Rechtsprechung / EuG / Dritte Kammer / 1995

EuG Urteil vom 13.12.1995 – T-85/94

Dritte Kammer · ECLI:EU:T:1995:210

EuroparechtEU / InternationalVolltext

Zitiert von 13 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte Als PDF speichern

Leitsatz

1) Der Einspruch der Kommission wird zurückgewiesen. 2) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

In der Rechtssache T-85/94 (122)

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Francisco de Sousa Fialho, Juristischer Dienst, und Horstpeter Kreppel, zur Kommission abgeordneter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Einspruchsführerin,

gegen

Eugénio Branco Ld., Gesellschaft portugiesischen Rechts mit Sitz in Lissabon, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bolota Belchior, Vila Nova de Gaia, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jacques Schroeder, 6, rue Heine, Luxemburg,

Einspruchsgegnerin,

wegen Einspruchs gegen das Versäumnisurteil des Gerichts vom 12. Januar 1995 in der Rechtssache T-85/94 (Branco/Kommission, Slg. 1995, II-45)

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters C. P. Briet in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten sowie der Richter C. W. Bellamy und J. Azizi,

Kanzler: H. Jung

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1995,

folgendes

Urteil§

Sachverhalt und Verfahren

1 Die Eugenio Branco Lda (im folgenden: Firma Branco) erhob mit Klageschrift, die am 23. Februar 1994 bei der Kanzlei des Gerichts einging, Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 29. März 1993, einen ihr ursprünglich vom Europäischen Sozialfonds (ESF) gewährten Zuschuß zu kürzen.

2 Sie stützte ihre Klage auf sieben Gründe: erstens Verletzung der Begründungspflicht, zweitens Verletzung der Rechte der Verteidigung, drittens Verletzung wesentlicher Formvorschriften, viertens Verletzung bestimmter anwendbarer Vorschriften, fünftens Verletzung wohlerworbener Rechte, sechstens Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit und siebtens Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

3 Da die Kommission innerhalb der festgesetzten Frist keine Klagebeantwortung eingereicht hatte, erließ das Gericht (Dritte Kammer) am 12. Januar 1995 ein Versäumnisurteil (T-85/94, Branco/Kommission, Slg. 1995, II-45). Das Gericht hielt die Begründungspflicht für verletzt und hob die streitige Entscheidung aus diesem Grund auf, ohne die anderen Gründe zu prüfen, die die Firma Branco zur Stützung ihrer Klage vorgebracht hatte.

4 Die Kommission hat mit Schriftsatz, der am 22. Februar 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 122 § 4 der Verfahrensordnung Einspruch gegen das Urteil des Gerichts eingelegt.

5 Die Firma Branco hat mit Schriftsatz, der am 6. April 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 122 § 5 der Verfahrensordnung zu dem Einspruch Stellung genommen.

6 Das Gericht (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

7 Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung am 26. September 1995 Erklärungen abgegeben und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

8 Zu Beginn der mündlichen Verhandlung hat die Kommission fünf Schriftstücke vorgelegt und beantragt, sie zu den Akten zu nehmen. Sie hat erklärt, es handele sich u. a. um zwei Schreiben des Departamento para os Assuntos do Fundo Social Europeu (Abteilung für Angelegenheiten des Europäischen Sozialfonds, im folgenden: DAFSE) an die Firma Branco; aus diesen Schriftstücken ergebe sich, daß die Firma Branco von den Gründen für die Kürzung des ihr vom ESF gewährten Zuschusses ordnungsgemäß unterrichtet worden sei.

9 Das Gericht ist der Auffassung, daß die fraglichen Schriftstücke zu spät vorgelegt worden sind, so daß die Firma Branco und ihr Rechtsberater nicht in der Lage gewesen sind, rechtzeitig darauf zu antworten. Folglich ist der Antrag der Kommission, diese Schriftstücke zu den Akten zu nehmen, zurückzuweisen, und zwar zum einen gemäß Artikel 44 § 1 Buchstaben c und e der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 122 § 4 der Verfahrensordnung im Einspruchsverfahrens anwendbar ist, und zum anderen gemäß Artikel 48 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung, der im Einspruchsverfahren entsprechend anwendbar ist.

Anträge der Parteien

10 Die Kommission beantragt,

die Anträge der Firma Branco in Abänderung des Urteils vom 12. Januar 1995 in der Rechtssache T-85/94 wegen mangelnder Beweise für unbegründet zu erklären und zurückzuweisen,

der Firma Branco die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

11 Die Firma Branco beantragt,

den von der Kommission gegen das Urteil des Gerichts vom 12. Januar 1995 eingelegten Einspruch zurückzuweisen, dieses Urteil in allen Teilen zu bestätigen und zu entscheiden, daß ihr Vorbringen in ihrer Anfechtungsklage begründet und bewiesen ist,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Zur Begründung der streitigen Entscheidung

Zusammenfassung der wesentlichen Argumente der Parteien

12 Die Kommission meint, sie sei nicht verpflichtet gewesen, die streitige Entscheidung zu begründen, so daß das Gericht rechtsfehlerhaft erklärt habe, daß diese Entscheidung Artikel 190 des Vertrages verletze.

13 Zur Begründung dieses Vorbringens macht sie zunächst geltend, die Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom 17. Oktober 1983 zur Anwendung des Beschlusses 83/516/EWG über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289, S. 1, im folgenden: Verordnung) schaffe einen rechtlichen Rahmen, in dem zwei parallele zweiseitige Beziehungen bestünden, nämlich die Beziehung zwischen der Kommission und der nationalen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats einerseits und die Beziehung zwischen dieser nationalen Behörde und dem Zuschußempfänger andererseits (Urteil des Gerichtshofes vom 15. März 1984 in der Rechtssache 310/81, EISS/Kommission, Slg. 1984, 1341, Randnr. 15).

14 Die Kommission führt weiter aus, die nationale Behörde sei im Verfahren der Finanzierung der Bildungsmaßnahmen des ESF ihr einziger Ansprechpartner und übernehme insoweit selbst die Verantwortung, als sie die sachliche und rechnerische Richtigkeit der in den Anträgen auf Restzahlung enthaltenen Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung bestätige (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-304/89, Oliveira/Kommission, Slg. 1991, I-2283, Randnr. 20).

15 In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sie den Antrag auf Restzahlung, so wie er gestellt und von der nationalen Behörde bestätigt worden sei, ohne Änderung bewillige, betreffe die Entscheidung, den Zuschuß zu kürzen, die Beziehung zwischen der nationalen Behörde, hier dem DAFSE, und dem Zuschußempfänger, hier der Firma Branco. Die Entscheidung, den Zuschuß zu kürzen, treffe in diesem Fall nicht sie, sondern die nationale Behörde.

16 Deshalb sei die Kommission nicht verpflichtet, eine solche Entscheidung zu begründen. Eine Begründungspflicht treffe sie nur, wenn sie von dem von der nationalen Behörde gestellten Antrag auf Restzahlung abweiche. In einem Fall wie dem vorliegenden dagegen gehe die Begründungspflicht nicht weiter als die Verpflichtung zur Begründung der Entscheidung über die Gewährung eines Zuschusses im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung.

17 Die Kommission weist darauf hin, daß sie die Verteidigungsrechte eines Zuschußempfängers respektiere, und räumt ein, daß im vorliegenden Fall ein Zusammentreffen verschiedener Umstände die Firma Branco möglicherweise daran gehindert habe, die Gründe der streitigen Entscheidung genau und eindeutig in Erfahrung zu bringen. Es scheine jedoch erwiesen zu sein, daß die nationalen Behörden bei der Firma Branco eine Buchprüfung im Zusammenhang mit dem betreffenden Vorgang durchgeführt hätten. Deshalb sei zu vermuten, daß die Firma Branco anläßlich dieser Kontrolle Gelegenheit gehabt habe, die Gründe zu erfahren, aus denen das DAFSE vorgeschlagen habe, den Zuschuß des ESF zu kürzen.

18 Der gerichtliche Schutz des Empfängers eines Zuschusses des ESF werde ausschließlich durch das nationale Gericht gewährt, vor dem der Zuschußempfänger das Verhalten der nationalen Behörde eventuell anfechten könne.

19 Die Firma Branco entgegnet, das Vorbringen der Kommission, sie sei zu einer Begründung der streitigen Entscheidung nicht verpflichtet, da sie lediglich das bewilligt habe, worum das DAFSE sie ersucht habe, sei nicht überzeugend.

20 Die nationale Behörde reiche den Antrag auf Restzahlung gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung bei der Kommission ein, diese aber entscheide, gegebenenfalls nach Vornahme von Prüfungen gemäß Artikel 7 der Verordnung und unter Berücksichtigung der im Zahlungsantrag enthaltenen Angaben, deren sachliche und rechnerische Richtigkeit die nationale Behörde bestätigt habe, über die Auszahlung des Restbetrags. Nicht die nationale Behörde, sondern die Kommission besitze die Befugnis, einen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung ursprünglich gewährten Zuschuß zu kürzen.

21 Daraus folge, daß die streitige Entscheidung der Kommission zuzurechnen sei, so daß sie gemäß Artikel 190 EWG-Vertrag begründet werden müsse. Da die Kommission nicht dargetan habe, daß entgegen dem Urteil des Gerichts die Entscheidung ausreichend begründet sei, sei der Einspruch gegen das Urteil des Gerichts zurückzuweisen.

Würdigung durch das Gericht

22 Die Kommission macht im wesentlichen geltend, sie sei nicht verpflichtet gewesen, die streitige Entscheidung zu begründen, da sie sich darauf beschränkt habe, einen Vorschlag des DAFSE zu billigen. Deshalb sei die Entscheidung über die Kürzung des Zuschusses des ESF nicht von ihr, sondern von der nationalen Behörde getroffen worden. Zu einer Begründung ihrer Entscheidung wäre sie nur verpflichtet gewesen, wenn sie vom Vorschlag des DAFSE abgewichen wäre.

23 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Denn das DAFSE hat, wie die Firma Branco zu Recht ausführt, ebenso wie jede andere für die Finanzierung der Vorhaben des ESF zuständige nationale Behörde die Möglichkeit, in einem Antrag auf Restzahlung gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung eine Kürzung des Zuschusses des ESF vorzuschlagen. Die Entscheidung über die Anträge auf Restzahlung fällt jedoch die Kommission, und sie allein ist befugt, einen Zuschuß des ESF gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung zu kürzen.

24 Die Kommission trägt deshalb gegenüber dem Zuschußempfänger die rechtliche Verantwortung für die Entscheidung, durch die ein Zuschuß des ESF gekürzt wird, unabhängig davon, ob diese Kürzung von der betreffenden nationalen Behörde vorgeschlagen wurde. Da eine Entscheidung über die Kürzung eines Zuschusses des ESF in die Zuständigkeit der Kommission fällt, muß sie der Begründungspflicht nach Artikel 190 EG-Vertrag genügen.

25 Um der Begründungspflicht zu genügen, muß eine Entscheidung über die Kürzung eines ursprünglich gewährten Zuschusses die Gründe klar wiedergeben, die diese Kürzung gegenüber dem ursprünglich bewilligten Betrag rechtfertigen (Urteile des Gerichtshofes vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-181/90, Consorgan/Kommission, Slg. 1992, I-3557, Randnr. 18, und in der Rechtssache C-189/90, Cipeke/Kommission, Slg. 1992, I-3573, Randnr. 18). Wie das Gericht jedoch in seinem Urteil vom 12. Januar 1995 festgestellt hat, ist die streitige Entscheidung überhaupt nicht begründet und verstößt deshalb gegen Artikel 190 EG-Vertrag (vgl. Randnrn. 34 bis 39 des angefochtenen Urteils).

26 In ihrem Einspruch trägt die Kommission zur Begründung dafür, daß die streitige Entscheidung ausreichend begründet sei, nur vor, es scheine, daß das DAFSE während einer Buchprüfung im Zusammenhang mit der Bildungsmaßnahme der Firma Branco Gelegenheit gegeben habe, die Gründe für ihren Vorschlag, den Zuschuß des ESF zu kürzen, zu erfahren. Zur Stützung dieses Vorbringens hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung außerdem auf die Schriftstücke verwiesen, die sie eingereicht und zu den Akten zu nehmen beantragt hat, insbesondere auf die Schreiben des DAFSE an die Firma Branco (s. o. Randnr. 8).

27 Selbst wenn man davon ausgeht, daß das DAFSE der Firma Branco die Gründe für ihren Vorschlag, den dieser gewährten Zuschuß des ESF zu kürzen, ordnungsgemäß erläutert hat, kann die Entscheidung der Kommission, durch die dieser Zuschuß dem Vorschlag des DAFSE entsprechend gekürzt wurde, selbst nur dann als ordnungsgemäß begründet angesehen werden, wenn wenigstens diese Entscheidung hinreichend deutlich auf den Rechtsakt Bezug nimmt, in dem die Erläuterung des DAFSE wiedergegeben wird (vgl. auch Randnr. 36 des angefochtenen Urteils). Es steht jedoch fest, daß die streitige Entscheidung nicht einmal eine solche Bezugnahme enthält. Das fragliche Vorbringen ist deshalb zurückzuweisen. Im übrigen folgt daraus auch, daß die von der Kommission eingereichten zusätzlichen Schriftstücke die Begründung, deren Fehlen das Gericht im angefochtenen Urteil festgestellt hat, nicht hätten ersetzen können, wenn sie zu den Akten hätten genommen werden können.

28 Die Kommission trägt weiterhin vor, daß der gerichtliche Schutz des Empfängers eines Zuschusses des ESF ausschließlich in die Zuständigkeit der nationalen Gerichte falle. Dazu genügt der Hinweis darauf, daß der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, daß der Empfänger eines Zuschusses des ESF eine Entscheidung der Kommission, den ihm gewährten Zuschuß zu kürzen, vor dem Gemeinschaftsgericht anfechten kann (vgl. z. B. die Urteile des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in den Rechtssachen C-291/89, Interhotel/Kommission, Slg. 1991, I-2257, Randnr. 13, und vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-157/90, Infortec/Kommission, Slg. 1992, I-3525, Randnr. 17). Auch dieses Vorbringen ist somit zurückzuweisen.

29 Aus diesen Gründen ist der Einspruch der Kommission zurückzuweisen.

30 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, daß das Gericht in seinem Urteil vom 12. Januar 1995 hinsichtlich des Erfordernisses der Begründungspflicht ausdrücklich den Kontext, in dem die Bildungsmaßnahmen des ESF verwaltet werden, berücksichtigt hat. Das Gericht verweist insoweit noch einmal auf Randnummer 36 des angefochtenen Urteils, wo es heißt: ... das Gericht [ist] in einem Fall wie dem hier vorliegenden, in dem die Kommission den Vorschlag eines Mitgliedstaats, einen ursprünglich gewährten Zuschuß zu kürzen, nur bestätigt, der Auffassung, daß eine Entscheidung der Kommission als im Sinne des Artikels 190 des Vertrages ordnungsgemäß begründet angesehen werden kann, wenn sie entweder die Gründe, die die Kürzung des Zuschusses rechtfertigen, selbst klar zum Ausdruck bringt, oder andernfalls hinreichend deutlich auf einen Rechtsakt der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats Bezug nimmt, in dem diese die Gründe für eine derartige Kürzung klar angeben.

31 Aus alledem folgt, daß der Einspruch der Kommission zurückzuweisen ist, ohne daß das die anderen Klagegründe betreffende Vorbringen geprüft zu werden braucht.

Kosten

32 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr antragsgemäß die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Der Einspruch der Kommission wird zurückgewiesen.

2) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.