Rechtsprechung / EuG / 1990
EuG Urteil vom 26.09.1990 – T-139/89
ECLI:EU:T:1990:54
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Leitsatz
1 ) Die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 1 . Februar 1989 wird aufgehoben, soweit sie die Übertragung der Urlaubstage gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Anhangs V des Statuts betrifft . 2 ) Das Europäische Parlament wird verurteilt, an die Klägerin eine Ausgleichszahlung für 27 nicht in Anspruch genommene Urlaubstage zu leisten, deren Höhe nach Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs V des Statuts zu bestimmen ist . 3 ) Im übrigen wird die Klage abgewiesen . 4 ) Das Europäische Parlament trägt die gesamten Kosten des Verfahrens .
Tenor§
1 ) Die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 1 . Februar 1989 wird aufgehoben, soweit sie die Übertragung der Urlaubstage gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Anhangs V des Statuts betrifft .
2 ) Das Europäische Parlament wird verurteilt, an die Klägerin eine Ausgleichszahlung für 27 nicht in Anspruch genommene Urlaubstage zu leisten, deren Höhe nach Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs V des Statuts zu bestimmen ist .
3 ) Im übrigen wird die Klage abgewiesen .
4 ) Das Europäische Parlament trägt die gesamten Kosten des Verfahrens .