Rechtsprechung / EuG / Dritte Kammer / 1996

EuG Urteil vom 24.09.1996 – T-485/93

Dritte Kammer · ECLI:EU:T:1996:126

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

1. Die Nichtigkeitsklage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Einrede der Unzulässigkeit wird zurückgewiesen, soweit sie gegen die Klagen auf Ersatz des von der Klägerin behaupteten materiellen und immateriellen Schadens gerichtet ist. 3. Das Verfahren wegen dieser Schadensersatzklagen wird in der Sache fortgesetzt. 4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

In der Rechtssache T-485/93

Société Louis Dreyfus & Cie., Gesellschaft französischen Rechts, Paris, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Robert Saint-Esteben, Paris, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Aloyse May, 31, Grand-rue, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberaterin Marie-José Jonczy und durch Nicholas Khan, Juristischer Dienst, sowie in der mündlichen Verhandlung durch Berend Jan Drijber, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der an die Vnesheconombank gerichteten Entscheidung der Kommission vom 1. April 1993 und wegen Ersatz der der Klägerin angeblich entstandenen Schäden

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten C. P. Briet, der Richter B. Vesterdorf und A. Potocki,

Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1996,

Urteil§

Rechtlicher Rahmen

1 Nachdem der Rat festgestellt hatte, daß es erforderlich sei, der Sowjetunion und ihren Republiken Nahrungsmittelhilfe und medizinische Hilfe zu gewähren, erließ er am 16. Dezember 1991 den Beschluß 91/658/EWG über ein mittelfristiges Darlehen für die Sowjetunion und ihre Republiken (ABl. L 362, S. 89), in dem folgendes bestimmt ist:

Artikel 1(1)Die Gemeinschaft gewährt der UdSSR und deren Republiken ein mittelfristiges Darlehen über einen Kapitalbetrag von höchstens 1250 Millionen ECU in drei aufeinanderfolgenden Tranchen mit einer Höchstlaufzeit von drei Jahren, um die Einfuhr von Agrarerzeugnissen und Nahrungsmitteln sowie Waren des medizinischen Bedarfs ... zu ermöglichen....

Artikel 2Für die Zwecke des Artikels 1 wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die erforderlichen Gelder aufzunehmen, die der UdSSR und deren Republiken in Form eines Darlehens zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 3Das Darlehen nach Artikel 2 wird von der Kommission verwaltet.

Artikel 4(1)Die Kommission wird ermächtigt, in Abstimmung mit den Behörden der UdSSR und ihrer Republiken ... die wirtschaftlichen und finanziellen Bedingungen des Darlehens, die Regeln für die Bereitstellung der Gelder und die erforderlichen Garantien für die Darlehenstilgung aufzustellen....(3)Die Einfuhr der Erzeugnisse, die durch das Darlehen finanziert wird, erfolgt zu Weltmarktpreisen. Der freie Wettbewerb muß für den Kauf und die Lieferung der Erzeugnisse gewährleistet sein, die den international anerkannten Qualitätsnormen entsprechen müssen.

2 Am 9. Juli 1992 erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 1897/92 mit den Modalitäten für die Abwicklung eines mittelfristigen Darlehens für die Sowjetunion und ihre Republiken aufgrund des Beschlusses 91/658/EWG des Rates (ABl. L 191, S. 22), in der folgendes bestimmt ist:

Artikel 2Die Darlehen werden auf der Grundlage von Abkommen zwischen den Republiken und der Kommission gewährt, die als Bedingungen für die Auszahlung der Darlehen die in Artikel 3 bis 7 festgelegten Bestimmungen enthalten.

...

Artikel 4(1)Die Darlehen dienen nur zur Finanzierung von Käufen und Lieferungen im Rahmen von Verträgen, vorausgesetzt die Kommission hat anerkannt, daß diese Verträge dem Beschluß 91/658/EWG und den Abkommen gemäß Artikel 2 entsprechen.(2)Die Republiken oder die von ihnen bezeichneten Finanzmakler legen der Kommission die Verträge zur Anerkennung vor.

Artikel 5Die Anerkennung gemäß Artikel 4 ist an die Erfüllung insbesondere folgender Bedingungen gebunden:1.Die Auftragsvergabe erfolgt unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs ...2.Der Vertrag bietet die günstigsten Preisbedingungen, die normalerweise auf dem Weltmarkt erzielt werden.

3 Am 9. Dezember 1992 schlossen die EWG, die Russische Föderation und deren Finanzmakler, die Vnesheconombank (im folgenden: VEB), gemäß der Verordnung Nr. 1897/92 ein Memorandum of Understanding (im folgenden: Rahmenvereinbarung), aufgrund dessen die Europäische Gemeinschaft der Russischen Föderation das im Beschluß 91/658 vorgesehene Darlehen gewähren sollte. So war vorgesehen, daß die EWG als Darlehensgeber der VEB als Darlehensnehmer, gesichert durch die Russische Föderation, ein mittelfristiges Darlehen von 349 Millionen ECU als Darlehensbetrag für höchstens drei Jahre gewähren sollte. In der Rahmenvereinbarung heißt es:

6. Der Darlehensbetrag abzüglich der Provisionen und der der EWG entstandenen Kosten ist dem Darlehensnehmer auszuzahlen und entsprechend den Bestimmungen und Bedingungen des Darlehensvertrages ausschließlich zur Deckung unwiderruflicher Dokumentenakkreditive zu verwenden, die der Darlehensnehmer in der international üblichen Form gemäß Lieferverträgen eröffnet hat, vorbehaltlich der Anerkennung dieser Verträge und Akkreditive durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften als dem Beschluß des Rates vom 16. Dezember 1991 und der vorliegenden Vereinbarung entsprechend.

Gemäß Nr. 7 der Rahmenvereinbarung war die Anerkennung der Konformität des Vertrages von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig. Eine dieser Voraussetzungen ging dahin, daß die Lieferanten von den zu diesem Zweck von der Regierung der Russischen Föderation benannten russischen Einrichtungen ausgewählt werden sollten.

4 Am 9. Dezember 1992 schlossen die Kommission und die VEB den in der Verordnung Nr. 1897/92 und der Rahmenvereinbarung vorgesehenen Darlehens vertrag (im folgenden: Darlehens ver trag). Dieser Vertrag legt genau den Mechanismus der Auszahlung des Darlehens fest. Er sieht eine Möglichkeit vor, auf die im Ziehungszeitraum (15. Januar 1993 bis 15. Juli 1993) zurückgegriffen werden kann und mit der bezweckt ist, die für die Bezahlung von Lieferungen genehmigten Beträge vorzuschießen.

5 Der Auszahlungsmechanismus, der auf den klassischen, im internationalen Handel allgemein anerkannten Regelungen beruht, wird in Teil III des Darlehensvertrags wie folgt beschrieben:

5. Ziehung

5.1 Verfahren

a) Der Darlehensnehmer unterrichtet den Darlehensgeber von einer angestrebten Auszahlung, indem er einen Genehmigungsantrag ... stellt.

b) Hat der Ziehungszeitraum begonnen und ist der Darlehensgeber aufgrund der Angaben im Genehmigungsantrag nach seinem uneingeschränkten Ermessen davon überzeugt, daß der Zweck der angestrebten Auszahlung mit Nr. 3 und der Rahmenvereinbarung übereinstimmt und daß die im Genehmigungsantrag bezeichnete avisierende/bestätigende Bank für ihn akzeptabel ist, stellt er innerhalb angemessener Frist ein im Kern dem als Anhang 3 beigefügten Muster entsprechendes Bestätigungsschreiben aus.

c) Nach dem Empfang eines Bestätigungsschreibens, das sich auf eine angestrebte Auszahlung bezieht, stellt der Darlehensnehmer innerhalb des Auszahlungszeitraums gemäß Nr. 5.3 einen Auszahlungsantrag.

...

5.3 Auszahlung

a) Vorbehaltlich Nr. 5.5 kann ein Auszahlungsbetrag aufgrund eines Auszahlungsantrags, den der Darlehensgeber vom Darlehensnehmer erhalten hat, zur Ziehung nur bereitgestellt werden, wenn diese der Erfüllung einer fälligen Zahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers gegenüber einer anerkannten bestätigenden Bank dienen soll. Alle gestellten Auszahlungsanträge sind unwiderruflich und führen (vorbehaltlich der Nrn. 10 und 12) dazu, daß der Darlehensnehmer den angebenen Betrag am angegebenen Tag schuldet und die Auszahlungsbedingungen anzunehmen hat.

b) Jeder Auszahlungsantrag muß

i) dem als Anhang 4 beigefügten Muster entsprechen;

ii) vom Darlehensnehmer unterzeichnet sein;

iii) zum Inhalt haben, daß die entsprechende Zahlung spätestens am letzten Werktag des Ziehungszeitraums an die anerkannte bestätigende Bank durch Gutschrift des Betrages dieser Zahlung auf das Konto dieser Bank zu leisten ist;

iv) in der Anlage die im Anhang 4 aufgezählten Unterlagen enthalten.

6 Der vorgesehene Mechanismus des unwiderruflichen Akkreditivs stimmt mit den von der Internationalen Handelskammer in Paris ausgearbeiteten Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive überein, die die Gemeinschaft als Standardmuster für Dokumentenakkreditive zum Gebrauch durch die Ausstellerbanken übernommen hat.

7 Am 15. Januar 1993 schloß die Kommission gemäß Artikel 2 des Beschlusses 91/658 als Darlehensgeber im Namen der Gemeinschaft einen Darlehensvertrag mit einem vom Crédit Lyonnais angeführten Bankenkonsortium.

Sachverhalt

8 Die Klägerin, eine internationale Handelsgesellschaft, wurde zusammen mit anderen Unternehmen im Rahmen einer von der Firma Exportkhleb, der von der Russischen Föderation mit den Verhandlungen über den Ankauf von Weizen beauftragten staatlichen Gesellschaft, veranstalteten informellen Ausschreibung angesprochen.

9 Die Klägerin schloß mit Exportkhleb am 28. November 1992 einen Kaufvertrag, mit dem sie sich verpflichtete, eine Menge von 325000 t Müllereiweizen zum Preis von 140,50 USD/t cif frei Ostsee-Außenhafen zu liefern. Nach diesem Vertrag sollte die Ware vor dem 28. Februar 1993 verladen werden.

10 Nach Unterzeichnung des Darlehensvertrages (oben unter Randnr. 4) beantragte die VEB bei der Kommission die Genehmigung der zwischen Exportkhleb und den Ausfuhrunternehmen geschlossenen Verträge, zu denen der mit der Klägerin geschlossene Vertrag gehörte.

11 Nachdem die Kommission von der Klägerin bestimmte unerläßliche zusätzliche Auskünfte erhalten hatte, die insbesondere den Wechselkurs ECU/USD betrafen, der in dem Vertrag nicht festgesetzt worden war, erteilte sie schließlich am 27. Januar 1993 ihre Genehmigung in Form eines an die VEB gerichteten Bestätigungsschreibens. Die Klägerin trägt vor, durch dieses Bestätigungsschreiben sei der Vertrag in zwei Punkten geändert worden, nämlich bezüglich der Dauer der Verladung, die die Kommission von Amts wegen bis zum 31. März 1993 verlängert habe, und in bezug auf den Wechselkurs ECU/USD, der weder demjenigen entsprochen habe, den sie der Exportkhleb am 25. Januar 1993 vorgeschlagen habe (1,1711), noch demjenigen, der zwischen dieser und ihr am 28. Januar 1993 vereinbart worden sei (1,1714, wodurch sich der vereinbarte Preis auf 119,94 ECU/t erhöht habe).

12 Nach dem Vorbringen der Klägerin wurde das Dokumentenakkreditiv von der VEB am 4. Februar 1993 eröffnet, trat jedoch erst am 16. Februar 1993, zwei Wochen vor Ablauf des in den Verträgen vorgesehenen Verladezeitraums (28. Februar 1993), in Kraft.

13 Zwar sei ein bedeutender Teil der Ware geliefert oder verladen worden, es habe sich jedoch klar abgezeichnet, daß nicht die gesamte Ware vor dem 28. Februar 1993 würde geliefert werden können.

14 Die Firma Exportkhleb berief am 19. Februar 1993 alle Exporteure zu einer Sitzung in Brüssel ein, die am 22. und 23. Februar 1993 abgehalten wurde. Im Laufe dieser Sitzung verlangte Exportkhleb von den Exporteuren neue Preisangebote für die Lieferung der von ihr so genannten vorhersehbaren Restmenge, d. h. der Mengen, bei denen vernünftigerweise vorhersehbar war, daß sie nicht vor dem 28. Februar 1993 geliefert würden. Nach dem Vorbringen der Klägerin stieg der Weizenpreis auf dem Weltmarkt von November 1992, dem Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags, bis zum Februar 1993, dem Zeitpunkt der neuen Verhandlungen, erheblich, nämlich von 132 USD auf 149,5 USD, an.

15 In Verhandlungen, in denen sich die Unternehmen dem niedrigsten Gebot von 155 USD/t anpassen mußten, wurde eine Einigung zwischen Exportkhleb und ihren Vertragspartnern über die Aufteilung der von den einzelnen Unternehmen zu liefernden neuen Mengen erzielt. Der Klägerin wurde ein Zuschlag über 185000 t Müllereiweizen erteilt. In derselben formlosen Einigung war vorgesehen, daß der Verladezeitraum am 30. April 1993 enden sollte.

16 Wegen der Dringlichkeit, die sich aus den Schwierigkeiten bei der Nahrungsmittelversorgung in Rußland ergab, wurde beschlossen, diese Änderungen durch einen einfachen Zusatz zum ursprünglichen Vertrag formell niederzulegen, der, nach dem Vorbringen der Klägerin der Einfachheit halber, mit dem Datum 23. Februar 1993, dem Tag der Sitzung in Brüssel, versehen wurde, wenngleich er, wie die Klägerin einräumt, erst in der dritten Woche des Monats März unterschrieben wurde.

17 Am 4. März 1993 nahm die Klägerin im Vertrauen auf die mit Exportkhleb vereinbarten neuen Bedingungen und, nach ihrem Vorbringen, wegen der mündlichen Zusicherungen der russischen Einrichtung, daß die Kommission die neuen Änderungen akzeptieren würde, die für Rußland bestimmten Weizenlieferungen wieder auf.

18 Am 9. März 1993 teilte Exportkhleb der Kommission mit, daß die mit fünf ihrer Lieferanten geschlossenen Verträge geändert worden seien und daß die ausstehenden Lieferungen nunmehr zum Preis von 155 USD/t (cif frei Ostsee-Außenhafen) bei einem ECU-Kurs von 1,17418 USD (also zum Preis von 132 ECU/t) erfolgen würden.

19 Am 12. März 1993 wies der Leiter der Generaldirektion Landwirtschaft (GD VI), Herr Legras, Exportkhleb darauf hin, daß die Kommission, da der Höchstwert dieser Verträge bereits durch das Bestätigungsschreiben der Kommission festgesetzt worden sei und sämtliche für Weizen verfügbaren Kredite bereits vergeben seien, einem solchen Antrag nur stattgeben könne, wenn der Gesamtwert der Verträge beibehalten würde, was durch eine entsprechende Kürzung der noch zu liefernden Mengen erreicht werden könne. Der Antrag auf Genehmigung der Änderungen könne von der Kommission nur berücksichtigt werden, wenn er von der VEB offiziell gestellt werde.

20 Nach Ansicht der Klägerin wurden diese Informationen als Bestätigung des grundsätzlichen Einverständnisses der Kommission ausgelegt, vorbehaltlich einer Prüfung für die formale Genehmigung, sobald die Akten von der VEB übersandt würden. Daher habe sie die Verladung der für Rußland bestimmten Weizenladungen fortgesetzt.

21 Die Unterlagen mit den neuen Angeboten und den Vertragsänderungen seien der Kommission von der VEB offiziell am 22. und 26. März 1993 übersandt worden. Am 5. April 1993 sei die Klägerin von Exportkhleb von der Weigerung der Kommission unterrichtet worden, die Änderungen des ursprünglich geschlossenen Vertrages zu genehmigen; diese Weigerung sei durch ein Schreiben des für Agrarfragen zuständigen Kommissionsmitglieds an die VEB vom 1. April 1993 ausgesprochen worden. Noch am 5. April 1993 habe sie beschlossen, die Weizenlieferungen einzustellen.

22 Der Inhalt des Schreibens vom 1. April 1993 läßt sich wie folgt zusammenfassen. Das Kommissionsmitglied R. Steichen teilte mit, daß die Kommission nach Prüfung der Änderungen der zwischen Exportkhleb und bestimmten Lieferanten geschlossenen Verträge diejenigen anerkennen könne, die sich auf den Aufschub der Fälligkeit von Lieferung und Zahlung bezögen. Hingegen sei der Umfang der Preiserhöhungen ... so groß, daß wir sie nicht als eine notwendige Anpassung betrachten können, sondern als eine wesentliche Änderung der ursprünglich ausgehandelten Verträge. Er fuhr fort: Das gegenwärtige Niveau der Preise auf dem Weltmarkt (Ende März 1993) unterscheidet sich nämlich nicht signifikant von demjenigen in dem Zeitpunkt, zu dem die Preise ursprünglich vereinbart wurden (Ende November 1992). Herr Steichen erinnerte daran, daß die Notwendigkeit, zum einen den freien Wettbewerb zwischen potentiellen Lieferanten und zum anderen möglichst günstige Kaufbedingungen zu gewährleisten, einer der wichtigsten Faktoren für die Genehmigung von Verträgen durch die Kommission sei. Er stellte fest, daß im vorliegenden Fall die Änderungen unmittelbar mit den betroffenen Unternehmen vereinbart worden seien, ohne daß diese dem Wettbewerb mit anderen Lieferanten ausgesetzt worden seien. Sodann schloß er: Die Kommission kann derart wichtige Änderungen, die durch einfache Zusätze zu den bestehenden Verträgen vorgenommen werden, nicht genehmigen. Er erklärte sich bereit, die Änderungen in bezug auf den Aufschub von Lieferungen und Zahlungen zu genehmigen, vorbehaltlich der Einhaltung des üblichen Verfahrens. Hingegen führte er aus: Wenn es für notwendig erachtet wurde, die Preise oder die Mengen zu ändern, so hätten neue Verträge ausgehandelt werden müssen, die der Kommission in Anwendung des üblichen vollständigen Verfahrens (einschließlich der Einreichung mindestens dreier Angebote) zur Genehmigung hätten vorgelegt werden müssen.

Verfahren und Anträge der Parteien

23 Unter diesen Umständen hat die Klägerin mit Klageschrift, die am 9. Juni 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben, die unter der Nummer C-311/93 in das Register eingetragen worden ist.

24 Der Gerichtshof hat das Verfahren mit Beschluß vom 27. September 1993 gemäß dem Beschluß 93/35O/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 zur Änderung des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl, L 144, S. 21) an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften verwiesen.

25 Die Rechtssache ist unter der Nummer T-485/93 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden. Die Kommission hat mit Schriftsatz, der am 15. September 1993 bei der Kanzlei eingegangen ist, eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

26 Das Gericht (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

27 Die Vertreter der Parteien haben in der öffentlichen Sitzung vom 25. April 1996 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

28 Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung vom 1. April 1993 für nichtig zu erklären, mit der es die Kommission abgelehnt hat, die Änderungen des mit Exportkhleb beschlossenen Liefervertrags zu genehmigen;

festzustellen, daß die Kommission Fehler begangen hat, die ihre Haftung auslösen;

die Kommission zu verurteilen, an sie als Ersatz des ihr entstandenen materiellen Schadens 253991,98 ECU für Zinsverlust, 1347831,56 ECU für den Preisunterschied zwischen dem ursprünglichen und dem geänderten Vertrag, 229969,58 USD für den Verlust bei der Abdeckung des Kursrisikos ECU/USD und 1 ECU als Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens zu zahlen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

29 In ihrer Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Kommission,

die Nichtigkeitsklage für unzulässig zu erklären, da die Klägerin nicht unmittelbar betroffen ist;

festzustellen, daß die angefochtene Entscheidung die Haftung der Kommission nicht auslösen kann oder daß die Klage unzulässig ist, da es sich um eine Rüge handelt, die die außervertragliche Haftung der Kommission nicht auslöst;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

30 Die Klägerin beantragt in ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit,

die Einrede der Unzulässigkeit sowohl in bezug auf die Nichtigkeitsklage als auch in bezug auf die Klage wegen außervertraglicher Haftung zurückzuweisen;

hilfsweise, die Entscheidung über die Einrede dem Endurteil vorzubehalten;

dem gesamten bisherigen schriftlichen Vorbringen der Klägerin zu folgen.

Zur Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage

Vorbringen der Parteien

31 Die Kommission erhebt eine Einrede der Unzulässigkeit mit der Begründung, daß die Klägerin von der angefochtenen Maßnahme nicht im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages unmittelbar betroffen sei.

32 Vorab macht die Kommission umfangreiche Ausführungen zur Beschreibung der in Rede stehenden gesetzlichen und vertraglichen Mechanismen. Sie macht geltend, daß die Nichtigkeitsklage schon wegen der Art der getroffenen Vereinbarungen unzulässig sei.

33 Die Rahmenvereinbarung stelle die Grundlage für den Vertrag zwischen der Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Gewährung des Darlehens dar. Sie setze den Betrag des Darlehens fest (349 Millionen ECU), und in ihr seien die Voraussetzungen für die Genehmigung der Verträge aufgeführt.

34 Zum Darlehcnsvertrag führt die Kommission aus, nichts lasse den Schluß zu, daß die dort vorgesehene Möglichkeit vom 15. Januar 1993 an gelte, da nach der Bestimmung Nr. 4 verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein müßten, damit sie wirksam werden könne. Auch billige der Vertrag ihr keine Rolle beim Abschluß von Lieferverträgen zu, sondern sie beschränke sich auf deren Prüfung daraufhin, ob sie für das Gemeinschaftsdarlehen in Betracht kämen.

35 Zum eigentlichen Dokumentenakkreditiv führt die Kommission aus, daß zwar durch das unwiderrufliche Akkreditiv ein rechtlich bindender Vertrag zwischen der Bank, die es eröffne, und dem Schuldner zustande komme, ein solcher Vertrag aber keine Verpflichtung der Gemeinschaft beinhalte, daß dem Auszahlungsantrag des Lieferanten von den Gemeinschaftsbehörden stattgegeben werde. Im übrigen begründe ein von der Akkreditivbank eröffnetes Dokumentenakkreditiv wie jedes nicht bestätigte Akkreditiv nur eine bedingte Haftung der betreffenden Bank gegenüber dem Lieferanten, da dessen Zahlungsanspruch nur dann wirksam werde, wenn das Unternehmen die Dokumente vorlege, die belegten, daß die für die Zahlung notwendigen Handlungen vorgenommen worden seien, beispielsweise durch die Vorlage von Verladerechnungen. Daher übernehme die Gemeinschaft keinerlei Haftung gegenüber dem Lieferanten oder seiner Bank, und in der Praxis übersende die Gemeinschaft der Bank des Lieferanten eine Erstattungszusage, wenn bei ihr ein berechtigter Auszahlungsantrag gestellt werde. Diese Zusage erfolge auf alle Fälle nach Maßgabe der im Bestätigungsschreiben enthaltenen wesentlichen Angaben, gelte jedoch vor allem nur gegenüber der Bank des Lieferanten, der die Gemeinschaft lediglich garantiere, daß die Verpflichtung der Akkreditivbank entsprechend dem Dokumentenakkreditiv erfüllt werde. Die Kommission hebt hervor, daß der bloße Zahlungsanspruch eines Lieferanten aufgrund eines nicht bestätigten Dokumentenakkreditivs nur gegenüber der Akkreditivbank, im vorliegenden Fall der VEB, bestehe.

36 Die Kommission macht geltend, daß der mit Exportkhleb geschlossene Liefervertrag vor dem Abschluß der Rahmenvereinbarung und des Darlehens Vertrags unterschrieben worden sei und daß die Klägerin weder über den Darlehensvertrag habe verfügen noch den Zeitpunkt habe bestimmen können, zu dem die Akkreditivbank die aufgestellten Bedingungen für die Bereitstellung des Darlehens erfüllen würde.

37 Das Bestätigungsschreiben sei entsprechend den Bestimmungen des Darlehensvertrags erstellt worden und könne die zwischen der Klägerin und Exportkhleb vereinbarten Vertragsbestimmungen nicht ändern.

38 Ebenfalls vorab weist die Kommission auf Parallelen hin, die dieses System mit demjenigen aufweise, das für die Finanzierung von Entwicklungsprojekten im Rahmen des Lome-Abkommens gelte. Wie der Gerichtshof im Urteil vom 10. Juli 1984 in der Rechtssache 126/83 (STS/Kommission, Slg. 1984, 2769) entschieden habe, werde durch Artikel 120 des Abkommens von Lomé der Grundsatz aufgestellt, daß die Mitgliedstaaten für die Durchführung der Vorhaben und Aktionsprogramme ausschließlich verantwortlich seien. In diesem Zusammenhang seien sie für die Vorbereitung, Aushandlung und den Abschluß der Aufträge verantwortlich, die in Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vorgänge stünden. Das gleiche gelte für das System, das zur Finanzierung der Weizeneinfuhren eingeführt worden sei, denn nach der Rahmenvereinbarung werde das Darlehen zur Deckung der vom Darlehensnehmer zur Erfüllung der Lieferverträge gegebenen unwiderruflichen Dokumentenakkreditive gewährt. Die Rolle der Kommission im System von Lomé sei noch bedeutender als im System des russischen Darlehens, da sie bei letzterem nicht an der Auftragsvergabe beteiligt sei.

39 Die Klägerin könne nicht als von dem streitigen Schreiben vom 1. April 1993 unmittelbar betroffen im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages betrachtet werden. Mit diesem Schreiben sei nicht bezweckt gewesen — und habe nicht bezweckt sein können —, den Inhalt des Handelsvertrages zwischen der Klägerin und Exportkhleb zu ändern. Die Rolle der Kommission bestehe ausschließlich darin, zu prüfen, ob die in den Regelungen vorgesehenen Bedingungen für die Finanzierung erfüllt seien, und bejahendenfalls die Auszahlung des russischen Darlehens zu genehmigen. Es sei nicht Aufgabe der Kommission, den Handelsvertrag zu bestätigen. Das Schreiben der Kommission habe nur zur Folge, daß das Darlehen nicht mehr zur Bezahlung der Weizenlieferungen nach dem geänderten Inhalt des Vertrages dienen könne.

40 Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtssache STS/Kommission (a. a. O.), in der sich vergleichbare Probleme im Rahmen des Abkommens von Lomé gestellt hätten und dessen Ergebnis übertragbar sei.

41 Abschließend stellt die Kommission fest, daß das Unternehmen ebenso, wie sie in bezug auf den zwischen dem Unternehmen aus der Gemeinschaft und der zuständigen russischen Behörde geschlossenen Vertrag Dritte sei, in bezug auf den Darlehensvertrag Dritter sei. Unter diesen Umständen könne die Klägerin nicht unmittelbar betroffen im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages sein.

42 Die Klägerin macht geltend, daß die Kommission eine wesentliche Rolle beim Abschluß des Vertrages zwischen ihr und Exportkhleb gespielt habe. Diese Rolle sei im übrigen in sämtlichen anwendbaren Regelungen ausdrücklich bestätigt worden, und zwar sowohl in der Rahmenvereinbarung als auch in der Verordnung Nr. 1897/92 und im Darlehensvertrag, aus dem hervorgehe, daß die Finanzierung der Weizenlieferungsverträge unter der Bedingung der Genehmigung dieser Verträge durch die Kommission erfolge. Die Kommission könne daher nicht behaupten, sie brauche die Verträge nicht zu bestätigen. Im übrigen werde in der streitigen Entscheidung vom 1. April 1993 ausdrücklich das in den Gemeinschaftsregelungen vorgesehene Genehmigungsverfahren erwähnt, und im Anhang werde Bezug auf den von ihr geschlossenen Liefervertrag genommen. Daher sei es nach den Regelungen sehr wohl Sache der Kommission, den Liefervertrag zwischen ihr und Exportkhleb zu genehmigen; aus diesem Grund sei sie von der Weigerung, die Änderungen zu genehmigen, unmittelbar betroffen.

43 Zudem habe die Kommission in tatsächlicher Hinsicht eine wesentliche Rolle beim Abschluß des Kaufvertrags gespielt, indem sie sowohl bei der Klägerin als auch bei Exportkhleb interveniert habe. So habe die Kommission von ihr im Januar 1993 bestimmte Auskünfte eingeholt, die sie vor der Genehmigung des ursprünglichen Vertrags benötigt habe, und im Mai 1993 habe sie eine Sitzung mit den Vertretern des Komitees des Getreide- und Futtermittelhandels in der EWG (Coceral) abgehalten, dessen Mitglied die Klägerin sei. In bezug auf Exportkhleb führt die Klägerin den Schriftwechsel zwischen der Kommission und Exportkhleb vom 9. und 12. März 1993 an. Folgte man der Ansicht der Kommission, daß der russische Finanzmakler ihr einziger Gesprächspartner sei, hätten solche Interventionen nicht vorgenommen werden dürfen.

44 Die Klägerin bestreitet die Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Gerichtshofes im Rahmen des Abkommens von Lomé. Im vorliegenden Fall sei es nämlich die Kommission, und zwar sie allein, die sich weigere, einen Vertrag zu genehmigen, der bereits zwischen dem Unternehmen und dem russischen Finanzmakler abgeschlossen worden sei, während in den in Rede stehenden Rechtssachen der Auftrag noch nicht vergeben gewesen sei. Im übrigen habe die Kommission unmittelbar bei den Vertragsparteien interveniert.

45 Eine Parallele könne viel eher zu der Rechtssache International Fruit Company u. a./Kommission (Urteil vom 13. Mai 1971 in den Rechtssachen 41/70 bis 44/70, Slg. 1971, 411) gezogen werden; zum einen unterliege nämlich der Liefervertrag aufgrund von aufschiebenden Bestimmungen ausdrücklich der Genehmigung der Kommission, und zum anderen befinde sich die VEB in einer Situation, die derjenigen der nationalen Behörden in dieser Rechtssache entspreche, d. h., sie verfüge über keinen Ermessensspielraum gegenüber der Entscheidung der Kommission. Unter diesen Umständen sei die Klägerin durch diese Entscheidung, die ihr gegenüber unmittelbar bewirke, daß die Absprache nicht bestätigt werde, und damit daß die nach den insbesondere das Gemeinschaftsdarlehen betreffenden Vertragsbedingungen getätigten Weizenlieferungen nicht bezahlt würden, unmittelbar betroffen.

Würdigung durch das Gericht

46 Nach Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages kann jede natürliche oder juristische Person gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.

47 Es ist daher zu prüfen, ob die Klägerin von dem Schreiben, das die Kommission am 1. April 1993 an die VEB richtete, unmittelbar und individuell betroffen ist.

48 Das Gericht stellt vorab fest, daß die Kommission nicht bestritten hat, daß die Klägerin individuell betroffen sei. Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles ist das Gericht der Ansicht, daß nur die Frage zu prüfen ist, ob die Klägerin von der streitigen Entscheidung unmittelbar betroffen ist.

49 Hierzu ist festzustellen, daß die Regelungen der Gemeinschaft und die zwischen der Gemeinschaft und der Russischen Föderation geschlossenen Abkommen eine Zuständigkeitsverteilung zwischen der Kommission und dem von der Russischen Föderation mit dem Ankauf von Weizen beauftragten Bevollmächtigten vorsehen. Es ist nämlich Sache dieses Bevollmächtigten, im vorliegenden Fall der Exportkhleb, im Wege der Ausschreibung den Vertragspartner auszuwählen, die Vertragsbedingungen auszuhandeln und den Vertrag zu schließen. Der Kommission ist dabei nur die Rolle zugewiesen, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gemeinschaftsfinanzierung erfüllt sind, und gegebenenfalls im Hinblick auf die Auszahlung des Darlehens zu bestätigen, daß die Verträge dem Beschluß 91/658 und den mit der Russischen Föderationgeschlossenen Abkommen entsprechen. Es ist daher nicht Aufgabe der Kommission, den Handelsvertrag anhand anderer als dieser Kriterien zu beurteilen.

50 Somit unterhält ein Unternehmen, an das ein Auftrag vergeben wird, rechtliche Beziehungen nur mit seinem Vertragspartner, der Exportkhleb, die von der Russischen Föderation zum Kauf von Weizen bevollmächtigt ist. Die Kommission unterhält rechtliche Beziehungen nur zum Darlehensnehmer, d. h. dem Finanzmakler der Russischen Föderation, der VEB, die ihr die Handelsverträge zum Zweck der Anerkennung der Konformität übersendet und Adressat der entsprechenden Entscheidung der Kommission ist.

51 Daher berührt das Handeln der Kommission nicht die Rechtsgültigkeit des zwischen der Klägerin und Exportkhleb geschlossenen Handelsvertrags und ändert den Inhalt des Vertrages insbesondere in bezug auf die zwischen den Parteien vereinbarten Preise nicht. Somit bleibt die von den Parteien am 23. Februar 1993 vorgenommene Änderung ihres Vertrages vom 28. November 1992 unabhängig von der Entscheidung der Kommission, die Übereinstimmung der Vereinbarungen mit den anwendbaren Bestimmungen nicht anzuerkennen, mit dem zwischen den Parteien vereinbarten Inhalt wirksam.

52 Der Umstand, daß die Kommission Kontakte zur Klägerin oder zu Exportkhleb unterhielt, kann an dieser Beurteilung der Rechte und rechtlichen Pflichten nichts ändern, die sich für jede Partei aus den anwendbaren Regelungen und Vertragsbestimmungen ergeben. Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage ist überdies festzustellen, daß der Schriftwechsel, auf den sich die Klägerin beruft, nicht belegt, daß die Kommission etwa ihre Befugnisse überschritten hätte. So heißt es im Schreiben der Kommission an Exportkhleb vom 12. März 1993 ausdrücklich, daß die Vertragsänderungen Gegenstand eines offiziellen Antrags der VEB sein müßten. Desgleichen hatten die angeführten Kontakte zwischen der Kommission und der Klägerin im Januar 1993 ausschließlich den Zweck, zu erreichen, daß die Parteien in ihren Vertrag eine für die Anerkennung der Konformität unerläßliche Bedingung aufnehmen; es blieb jedoch den Parteien überlassen, ihren Vertrag zu ändern, wenn sie in den Genuß der vorgesehenen Finanzierung kommen wollten. Schließlich läßt sich aus dem Umstand, daß die Kommission mehrere Wochen nach Erlaß ihrer Entscheidung in Brüssel eine Sitzung mit der Klägerin abhielt, um ihren Standpunkt zu erläutern, nicht ableiten, daß die Klägerin von dieser Entscheidung unmittelbar betroffen ist.

53 Zwar kann die VEB, wenn sie von der Kommission eine Entscheidung erhält, mit der die Unvereinbarkeit des Vertrages mit den anwendbaren Bestimmungen festgestellt wird, kein Dokumentenakkreditiv ausstellen, für das die Garantie der Gemeinschaft erteilt werden kann; doch berührt diese Entscheidung weder die Gültigkeit des zwischen der Klägerin und Exportkhleb geschlossenen Vertrages noch dessen Inhalt. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß die Entscheidung der Kommission nicht eine Entscheidung der nationalen russischen Behörden ersetzt, da die Kommission nur für die Prüfung der Konformität der Verträge im Hinblick auf die Gemeinschaftsfinanzierung zuständig ist.

54 Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht, um darzutun, daß sie von der streitigen Entscheidung unmittelbar betroffen ist, auf den Umstand berufen, daß die Handelsverträge eine aufschiebende Bestimmung enthalten, nach der die Erfüllung des Vertrages und die Zahlung des Preises davon abhängig sein soll, daß die Kommission die Erfüllung der Voraussetzungen für die Auszahlung des Gemeinschaftsdarlehens bestätigt. Durch eine solche Bestimmung wollen die Vertragsparteien nämlich einen Zusammenhang zwischen dem von ihnen geschlossenen Vertrag und einem zukünftigen ungewissen Ereignis in dem Sinn herstellen, daß die Wirksamkeit ihres Vertrages vom Eintritt dieses Ereignisses abhängen soll. Die Zulässigkeit einer Klage gemäß Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages kann aber nicht vom Willen der Parteien abhängig gemacht werden. Das Vorbringen der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

55 Aufgrund dieser Umstände ist das Gericht der Ansicht, daß die Klägerin von der an die VEB gerichteten Entscheidung der Kommission vom 1. April 1993 nicht im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages unmittelbar betroffen ist. Daher ist die gegen diese Entscheidung gerichtete Nichtigkeitsklage für unzulässig zu erklären.

Zur Zulässigkeit der Klage auf Ersatz des materiellen Schadens

Vorbringen der Parteien

56 Die Kommission führt zunächst aus, daß das Schreiben vom 1. April 1993 nicht gegen die Bestimmungen des Darlehens Vertrags verstoße, so daß ihr kein rechtswidriges Verhalten vorgeworfen werden könne, das ihre Haftung auslösen könnte, erst recht nicht gegenüber einer Person, die von dieser Entscheidung nicht unmittelbar betroffen sei.

57 Zwar habe der Gerichtshof den Grundsatz der Selbständigkeit der Schadensersatzklage gegenüber der Nichtigkeitsklage aufgestellt (Urteil des Gerichtshofes vom 28. April 1971 in der Rechtssache 4/69, Lütticke, Slg. 1971, 325, Randnr. 6, unter Abänderung der Lösung im Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213; Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1985 in der Rechtssache 118/83, CMC/Kommission, Slg. 1985, 2325, Randnr. 31); die Schadensersatzklage bleibe jedoch unzulässig, wenn es bei ihr in Wirklichkeit nicht um das Schadensersatzverlangen, sondern um die Gültigkeit der Handlung gehe. Die Klägerin wolle im Wege des Schadensersatzes nur den gleichen Preis erzielen, wie sie ihn erhalten hätte, wenn die Kommission die Vertragsänderungen genehmigt hätte; die Schadensersatzklage erweise sich demnach als Versuch, die Erfordernisse des Artikels 173 des Vertrages zu umgehen.

58 Ein großer Teil der Lieferungen, für die die Klägerin Entschädigung begehre, sei durchgeführt worden, noch bevor die VEB die Genehmigung der Änderungen durch die Kommission beantragt habe. Nur aufgrund der mit Exportkhleb vereinbarten vertraglichen Verpflichtungen könne die Klägerin von Exportkhleb die Zahlung des Preisunterschieds erlangen, die sie verlange. Die Kommission könne nicht für eine mögliche Vertragsverletzung von Exportkhleb oder der VEB haftbar gemacht werden, solange das Akkreditiv noch nicht Gegenstand einer Verpflichtung der Gemeinschaft geworden sei.

59 Die Klägerin macht geltend, daß der Gerichtshof in dem genannten Urteil Lütticke/Kommission den Grundsatz der Selbständigkeit der Schadensersatzklage und der Nichtigkeitsklage aufgestellt habe, der seither mehrfach bestätigt worden sei (insbesondere Urteil CMC/Kommission, a. a. O., und Urteil des Gerichtshofes vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 175/84, Krohn/Kommission, Slg. 1986, 753). So stünden zum einen die Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage oder die unterbliebene Erhebung einer Nichtigkeitsklage der Einreichung einer Schadensersatzklage nicht entgegen (Urteile STS/Kommission und Krohn/Kommission, a. a. O.); zum anderen hänge, wenn eine Schadensersatzklage gleichzeitig mit einer Nichtigkeitsklage erhoben worden sei, die Zulässigkeit der ersteren nicht von derjenigen der letzteren ab (Urteil CMC/Kommission, a. a. O., und Urteil des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-87/89, Sonito u. a./Kommission, Slg. 1990, I-1981).

60 Der Gerichtshof habe jedoch den Verfahrensmißbrauch ahnden wollen, indem er Schadensersatzklagen für unzulässig erklärt habe, die der Kläger erhoben habe, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, auf Nichtigerklärung der schädigenden Maßnahme zu klagen, die Frist dafür aber habe verstreichen lassen (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1966 in der Rechtssache 59/65, Schreckenberg, Slg. 1966, 816). Der Gerichtshof habe sodann im angeführten Urteil Krohn/Kommission festgestellt, daß die von der Kommission angeführte Rechtsprechung im Urteil Plaumann nur den Ausnahmefall betroffen habe, daß eine Schadensersatzklage auf Zahlung eines Betrages gerichtet sei, der genau dem Betrag von Abgaben entspreche, die der Kläger gemäß einer Einzelfallentscheidung gezahlt habe, und daß mit der Schadensersatzklage demnach in Wirklichkeit die Aufhebung dieser Einzelfallentscheidung begehrt werde.

61 Im vorliegenden Fall könne ihre Schadensersatzklage aus zwei Gründen nicht als Verfahrensmißbrauch bezeichnet werden.

62 Erstens sei die gegen die Entscheidung vom 1. April 1993 gerichtete Nichtigkeitsklage ordnungsgemäß erhoben worden, und ihre Schadensersatzklage könne nicht als Versuch einer Umgehung der Erfordernisse des Artikels 173 des Vertrages betrachtet werden.

63 Zweitens habe die Schadensersatzklage einen Grund und verfolge selbständige Zwecke. Entgegen dem Vorbringen der Kommission bestehe der von der Klägerin gerügte Fehler nämlich nicht in der Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch die russische Partei, sondern beruhe auf dem fehlerhaften Verhalten der Kommission bei Erlaß der Entscheidung, deren Rechtmäßigkeit im übrigen angefochten sei. Die Schadensersatzklage werde nämlich zum einen auf den schweren Beurteilungsfehler gestützt, den die Kommission bei der Anwendung der rechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung des zwischen Exportkhleb und der Klägerin geschlossenen Liefervertrags begangen habe, und zum anderen auf die Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes durch die Kommission. Mit der Schadensersatzklage würden daher gegenüber der Nichtigkeitsklage selbständige Zwecke verfolgt, denn mit ihr werde nicht die Aufhebung einer bestimmten Maßnahme begehrt, sondern der Ersatz des Schadens, der der Klägerin aufgrund der beiden angeführten Fehler entstanden sei. Schließlich ergebe sich die Selbständigkeit der Klage daraus, daß die Klägerin nicht nur die Zahlung des Preises verlange, den sie hätte erhalten können, wenn die Kommission die Vertragsänderung Nr. 4 genehmigt hätte (1347831,56 ECU), sondern auch den Ersatz des bei der Abdeckung des Kursrisikos ECU/USD entstandenen Schadens (229969,56 USD). Die Kommission habe es unterlassen, auf diesen Punkt einzugehen.

64 Schließlich macht die Klägerin geltend, daß das Vorbringen der Kommission, ihre Entscheidung vom 1. April 1993 sei rechtmäßig, nicht zur Zulässigkeit der Schadensersatzklage, sondern zur Erörterung der Begründetheit gehöre.

Würdigung durch das Gericht

65 Die Kommission bringt zur Begründung der Einrede der Unzulässigkeit der Klage auf Ersatz des der Klägerin angeblich durch die Entscheidung vom 1. April 1993 entstandenen materiellen Schadens im wesentlichen drei Argumente vor. Erstens sei diese Entscheidung völlig rechtmäßig, zweitens könne sie nicht für eine Vertragsverletzung von Exportkhleb oder der VEB haftbar gemacht werden, solange sie keine Verpflichtung eingegangen sei, und drittens sei im vorliegenden Fall die Schadensersatzklage nicht gegenüber der Nichtigkeitsklage selbständig.

66 Die Argumente, mit denen die angebliche Rechtmäßigkeit der Entscheidung und eine Vertragsverletzung einer der russischen Parteien geltend gemacht werden, gehören zur Begründetheit und können nicht die Unzulässigkeit der Schadensersatzklage begründen.

67 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Schadensersatzklage nach den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 des Vertrages als ein selbständiger Rechtsbehelf mit Eigenfunktion im System der Klagemöglichkeiten geschaffen worden (Urteil des Gerichtshofes Krohn/Kommission, a. a. O., Randnr. 26). Daher kann grundsätzlich die Unzulässigkeit einer Nichtigkeitsklage nicht zur Unzulässigkeit einer Klage auf Ersatz eines angeblich entstandenen Schadens führen.

68 Es ist jedoch als Ausnahme von dem aufgestellten Grundsatz entschieden worden, daß die Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage dann zur Unzulässigkeit der Schadensersatzklage führt, wenn mit der Schadensersatzklage in Wirklichkeit die Aufhebung einer bestandskräftig gewordenen Einzelfallentscheidung begehrt wird (Urteil des Gerichtshofes Krohn/Kommission, a. a. O., Randnr. 33, und Urteil des Gerichts vom 15. März 1995 in der Rechtssache T-514/93, Cobrecaf u. a./Kommission, Slg. 1995, II-621, Randnr. 59) und sie somit einen Verfahrensmißbrauch darstellt. Die Beweislast für einen solchen Verfahrensmißbrauch obliegt der Partei, die sich darauf beruft.

69 Im vorliegenden Fall ist die Kommission dieser Obliegenheit nicht nachgekommen. Zum einen trägt sie nämlich nur vor, daß die Klägerin nur den gleichen Preis zu erzielen suche, wie sie ihn erhalten hätte, wenn die Kommission die Vertragsänderung als konform anerkannt hätte. Zum anderen läßt sich, wie der Gerichtshof in seinem angeführten Urteil CMC/Kommission in bezug auf eine Ausschreibung im Rahmen des Abkommens von Lomé entschieden hat, in einer Situation wie im vorliegenden Fall nicht ausschließen, daß durch Handlungen oder durch das Verhalten von Dienststellen oder einzelnen Beamten der Kommission Dritte geschädigt werden. Wer immer glaubt, durch solche Handlungen einen Schaden erlitten zu haben, muß daher Klage erheben können, sofern er die haftungsbegründenden Voraussetzungen, d. h. das Vorliegen eines durch ein rechtswidriges der Gemeinschaft zurechenbares Handeln oder Verhalten verursachten Schadens, darlegt (Urteil des Gerichtshofes CMC/Kommission, a. a. O., Randnr. 31).

70 Aufgrund all dieser Umstände ist die Klage auf Ersatz des der Klägerin angeblich durch die Entscheidung der Kommission entstandenen materiellen Schadens für zulässig zu erklären.

Zur Zulässigkeit der Klage auf Ersatz des immateriellen Schadens

71 Die Kommission macht in ihrer Einrede der Unzulässigkeit keine Ausführungen zu der Klage auf Zahlung eines ECU als Ersatz des immateriellen Schadens, der der Klägerin angeblich aufgrund der Erklärungen des Leiters der Generaldirektion Landwirtschaft (GD VI) entstanden ist, denen zufolge sich die Klägerin bei der Aushandlung der Vertragsänderungen im Februar 1993 an unerlaubten Praktiken beteiligt hat.

72 Sie hat jedoch in der mündlichen Verhandlung zum einen erklärt, daß diese Klage für unzulässig zu erklären sei, da sie, wie die Klage auf Ersatz des materiellen Schadens, gegenüber der Nichtigkeitsklage nicht selbständig sei, da es sich um eine Klage neuer Art handele, die das Gericht dazu veranlassen könne, wenn es die übrigen Klageanträge für unzulässig erklären müsse, nur über eine Klage auf Zahlung eines ECU zu entscheiden.

73 Hierzu ist erstens festzustellen, daß die Schadensersatzklage auf ein angebliches Verhalten der Kommission gestützt wird, das sich von der Handlung unterscheidet, deren Nichtigerklärung im übrigen beantragt wird. Unter diesen Umständen kann die Schadensersatzklage nicht in Wirklichkeit auf die Aufhebung dieser Handlung gerichtet sein. Das Vorbringen der Kommission ist daher offensichtlich nicht stichhaltig.

74 Zweitens kann die angebliche Neuheit einer Klageart für sich keinen Grund für die Unzulässigkeit darstellen, sofern mit der Klage im Einklang mit Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages die Haftung der Gemeinschaft aufgrund eines angeblichen Verhaltens der Kommission oder ihrer Stellen geltend gemacht wird. Ebensowenig kann die Höhe des von der Klägerin begehrten Schadensersatzes einen Unzulässigkeitsgrund darstellen, sondern sie steht im Zusammenhang mit der Beurteilung des Umfangs des behaupteten Schadens.

75 Daher ist die Klage auf Ersatz des der Klägerin angeblich entstandenen immateriellen Schadens ebenfalls für zulässig zu erklären.

Kosten

76 Nach Artikel 87 § 1 der Verfahrens Ordnung wird über die Kosten im Endurteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren beendet, entschieden.

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Nichtigkeitsklage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Einrede der Unzulässigkeit wird zurückgewiesen, soweit sie gegen die Klagen auf Ersatz des von der Klägerin behaupteten materiellen und immateriellen Schadens gerichtet ist.

3. Das Verfahren wegen dieser Schadensersatzklagen wird in der Sache fortgesetzt.

4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.