern.

24. 23. Mit Telefax vom 7. August 1995 erklärte sich die Kommission bereit, Nutria 29 547 575 DR zu erstatten, die sie an Zusatzkosten wegen der Verlängerung der Lagerzeit, der Versicherung und der Bewachung der Ware sowie an Kosten für die Verlängerung der Bankgarantie verauslagt hatte. Die Kommission weigerte sich jedoch, Nutria für den angeblich entgangenen Gewinn zu entschädigen, weil die Gemeinschaft nicht für Verluste haftbar gemacht werden könne, die ein Wirtschaftsteilnehmer geltend mache, der nicht imstande sei, Kredit aufzunehmen. Verfahren und Anträge der Parteien

25. 24. Unter diesen Umständen hat Nutria mit Klageschrift, die am 3. Oktober 1995 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, die vorliegende Klage erhoben.

26. 25. Nutria beantragt, -ihr eine Entschädigung durch die Kommission in Höhe von 288 304 629 DR, zuzüglich Verzugszinsen von 29 % ab 5. Dezember 1994, für den Verlust und den entgangenen Gewinn zuzuerkennen, den sie während des Olivenölwirtschaftsjahres 1994/95 aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten erlitten hat; -ihr eine Entschädigung durch die Kommission in Höhe von 82 500 000 DR für den Schaden zuzuerkennen, den sie wegen der Beeinträchtigung ihres geschäftlichen Ansehens durch das rechtswidrige Verhalten der Beklagten erleiden wird; -der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

27. 26. Die Beklagte beantragt, -die Klage als in rechtlicher, hilfsweise, in tatsächlicher Hinsicht unbegründet abzuweisen; -der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zur Zulässigkeit der Klage

28. 27. Nach Artikel 111 der Verfahrensordnung kann das Gericht, falls es für eine Klage offensichtlich unzuständig ist, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist. Im vorliegenden Fall hält dasGericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend und beschließt, daß kein Anlaß besteht, das Verfahren fortzusetzen. Zur Art der in Rede stehenden Haftung

29. 28. Nach Auffassung des Gerichts hängt die Entscheidung, daß es für den vorliegenden Rechtsstreit offensichtlich unzuständig ist, von der Antwort auf die Vorfrage ab, ob eine Haftung der Gemeinschaft aufgrund der Organisation der streitigen unentgeltlichen Lieferung entgegen dem von den Parteien im Verfahren vorgetragenen Standpunkt nicht offensichtlich vertraglicher Natur ist.

30. 29. Aus dem rechtlichen Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits und den beim Gericht eingereichten Schriftsätzen geht eindeutig hervor, daß die streitigen Lieferungen aufgrund von Verträgen vorgenommen wurden und daß die Verpflichtung der Kommission, die die Grundlage der vorliegenden Schadensersatzklage bildet, vertraglichen Ursprungs ist, ohne daß im übrigen im Laufe des schriftlichen Verfahrens behauptet worden wäre, daß die Kommission mögliche außervertragliche Verpflichtungen verletzt hätte, die von den vertraglichen Beziehungen der Parteien getrennt werden könnten.

31. 30. Zum einen hat die Kommission in Nummer 1 ihrer Gegenerwiderung selbst erklärt, daß Nutria ebenso wie der Transporteur durch einen privatrechtlichen Vertrag, genauer, einen Werkvertrag, an die Kommission gebunden gewesen sei.

32. 31. Zum anderen wurde der Termin, an dem Nutria das Erzeugnis zur Verfügung zu stellen hatte, in der Verordnung Nr. 2494/94 auf den 28. November 1994 festgesetzt, und Nutria hatte diesen Bestandteil des Angebots der Kommission angenommen. Im Gegenzug erwartete Nutria, wie sie in Nummer 44 ihrer Erwiderung vorträgt, von der Kommission die Gewähr dafür, daß der Termin für die Übernahme des Olivenöls durch den Transporteur nahe am 28. November 1994 lag.

33. 32. Unter Bezugnahme auf den Termin des 28. November 1994, der in der Verordnung Nr. 2494/94 festgesetzt wurde, den die Parteien aufgrund des Angebots von Nutria und seiner Annahme durch die Kommission vereinbart hatten und der später von der Kommission mit stillschweigender Zustimmung von Nutria auf den 5. Dezember 1994 verschoben wurde, macht Nutria zum einen sowohl das Vorliegen als auch die Bedeutung der Verzögerung, die bei der Übernahme des Olivenöls durch den von der Kommission benannten Transporteur eingetreten ist, und zum anderen das Bestehen eines daraus resultierenden Schadens geltend, dessen Wiedergutmachung sie von der Kommission verlangt.

34. 33. Indem sie somit zur Begründung ihrer Schadensersatzforderung vorträgt, die Kommission habe weder ihre Verpflichtung beachtet, die Übernahme des Olivenöls durch den von ihr benannten Transporteur unverzüglich zu gewährleisten undinfolgedessen die Sicherheit freizugeben, noch aufgrund der ihr durch die Verordnung Nr. 1999/94 verliehenen Durchführungsbefugnisse Korrekturmaßnahmen getroffen, um den vertraglich vereinbarten Termin einzuhalten, siedelt Nutria die gerichtliche Auseinandersetzung im Zentrum der Vertragsbeziehungen der Parteien an.

35. 34. Im Urteil vom 11. Februar 1993 in der Rechtssache C-142/91 ( Cebag/Kommission , Slg. 1993, I-553 , Randnrn. 11 bis 13) hat der Gerichtshof ausgeführt, daß nach der Verordnung (EWG) Nr. 3972/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung (ABl. L 370, S. 1) die Nahrungsmittelhilfe aufgrund vertraglicher Abmachungen erfolgt. Der Gerichtshof hat insoweit darauf hingewiesen, daß gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3972/86 die Kommission die Bedingungen für die Lieferungen der Hilfe, insbesondere die gegenüber den Empfängern anzuwendenden allgemeinen Bedingungen, die Eröffnung der Verfahren zur Bereitstellung und zur Lieferung der Erzeugnisse sowie den Abschluß der betreffenden Verträge beschließt.

36. 35. Der Gerichtshof hat ausgeführt, daß nicht alle Rechte und Pflichten der Kommission und der Zuschlagsempfänger in Gemeinschaftsverordnungen festgelegt werden, da sich ein wesentliches Element der Lieferung, nämlich der Preis, nach dem vom Lieferanten unterbreiteten Angebot und dessen Annahme durch die Kommission richtet, wie sich aus Artikel 9 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 der Kommission vom 8. Juli 1987 über allgemeine Durchführungsbestimmungen zur Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft (ABl. L 204, S. 1) ergibt. Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof entschieden, daß die fraglichen Lieferungen aufgrund von Verträgen vorgenommen wurden.

37. 36. Aus dem Vorstehenden geht somit klar hervor, daß Nutria zur Begründung ihres Schadensersatzantrags auch behauptet, die Kommission habe eine vertragliche Verpflichtung nicht erfüllt, und daß die eingereichte Klage folglich auf einer vertraglichen Grundlage beruht. Zur Zuständigkeit des Gerichts

38. 37. Nach den Bestimmungen des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der später geänderten Fassung in Verbindung mit Artikel 181 EG-Vertrag ist das Gericht für die Entscheidung in erster Instanz über Vertragsrechtsstreitigkeiten, die von natürlichen oder juristischen Personen bei ihm anhängig gemacht werden, nur aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die im vorliegenden Fall fehlt.

39. 38. Im vorliegenden Rechtsstreit ist nicht anzunehmen, daß die Anrufung des Gerichts durch die Parteien als Ausdruck ihres Willens betrachtet werden kann, dem Gemeinschaftsrichter eine Zuständigkeit auf vertraglichem Gebiet einzuräumen, daNutria ihre Klage gerade auf der Grundlage von Artikel 178 des Vertrages erhoben hat.

40. 39. Fehlt eine Schiedsklausel im Sinne von Artikel 181 des Vertrages, kann das Gericht, wenn es wie im vorliegenden Fall mit einer auf Artikel 178 des Vertrages gestützten Haftungsklage befaßt wird, in Wirklichkeit nicht über eine Klage auf Schadensersatz vertraglichen Ursprungs entscheiden. Anderenfalls würde das Gericht seine Zuständigkeit über die Rechtsstreitigkeiten hinaus ausdehnen, deren Entscheidung ihm durch Artikel 183 des Vertrages abschließend vorbehalten ist, da diese Bestimmung gerade den einzelstaatlichen Gerichten die Zuständigkeit des allgemeinen Rechts für die Entscheidung von Streitsachen überträgt, bei denen die Gemeinschaft Partei ist (Urteil des Gerichtshofes vom 21. Mai 1987 in den Rechtssachen 133/85 , 134/85, 135/85 und 136/85, Rau u. a. , Slg. 1987, 2289 , Randnr. 10).

41. 40. Nach alledem ist das Gericht für eine Entscheidung über die vorliegende Schadensersatzklage offensichtlich unzuständig, die folglich als offensichtlich unzulässig abzuweisen ist. Kosten

42. 41. Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und die Beklagte einen entsprechenden Antrag gestellt hat, sind der Klägerin sämtliche Kosten aufzuerlegen. 1: Verfahrenssprache: Griechisch.