Rechtsprechung / EuG / 1990

EuG Urteil vom 26.09.1990 – T-139/89

ECLI:EU:T:1990:54

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

1 ) Die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 1 . Februar 1989 wird aufgehoben, soweit sie die Übertragung der Urlaubstage gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Anhangs V des Statuts betrifft . 2 ) Das Europäische Parlament wird verurteilt, an die Klägerin eine Ausgleichszahlung für 27 nicht in Anspruch genommene Urlaubstage zu leisten, deren Höhe nach Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs V des Statuts zu bestimmen ist . 3 ) Im übrigen wird die Klage abgewiesen . 4 ) Das Europäische Parlament trägt die gesamten Kosten des Verfahrens .

Tenor§

1 ) Die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 1 . Februar 1989 wird aufgehoben, soweit sie die Übertragung der Urlaubstage gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Anhangs V des Statuts betrifft .

2 ) Das Europäische Parlament wird verurteilt, an die Klägerin eine Ausgleichszahlung für 27 nicht in Anspruch genommene Urlaubstage zu leisten, deren Höhe nach Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs V des Statuts zu bestimmen ist .

3 ) Im übrigen wird die Klage abgewiesen .

4 ) Das Europäische Parlament trägt die gesamten Kosten des Verfahrens .