Rechtsprechung / EuG / Dritte Kammer / 1996
EuG Beschluss vom 10.12.1996 – T-75/96
Dritte Kammer · ECLI:EU:T:1996:183
EuroparechtEU / InternationalVolltext
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Leitsatz
1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.
In der Rechtssache T-75/96
Söktas Pamuk Ve Tarim Ürünlerini DeĞerlendirme Ticaret Ve Sanayi AŞ, Gesellschaft türkischen Rechts mit Sitz in Söke/Aydin (Türkei), Prozeßbevollmächtigter: Barrister Izzet M. Sinan, zugelassen in England und Wales, beauftragt von Morgan, Lewis und Bockius, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Arendt und Medernach, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Nicholas Khan und Dimitris Triantafyllou, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von rohen Baumwollgeweben mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Indien, Indonesien, Pakistan und der Türkei (ABl. 1996, C 50, S. 3),
erläßt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf, der Richter C. P. Briet und A. Potocki,
Kanzler: H. Jung
folgenden
Beschluß
Sachverhalt
1 Das Committee of the Cotton and allied Textile Industries of the European Union (Eurocoton) stellte am 8. Januar 1996 einen Antrag bei der Kommission auf Feststellung, daß die Einfuhren von rohen Flachgeweben aus Baumwolle mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Indien, Indonesien, Pakistan und der Türkei gedumpt seien und dem entsprechenden Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dadurch eine bedeutende Schädigung verursachten.
2 Die Kommission leitete gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 3283/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 349, S. 1, im folgenden: Antidumpingverordnung) eine Untersuchung ein.
3 Die Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren der fraglichen Stoffe wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Februar 1996 (ABl. C 50, S. 3) veröffentlicht.
Verfahren und Anträge der Parteien
4 Die Klägerin, die Baumwollgewebe der angeblich gedumpten Arten herstellt und in die Gemeinschaft ausführt, hat mit Klageschrift, die am 20. Mai 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß den Artikeln 173 Absatz 4, 174 und 176 EG-Vertrag (im folgenden: Vertrag) Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Bekanntmachung über die Einleitung des Antidumpingverfahrens und gemäß Artikel 178 des Vertrages auf Ersatz des ihr angeblich durch die angefochtene Maßnahme entstandenen Schadens.
5 Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat die Klägerin außerdem gemäß Artikel 185 des Vertrages die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung, soweit sie die Klägerin und die Türkei im allgemeinen betrifft, beantragt.
6 Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist durch Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 26. August 1996 in der Rechtssache T-75/96 R (Söktas/Kommission, Slg. 1996,II-859) zurückgewiesen worden.
7 Der Richter der einstweiligen Anordnung hat erstens ausgeführt, der Antrag auf Nichtigerklärung sei dem ersten Anschein nach offensichtlich unzulässig, da die Einleitung des fraglichen Antidumpingverfahrens auf den ersten Blick eine vorbereitende, nicht anfechtbare Maßnahme sei, deren Rechtswidrigkeit gegebenenfalls im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gegen die das Verfahren abschließende Entscheidung geltend gemacht werden könne.
8 Der Richter der einstweiligen Anordnung hat zweitens den Schadensersatzantrag als dem ersten Anschein nach offensichtlich unzulässig angesehen, weil die dem geltend gemachten Schaden zugrunde liegende angeblich rechtswidrige Handlung keine Rechtswirkungen erzeuge und weil die Klägerin zudem jedenfalls keine Angaben zur Art und zum Umfang des behaupteten Schadens gemacht habe.
9 Die Kommission hat mit am 19. Juni 1996 eingereichtem Schriftsatz gemäß Artikel 114 Absatz 1 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit der Klage erhoben.
10 Durch Beschluß des Gerichts vom 6. November 1996 ist die Rechtssache, die ursprünglich der Dritten erweiterten Kammer zugewiesen worden war, gemäß Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 51 der Verfahrensordnung nach Anhörung der Parteien an die Dritte Kammer verwiesen worden.
11 Die Klägerin beantragt im vorliegenden Verfahren,
die Entscheidung über die Einleitung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von rohen Baumwollgeweben mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Indien, Indonesien, Pakistan und der Türkei für nichtig zu erklären,
die Kommission zum Ersatz des von ihr verursachten Schadens zu verurteilen,
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
12 Die Kommission beantragt,
die Klage als unzulässig abzuweisen,
der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
13 In ihren am 31. Juli 1996 eingereichten Erklärungen beantragt die Klägerin, die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen und
die Klage einschließlich des Schadensersatzantrags für zulässig zu erklären,
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe§
14 Nach Artikel 114 § 3 der Verfahrensordnung wird über die Einrede der Unzulässigkeit mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Das Gericht (Dritte Kammer) ist der Auffassung, daß sich aus den Akten alle für die Urteilsfindung nötigen Gesichtspunkte ergeben und daß deshalb die mündliche Verhandlung nicht zu eröffnen ist.
Zur Zulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung
Vorbringen der Parteien
15 Die Kommission macht für ihre Einrede der Unzulässigkeit in erster Linie geltend, die Einleitung des streitigen Antidumpingverfahrens sei eine vorbereitende Handlung, die erste Stufe eines möglicherweise zum Erlaß von Antidumpingmaßnahmen führenden Verfahrens (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 19, und Beschluß des Gerichts vom 14. März 1996 in der Rechtssache T-134/95, Dysan Magnetics und Review Magnetics/Kommission, Slg. 1996,II-183, Randnr. 23).
16 Das Vorbringen der Klägerin sei nicht erheblich, daß die Kommission nach Artikel 47 des Zusatzprotokolls von 23. November 1970 zu dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (ABl. 1972, L 293, S. 3; englische Fassung, ABl. 1977, L 361, S. 59; im folgenden: Artikel 47 des Zusatzprotokolls) vor der Einleitung eines Antidumpingverfahrens bestimmte im vorliegenden Fall nicht beachtete Voraussetzungen erfüllen müsse. Da die Einleitung des Verfahrens keine anfechtbare Handlung sei, komme es nicht darauf an, aus welchen Gründen im einzelnen ein Kläger ihre Nichtigerklärung beantrage.
17 Anders als die Aufhebung der Befreiung von Bußgeldern, die gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) gegen angemeldete Vereinbarungen verhängt werden könnten, schließe die Einleitung des streitigen Verfahrens kein besonderes Verfahren ab, das selbständig neben dem Verfahren stehe, in dem die endgültige Sachentscheidung ergehe (Urteil des Gerichtshofes vom 15. März 1967 in den Rechtssachen 8/66, 9/66, 10/66 und 11/66, Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 1967, 100).
18 Der Erlaß von Antidumpingmaßnahmen beruhe auf den einschlägigen Bestimmungen der Antidumpingverordnung und nicht, wie die Klägerin zu Unrecht ausführe, auf der Einleitung des Antidumpingverfahrens. Das Vorbringen der Klägerin, daß sich für sie aus der Einleitung des Verfahrens das schwerwiegende finanzielle Risiko ergebe, vorläufige Antidumpingzölle entrichten zu müssen, sei daher zurückzuweisen, weil es auf dieser unzutreffenden Prämisse beruhe.
19 Entgegen den Ausführungen der Klägerin lasse sich der vorliegende Fall nicht mit den Verfahren betreffend staatliche Beihilfen vergleichen. Daß die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages eine anfechtbare Handlung sei, ergebe sich nicht aus der Verfahrenseinleitung als solcher, sondern aus den Folgen eines Verfahrens betreffend staatliche Beihilfen (Urteil des Gericht vom 18. Dezember 1992 in den Rechtssachen T-10/92, T-11/92, T-12/92 und T-15/92, Cimenteries CBR u. a./Kommission, Sig. 1992,II-2667, Randnr. 47).
20 Hilfsweise führt die Kommission aus, die Einleitung des Verfahrens betreffe die Klägerin jedenfalls nicht unmittelbar und individuell und sie könne kein berechtigtes Interesse geltend machen. Die Antidumpingverordnung betreffe den Schutz der Länder der Gemeinschaft gegen Dumping von Waren aus Drittländern. Gemäß ihrem Artikel 5 Absatz 10 beziehe sich eine Bekanntmachung über eine Verfahrenseinleitung auf die betroffenen Waren und Länder, nicht auf individuelle Ausführer oder Einführer.
21 Die Klägerin hält dem entgegen, der vorliegende Rechtsstreit unterscheide sich insoweit von der Rechtssache Dysan Magnetics und Review Magnetics/Kommission, a. a. O., als bei der streitigen Entscheidung über die Einleitung eines Verfahrens nach der Antidumpingverordnung das in Artikel 47 des Zusatzprotokolls geregelte Verfahren nicht eingehalten worden sei. Nach dieser Bestimmung hätte die Kommission vor dem Erlaß von einseitigen, vorläufigen Schutzmaßnahmen, wie der Einleitung einer Antidumpinguntersuchung einen Antrag beim Assoziationsrat stellen und abwarten müssen, ob dieser binnen drei Monaten einen Beschluß treffe oder untätig bleibe. Die streitige Entscheidung ändere damit die Rechtsstellung der Klägerin irreversibel und deutlich, da sie bewirke, daß sich der institutionelle Rahmen für die Entscheidung der fraglichen Antidumpingsache ändere.
22 Da die streitige Bekanntmachung das Verfahren nach Artikel 47 des Zusatzprotokolls abschließe, sei sie mit der Mitteilung gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 vergleichbar und stelle den Abschluß eines besonderen Verfahrens dar, dessen vorherige Durchführung Voraussetzung für die Anwendung der Antidumpingverordnung sei.
23 Die Bedeutung der angefochtenen Entscheidung, die nach der Prüfung der mit dem Antrag eingereichten Beweise erlassen worden sei, liege darin, daß sie die Rechtsgrundlage für die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle schaffe. Der Gerichtshof habe jedoch eine Nichtigkeitsklage gegen die Aufhebung der Bußgeldbefreiung für eine angemeldete Vereinbarung als zulässig angesehen, da diese Aufhebung für die Klägerin ein schwerwiegendes finanzielles Risiko begründe und damit eine Änderung ihrer Rechtsstellung bewirke (Urteil vom 15. März 1967, Cimenteries CBR u. a./Kommission, a. a. O.).
24 Schließlich sei die angefochtene Entscheidung in formeller Hinsicht der Ausgangspunkt eines Verfahrens und sei damit im Hinblick auf ihre Folgen mit einer Entscheidung über die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages betreffend staatliche Beihilfen vergleichbar.
25 Zweitens sei der Kommission die Identität der Hersteller und der Ausführer der fraglichen türkischen Baumwollgewebe aus einem früheren Verfahren bekannt gewesen, in dem sie zahlreiche Informationen über diese zusammengetragen habe. Die Einstellung dieses früheren Verfahrens und die Stellung eines neuen Antrags seien zeitlich zusammengefallen, und die streitige Bekanntmachung sei nur zwei Tage nach dieser Einstellung veröffentlicht worden. Obwohl es sich um ein neues Verfahren handele, müsse es aufgrund dieser besonderen Umstände mit einem Untersuchungsverfahren gleichgesetzt werden, bei dem die Parteien bekannt seien.
Würdigung durch das Gericht
26 Der gemäß den Artikeln 173 Absatz 4, 174 und 176 des Vertrages gestellte Antrag ist auf die Nichtigerklärung der Handlung gerichtet, mit der die Kommission das streitige Antidumpingverfahren eingeleitet hat. Im Hinblick auf die Entscheidung über die Zulässigkeit dieses Antrags ist darauf hinzuweisen, daß Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, welche die Interessen des Klägers beeinträchtigen, indem sie seine Rechtsstellung erheblich verändern, Handlungen sind, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 gegeben ist (Beschluß des Gerichtshofes vom 8. März 1991 in den Rechtssachen C-66/91 und C-66/91 R, Emerald Meats/Kommission, Slg. 1991,I-1143, Randnr. 26, und Urteil des Gerichtshofes vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-476/93 P, Nutral/Kommission, Slg. 1995,I-4125, Randnr. 28).
27 Handlungen, die in einem mehrphasigen Verfahren ergehen, sind grundsätzlich nur dann anfechtbar, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die den Standpunkt des Organs zum Abschluß des Verfahrens endgültig festlegen, und nicht um Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen (Urteil IBM/Kommission a. a. O.; Randnr. 10 ff.; Urteile des Gerichts vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-64/89, Automec/Kommission, Slg. 1990,II-367, Randnr. 42; vom 18. Dezember 1992, Cimenteries CBR u. a./Kommission, a.a.O., T-10/92, T-11/92, T-12/92 und T-15/92, Slg. 1992, II-2667, Randnr. 28, und vom 27. Juni 1995 in dcr Rechtssache T-186/94, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1995, II-1753, Randnr. 39).
28 Somit ist zu untersuchen, ob die angefochtene Handlung für sich genommen geeignet ist, Rechtswirkungen hervorzubringen, die die Interessen der Klägerin beeinträchtigen könnten, oder ob sie umgekehrt nur eine vorbereitende Maßnahme ist, gegen deren Rechtswidrigkeit die Betroffenen mit einer Klage gegen die das Verfahren abschließende Entscheidung hinreichenden Schutz erlangen könnten (Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 53/85, Akzo Chemie/Kommission, Slg. 1986, 1965, Randnr. 19, und Urteil vom 18. Dezember 1992, Cimenteries CBR u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 31).
29 Nach ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 18. Dezember 1992, Cimenteries CBR u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 42) sind Nichtigkeitsklagen nur gegen Handlungen, die die Rechtsstellung der betreffenden Unternehmen sofort und irreversibel berühren, bereits vor Abschluß des Verwaltungsverfahrens zulässig.
30 Nach der Antidumpingverordnung obliegt es der Kommission, Untersuchungen durchzuführen und auf deren Grundlage über die Einstellung oder die Fortführung des Verfahrens durch den Erlaß vorläufiger Maßnahmen oder Vorschläge für den Erlaß endgültiger Maßnahmen durch den Rat zu entscheiden.
31 Die Handlung, mit der die Kommission ein Antidumpingverfahren einleitet, ist daher eine bloße vorbereitende Handlung, die nicht geeignet ist, die Rechtsstellung der Klägerin sofort und irreversibel zu beeinträchtigen (Beschluß Dysan Magnetics und Review Magnetics/Kommission, a. a. O.).
32 Hiergegen spricht auch nicht das Vorbringen der Klägerin, die Einleitung des streitigen Antidumpingverfahrens führe dazu, daß das Verfahren der einvernehmlichen Regelung von Streitigkeiten nach Artikel 47 des Zusatzprotokolls ausgeschlossen werde.
33 Erstens ergibt sich aus Artikel 47 des Zusatzprotokolls nicht, daß die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 5 der Antidumpingverordnung dazu führt, daß der Klägerin die Möglichkeit einer Regelung des Streites nach dem in Artikel 47 des Zusatzprotokolls geregelten Verfahren genommen wird.
34 Nach dieser Bestimmung, die die Anwendung der handelspolitischen Schutzinstrumente der Gemeinschaft nicht ausschließe, sondern das hierfür geltende Verfahren ergänzen soll, besteht für die Einleitung eines Antidumpingverfahrens durch die Gemeinschaft keine besondere Voraussetzung außer der Mitteilung an den Assoziationsrat.
35 Zudem regelt Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Zusatzprotokolls ausdrücklich, daß die Parteien des Assoziationsabkommens nach Unterrichtung des Assoziationsrats vorsorglich für einen begrenzten Zeitraum vorläufige Antidumpingzölle einführen können.
36 Wie sich aus den Akten ergibt, unterrichtete die Kommission den Assoziationsrat im vorliegenden Fall über den am 8. Januar 1996 von Eurocoton bei ihr gestellten Antrag und über die Einleitung des streitigen Antidumpingverfahrens.
37 Ferner steht die streitige Bekanntmachung über die Einleitung des Antidumpingverfahrens einer späteren Einschaltung des Assoziationsrats gemäß Artikel 47 des Zusatzprotokolls insbesondere für den Fall, daß die Kommission den Erlaß vorläufiger Maßnahmen beabsichtigen oder dem Rat den Erlaß endgültiger Maßnahmen vorschlagen sollte, nicht entgegen.
38 Da zweitens in der streitigen Bekanntmachung keine Einstellung des Verfahrens nach Artikel 47 des Zusatzprotokolls gesehen werden kann, ist diese entgegen der Auffassung der Klägerin nicht mit einer Mitteilung nach Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 vergleichbar und stellt demnach nicht den Abschluß eines besonderen, der Einleitung des streitigen Antidumpingverfahrens vorgeschalteten Verfahrens dar.
39 Drittens begründet die Einleitung des streitigen Antidumpingverfahrens für die Klägerin zwar das Risiko der Einführung von Antidumpingzöllen, doch führt sie nicht zwangsläufig zu deren Einführung, da das Verfahren auch ohne den Erlaß von Maßnahmen eingestellt werden kann (Beschluß Dysan Magnetics und Review Magnetics/Kommission, a. a. O., Randnr. 27).
40 Was viertens den von der Klägerin vorgenommenen Vergleich mit dem Verfahren betreffend staatliche Beihilfen angeht, so regeln die Entscheidungen über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages die Einordnung der in Rede stehenden staatlichen Beihilfe und die für diese geltenden Verfahrensvorschriften und haben folglich für die beteiligten Unternehmen endgültige Rechtswirkungen, die insbesondere in der Aussetzung der Gewährung der geplanten Beihilfe bestehen (Urteile des Gerichtshofes vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-312/90, Spanien/Kommission, Slg. 1992, I-4117, Randnrn. 21 bis 23, und in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1992,I-4145, Randnrn. 27 bis 29).
41 Dagegen ist die Einleitung eines Antidumpingverfahrens nicht geeignet, die Rechtsstellung der betroffenen Unternehmen sofort und irreversibel zu beeinträchtigen. Diese werden nämlich durch die Einleitung eines Antidumpingverfahrens nicht verpflichtet, ihre Geschäftspraktiken zu ändern, und können nicht zur Mitarbeit bei der Untersuchung gezwungen werden (Beschluß Dysan Magnetics und Review Magnetics/Kommission, a. a. O., Randnr. 27).
42 Die streitige Verfahrenseinleitung erzeugt demnach keine Rechtswirkungen, die die Interessen der Klägerin beeinträchtigen könnten, sondern ist eine vorbereitende Maßnahme, gegen deren Rechtswidrigkeit die Kägerin mit einer Klage gegen die das Verfahren abschließende Entscheidung hinreichenden Schutz erlangen könnte.
43 Die streitige Einleitung des Antidumpingverfahrens kann daher weder aufgrund ihres Wesens noch aufgrund ihrer Wirkungen als eine Handlung angesehen werden, die mit einer Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 des Vertrages angefochten werden kann.
44 Nach alledem ist der Antrag auf Nichtigerklärung für unzulässig zu erklären, ohne daß darüber entschieden zu werden braucht, ob die Klägerin durch die angefochtene Handlung unmittelbar und individuell betroffen ist.
Zur Zulässigkeit des Antrags auf Schadensersatz
Vorbringen der Parteien
45 Die Kommission hält auch den Antrag auf Schadensersatz für unzulässig. In der Klageschrift werde nur behauptet, daß die Kommission verpflichtet ist, den der Klägerin durch ihre rechtswidrige Handlung verursachten Schaden zu ersetzen. Somit fehlten alle Elemente, die zur Begründung einer Schadensersatzklage erforderlich seien: der Kommission vorgeworfenes Verhalten, Kausalzusammenhang und Höhe des geltend gemachten Schadens. Das Urteil Automec/Kommission, a. a. O. (Randnrn. 72 bis 77), mit dem ein Schadensersatzantrag als unzulässig zurückgewiesen worden sei, lasse sich auf den vorliegenden Fall unmittelbar übertragen.
46 Die Klägerin beantragt in ihrer Klageschrift, die Kommission gemäß den Artikeln 178 und 215 des Vertrages zu verurteilen, den Schaden, den sie ihr verursacht habe, zu ersetzen.
47 In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit macht die Klägerin geltend, den Ausführern der betreffenden Länder entstünde von der Einleitung eines Antidumpingverfahrens nach Artikel 5 der Antidumpingverordnung an ein Schaden, auch wenn keine endgültigen Zölle eingeführt würden. Ihr Schaden betrage 28000 USD (21407 ECU) für Arbeitsstunden, die ihr Personal für die Rechtssache habe aufwenden müssen. Ferner habe sie einen Schaden von 912321 ECU dadurch erlitten, daß ihre Ausfuhren nach der Gemeinschaft, ihrem einzigen ausländischen Markt, durch die Unsicherheit des Ausgangs des streitigen Verfahrens zurückgegangen seien.
Würdigung durch das Gericht
48 Die Prüfung der Zulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung hat ergeben, daß die angeblich rechtswidrige Handlung, die dem geltend gemachten Schaden zugrunde liegen soll, keine Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen der Klägerin beeinträchtigen können.
49 Nach ständiger Rechtsprechung (Beschluß des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-117/91, Bosmann/Kommission, Slg. 1991,I-4837, Randnr. 20) ist eine Haftungsklage auf Ersatz eines Schadens, der sich aus der angeblichen Rechtswidrigkeit einer Handlung eines Organs ergeben soll, unzulässig, sofern diese Handlung keine Rechtswirkungen erzeugt.
50 Nach alledem ist die Klage insgesamt als unzulässig abzuweisen.
Kosten
51 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihren Anträgen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
beschlossen:
1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.