Rechtsprechung / EuG / 1996
EuG Beschluss vom 25.06.1996 – T-194/95
ECLI:EU:T:1996:89
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Leitsatz
1. Die Xunta de Galicia wird in der Rechtssache T-194/95 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen zugelassen. 2. Der Streithelferin sind durch die Kanzlei abschriftlich die Verfahrens akten zu übermitteln. 3. Der Streithelferin wird eine Frist zur Begründung ihrer Anträge gesetzt. 4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
In der Rechtssache T-194/95 intv I
AreaCova SA, Gesellschaft spanischen Rechts, Vigo (Spanien),
Armadora José Pereira SA, Gesellschaft spanischen Rechts, Vigo,
Armadores Pesqueros de Aidán SA, Gesellschaft spanischen Rechts, Vigo,
Centropesca SA, Gesellschaft spanischen Rechts, Vigo,
Chymar SA, Gesellschaft spanischen Rechts, Vigo,
Eloymar SA, Gesellschaft spanischen Rechts, Estríbela (Spanien),
Exfaumar SA, Gesellschaft spanischen Rechts, Bueu (Spanien),
Farpespan SL, Gesellschaft spanischen Rechts, Moaña (Spanien),
Freiremar SA, Gesellschaft spanischen Rechts, Vigo,
Hermandos Gandón SA, Gesellschaft spanischen Rechts, Cangas (Spanien),
Heroya SA, Gesellschaft spanischen Rechts, Vigo,
Hiopesca SA, Gesellschaft spanischen Rechts, Vigo,
José Pereira e Hijos SA, Gesellschaft spanischen Rechts, Vigo,
Juana Oya Pérez, Gesellschaft spanischen Rechts, Vigo,
Manuel Ñores González, Gesellschaft spanischen Rechts, Marin (Spanien),
Moradiña SA, Gesellschaft spanischen Rechts, Cangas,
Navales Cerdeiras SL, Gesellschaft spanischen Rechts, Camarinas (Spanien),
Nugago Pesca SA, Gesellschaft spanischen Rechts, Bueu,
Pesquera Austral SA, Gesellschaft spanischen Rechts, Vigo,
Pescaberbés SA, Gesellschaft spanischen Rechts, Vigo,
Pesquerías Bígaro Narval SA, Gesellschaft spanischen Rechts, Vigo,
Pesquera Cíes SA, Gesellschaft spanischen Rechts, Vigo,
Pesca Herculina SA, Gesellschaft spanischen Rechts, Vigo,
Pesquera Inter SA, Gesellschaft spanischen Rechts, Cangas,
Pesquerías Marinenses SA, Gesellschaft spanischen Rechts, Marin,
Pesquerías Tara SA, Gesellschaft spanischen Rechts, Cangas,
Pesquera Vaqueiro SA, Gesellschaft spanischen Rechts, Vigo,
Sotelo Dios SA, Gesellschaft spanischen Rechts, Vigo,
Asociación Nacional de Armadores de Buques Congeladores de Pesca de Merluza (Anamer), Gesellschaft spanischen Rechts, Vigo,
Asociación Nacional de Armadores de Buques Congeladores de Pesquerías Varias (Anavar), Gesellschaft spanischen Rechts, Vigo, und
Asociación de Sociedades Pesqueras Españolas (ASPE), Vereinigung spanischen Rechts, Vigo,
vertreten durch Rechtsanwälte Antonio Creus Carreras und Xavier Ruiz Calzado, Barcelona, und Rechtsanwalt Bonifacio García Porras, Salamanca, Zustellungsanschrift: Kanzlei Cuatrecasas abogados, 78, avenue d'Auderghem, Brüssel,
Klägerinnen,
gegen
Rat der Europäischen Union, vertreten durch Rechtsberater John Carbery und durch Germán-Luis Ramos Ruano, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Bruno Eynard, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagter,
wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1761/95 des Rates vom 29. Juni 1995 zur zweiten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3366/94 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände im Regelungsbereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (1995) (ABl. L 171, S. 1), soweit dort die der Gemeinschaftsflotte zugeteilte Quote für Schwarzen Heilbutt festgelegt worden ist,
erläßt
DER PRÄSIDENT DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
folgenden
Beschluß
1 Mit Schriftsatz, der am 4. März 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Xunta de Galicia, calle San Caetano, 5, Santiago de Compostela, A Coruña (Spanien), vertreten durch Rechtsanwälte Víctor Manuel Vázquez-Portomeñe Seijas, Santiago de Compostela, und Antonio Hierro Hernández Mora, Madrid, beantragt, in der Rechtssache T-194/95 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen zugelassen zu werden.
2 Zur Begründung ihres Streithilfeantrags trägt die Xunta de Galicia vor, ihr Interesse an einem Beitritt zu dem vorliegenden Rechtsstreit ergebe sich daraus, daß die wirtschaftliche und soziale Struktur der autonomen Gemeinschaft von Galizien im wesentlichen durch die Fischerei geprägt sei. Unter Hinweis auf die spanische Verfassung von 1978 und ihren Autonomiestatus führt sie aus, daß sie ihre Identität und ihre Interessen nicht nur vor den nationalen Stellen zu verteidigen habe, sondern auch vor den internationalen Stellen, deren Entscheidungen sie wie im vorliegenden Fall betreffen könnten.
3 Der Streithilfesatz ist den Parteien gemäß Artikel 116 der Verfahrensordnung zugestellt worden.
4 Die Klägerinnen haben sich mit Schriftsatz, der am 25. März 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, mit der Zulassung der Xunta de Galicia als Streithelferin einverstanden erklärt.
5 Der Rat hat sich mit Schriftsatz, der am 22. März 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, der Zulassung der Xunta de Galicia als Streithelferin widersetzt. Der Rat hat ihr zwar ein mittelbares Interesse an der Rechtssache aufgrund der ernsten Beschäftigungsprobleme in der Fischereiindustrie nicht abgesprochen, macht aber geltend, daß die Xunta de Galicia nicht unmittelbar und individuell von der Verordnung (EG) Nr. 1761/95 des Rates vom 29. Juni 1995 zur zweiten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3366/94 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände im Regelungsbereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (1995) (ABl. L 171, S. 1), soweit dort die der Gemeinschaftsflotte zugeteilte Quote für Schwarzen Heilbutt festgelegt worden ist, oder dem bilateralen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada betroffen sei. Darüber hinaus enthalte der Streithilfeantrag hinsichtlich der angefochtenen Rechtsakte nur politische und keine rechtlichen Argumente.
6 Nach Artikel 37 Absatz 2 der EWG-Satzung des Gerichtshofes kann jeder, der ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines bei dem Gericht anhängigen Rechtsstreits glaubhaft macht, diesem beitreten.
7 Aus den in Randnummer 2 genannten Gründen hat die Xunta de Galicia das für den Beitritt zu einem beim Gericht anhängigen Rechtsstreit erforderliche Interesse dargetan. Außerdem kann der vom Rat angeführte Umstand, daß der Streithilfeantrag kein rechtliches Vorbringen enthalte, die Zurückweisung des Antrags nicht rechtfertigen, da die Darlegung rechtlicher Gründe und Argumente in Artikel 115 der Verfahrensordnung nicht als Bedingung aufgeführt ist.
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTS
beschlossen:
1. Die Xunta de Galicia wird in der Rechtssache T-194/95 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen zugelassen.
2. Der Streithelferin sind durch die Kanzlei abschriftlich die Verfahrens akten zu übermitteln.
3. Der Streithelferin wird eine Frist zur Begründung ihrer Anträge gesetzt.
4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.