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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 06.03.2024 – D 15/23
Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten · ECLI:EP:BA:2024:D001523.20240306
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: D 0015/23
E N T S C H E I D U N G
der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten vom 6. März 2024 Beschwerdeführer:
N.N. Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
I. Beckedorf G. Decker S. Arkan Entscheidung der Prüfungskommission vom 4. Juli 2023 betreffend die europäische Eignungsprüfung 2023 Boards of Appeal of the European Patent Office Richard-Reitzner-Allee 8 85540 Haar GERMANY Tel. +49 (0)89 2399-0 Fax +49 (0)89 2399-3014
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Bewertung der Prüfungsaufgabe D im Rahmen der Hauptprüfung der Europäischen Eignungsprüfung ("EEP") 2023.
II. Am 9. März 2023 nach Abgabe der Aufgabe A, welche an diesem Tag abgenommen wurde, hat der Beschwerdeführer ein vom Prüfungssekretariat im Internet auf der Seite https://www.epo.org/de/learning/eqe/e-eqe_de.html (nunmehr erreichbar unter https://www.epo.org/de/ learning/professional-hub/european-qualifyingexamination-eqe, dort Reiter "EEP Online") unter der Rubrik "Beschwerde über den Ablauf der Prüfung" zur Verfügung gestelltes Online-Formular ausgefüllt und an das Prüfungssekretariat versandt, in welchem er im Feld "Nichttechnisches Problem" eine inhaltliche Beschwerde
betreffend die Aufgabe A formulierte.
III. In der oben genannten Rubrik auf der genannten Internetseite lautet der Begleittext wie folgt:
"Bewerber, die entsprechend Punkt I.8. der Anweisungen an die Bewerber Beschwerde über den Ablauf der Prüfung einlegen wollen, müssen dies bis zum Ende des Tages der betreffenden Prüfungsaufgabe durch Ausfüllen des entsprechenden Formblatts tun:". Neben dem DownloadLink für das "Formblatt für Aufgabe A" ist Folgendes vermerkt: "(verfügbar am 09.03.2023, 13:30 - 23:59, MEZ)". Für das "Formblatt für Aufgabe D" ist entsprechend "(verfügbar am 07.03.2023, 13:30 - 23:59, MEZ)" vermerkt.
IV. Auf der genannten Internetseite ist außerdem das Dokument "Anweisungen an die Bewerber für den Ablauf der europäischen Eignungsprüfung" vom Dezember 2022 herunterladbar, in welchem es auszugsweise wie folgt heißt:
"Das Prüfungssekretariat, gestützt auf die Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung für zugelassene Vertreter (VEP), in Kraft getreten am 1. Januar 2009 (ABl. EPA 2009, 9), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b, beschließt mit Wirkung vom 1. Januar 2023:
I. Allgemeines …
8. Bewerber, die Beschwerde betreffend die Durchführung der Prüfung einlegen wollen, müssen dies bis zum Ende des Tages der betreffenden Prüfungsaufgabe durch Ausfüllen des entsprechenden vom Prüfungssekretariat bereitgestellten Formblatts tun."
V. Am 9. März 2023, 22.22 Uhr, schickte der Beschwerdeführer eine E-Mail an das Prüfungssekretariat, in welcher er zwei technische Probleme zu Beginn und während der Aufgabe D1-1 (Prüfungstag 7. März 2023) schilderte.
a) Zu Beginn der Prüfung sei die zu bearbeitende Aufgabe nicht vorhanden gewesen. Erst nach mehreren Minuten sei eine Fehlermeldung in roter Schrift aufgetaucht, die sinngemäß "Die Aufgabe konnte nicht geladen/abgerufen werden" gelautet habe. Der Beschwerdeführer habe dann den Support über den in der Prüfungssoftware "WISEflow" integrierten Chat kontaktiert. Nachdem die von seinem Ansprechpartner vorgeschlagene Vorgehensweise zur Lösung des Problems nicht funktioniert und der Beschwerdeführer hierauf hingewiesen habe, habe er mit einer Zeitverzögerung von mehreren Minuten eine Antwort erhalten, dass sein Anliegen an den technischen Support weitergeleitet werde. Letzterer habe in englischer Sprache schließlich die Lösung für das Problem geliefert. Der Beschwerdeführer habe daher erst nach ca. 20 Minuten mit der Bearbeitung der Aufgabe beginnen können. Hierdurch habe er erheblichen Stress erlitten, welcher sich noch bis in den Aufgabenteil D1-2 hineingezogen habe.
VI.
b) Während des Aufgabenteils D1-1 habe die Suchfunktion auf der Homepage des EPA nicht zur Verfügung gestanden. Der Gebrauch der Suchfunktion habe im Rahmen der Vorbereitung des Beschwerdeführers auf die EEP 2023 eine wertvolle Rolle eingenommen. Dieser Mangel habe sich nachteilig auf seine Bearbeitung ausgewirkt, zumal die Suchfunktion ein Hilfsmittel darstelle, auf das sich die Prüflinge hätten verlassen dürfen.
c) Der Beschwerdeführer bat das Prüfungssekretariat, die geschilderten technischen Probleme und deren Auswirkungen auf eine ordnungsgemäße, faire und gleichberechtigte Prüfungsbearbeitung zur Kenntnis zu nehmen und bei der Bewertung der Prüfungsergebnisse zu berücksichtigen.
Das Prüfungssekretariat antwortete mit E-Mail vom 10. März 2023, die wie folgt lautete:
"E-Mails, die den Ablauf der Prüfung betreffen, können nicht berücksichtigt werden. Bewerber, die entsprechend Punkt I.8 der Anweisungen an die Bewerber Beschwerde über den Ablauf der Prüfung einlegen wollen, müssen dies bis zum Ende des Tages der betreffenden Prüfungsaufgabe durch Ausfüllen des entsprechenden Formblatts tun, das online unter https://www.epo.org/de/learning/eqe/eeqe_de.html verfügbar ist."
VII. Noch am selben Tag antwortete hierauf der Beschwerdeführer per E-Mail und wies darauf hin, dass sein Anliegen der Prüfungskommission aufgrund der Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und dem technischen Support am Prüfungstag bereits bekannt gewesen sei. Es könne nicht sein, dass den Prüflingen bei technischen Problemen nicht ausreichend Zeit eingeräumt werde, diese präzise zu schildern.
VIII. Das Prüfungssekretariat antwortete hierauf mit E-Mail vom 13. März 2023 auszugsweise wie folgt:
"Die Informationen bzgl. des Einreichens einer Beschwerde gemäß Regel 19 (3) ABVEP waren in den Anweisungen an die Bewerber für den Ablauf der Prüfung, auf unserer Website und in der E-Mail, die Ihnen am 28. Februar 2023 zugesandt wurde, deutlich angegeben. Leider haben Sie von dem Formular keinen Gebrauch gemacht, obwohl es bis zum Ende des Tages am Dienstag, dem 7. März 2023, zur Verfügung stand und nicht, wie in Regel 19 ABVEP vorgesehen, 30 Minuten nach Ende der Aufgabe."
IX. Mit Schreiben des Prüfungssekretariats vom 4. Juli 2023 hat der Vorsitzende der Prüfungskommission dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass letzterer u. a. für die Prüfungsarbeit D die Punktzahl 40 erreicht habe. Auf dieser Grundlage hat die Prüfungskommission entschieden, dass die Bedingungen des Artikels 14 (1) der Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung für zugelassene Vertreter ("VEP") nicht erfüllt seien und der Beschwerdeführer daher die EEP nicht bestanden habe.
X. Mit gesondertem Schreiben vom 4. Juli 2023 teilte der Vorsitzende der Prüfungskommission dem Beschwerdeführer außerdem Folgendes mit:
"die Prüfungskommission hat Ihre Beschwerde über den Inhalt der Aufgabe A der EEP 2023 zur Kenntnis genommen. Eine Kompensation kann in diesem Fall nicht gewährt werden, da Ihre Beschwerde nicht die Durchführung der Prüfung gemäß Regel 19(3) ABVEP betrifft, sondern sich auf den Inhalt bezieht, für den die Prüfungskommission im Rahmen des Prüfungsstoffs einen Ermessensspielraum hat. Dies spiegelt sich in der Entscheidung der Prüfungskommission bezüglich Ihrer Ergebnisse der EEP 2023 wider."
XI. Der durch einen deutschen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer legte am 14. August 2023 gegen die Entscheidung der Prüfungskommission vom 4. Juli 2023 Beschwerde ein und entrichtete die Beschwerdegebühr.
XII. Der Beschwerdeführer beantragte, die angegriffene Bewertung der Prüfungsleistung für die Prüfungsaufgabe Teil D1-1 um mindestens zehn Punkte höher anzusetzen und die EEP als bestanden zu werten sowie die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
XIII. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde zusammenfassend wie folgt begründet:
a) Obwohl der Beschwerdeführer umgehend den technischen Support in Kenntnis gesetzt habe, sei die Prüfungsaufgabe D zu Beginn der Bearbeitungszeit nicht verfügbar gewesen. Die Verfügbarkeit sei erst "etwa 25 Minuten nach Beginn der Bearbeitungszeit" gegeben gewesen.
XIV.
b) Darüber hinaus sei die Suchfunktion der EPAHomepage als zugelassenes Hilfsmittel nicht zur Verfügung gestanden.
c) Diese Umstände als massive Störung bei der Abfassung der Prüfungsarbeit D seien bei der Bewertung der Prüfungsleistung zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Den Beschwerdeführer habe an diesen Störungen kein Verschulden getroffen; letzteres habe allein beim EPA gelegen.
d) Durch die Störung habe der Beschwerdeführer außerdem während eines Zeitfensters, das mindestens so umfangreich anzusetzen sei wie die Verzögerung selbst, Stress und Aufregung erlitten; er sei daher während dieses Zeitraums nicht in einem bearbeitungsfähigen Zustand gewesen. Auch dieser Zeitfaktor sei fälschlicherweise nicht bei der Bewertung berücksichtigt worden.
e) Der erlittene Zeitverlust aufgrund der Störung und des Stresses sei bei Korrelation von Punktverlust mit Zeitverlust von "1 Punkt = 3,3 Minuten" mit mindestens zehn Punkten anzusetzen. Mit Schreiben vom 14. September 2023 teilte das Prüfungssekretariat dem Beschwerdeführer mit, dass die Prüfungskommission "nach eingehender Beurteilung der in [der] Beschwerde […] vorgebrachten Argumente" ihr nicht abgeholfen habe. Die Prüfungskommission machte darüber hinaus noch folgende Anmerkungen:
"In Bezug auf den behaupteten Zeitverlust, zeigen die LogDateien des Teilnahme-Monitors (siehe Anhang), dass Sie den Browser um 9:37:46 Uhr aktualisiert hatten und somit die Aufgabenstellung etwa 8 Minuten nach dem offiziellen Beginn für Sie verfügbar war. Unter Anwendung der Berechnungsmethode* der Prüfungskommission in Fällen von Zeitverlust, könnten Ihnen für die 8 Minuten Zeitverlust maximal 0,8 Kompensationspunkte zuerkannt werden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Prüfungssekretariat allen Bewerbern um 09:05 Uhr über Wiseflow mitteilte, dass eine Aktualisierung des Lockdownbrowsers erforderlich sei, um die Aufgabenstellung anzuzeigen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die entsprechende Nachricht allen Bewerbern zugestellt wurde, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Flow befanden bzw. sobald sie in den Flow eintraten. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass alle Bewerber die Nachricht gelesen und verstanden haben, denn sie war kurz und in drei Sprachen verfasst.
Sie hatten diese Meldung um 9:22:06 Uhr zur Kenntnis genommen (siehe Anhang: Direktnachricht). Sie wurden zusätzlich über den Chat um 9:37:40 an die Tatsache erinnert, dass ein Refresh notwendig sei (siehe Anhang: Auszug aus dem Protokoll des Chats mit dem [sic] Aufsichtsperson).
Hinsichtlich der Verfügbarkeit der Suchfunktion auf der Website des EPA merken wir Folgendes an:
Die Ressourcen bzw. Rechtstexte, die die Prüfungskommission aus Gefälligkeit elektronisch zur Verfügung stellt, waren wie in den Vorjahren über ein Browserfenster des Wiseflow-Systems verfügbar. Gemäß Ihrer Beschwerdebegründung stand die Suchfunktion, um die EPA-Website zu durchsuchen, nicht zur Verfügung. Die Prüfungskommission kann jedoch nicht erkennen, inwiefern diese Suchfunktion für den Bewerber hilfreich wäre, wenn die Rechtstexte wie in den anderen Jahren der elektronischen EEP über die entsprechende Registerkarte aus der EPA-Website verfügbar waren.
* Berechnungsmethode: Bei diesem Ansatz wird die Gesamtpunktzahl, die der Bewerber während der ihm zur Verfügung stehenden Zeit (Gesamtzeit für die Aufgabe abzüglich der verlorenen Zeit) erzielt hat, durch die ihm zur Verfügung stehende Zeit geteilt. Dieser Quotient wird dann mit der verlorenen Zeit multipliziert, um die Kompensationspunkte zu berechnen (siehe D 37/21, Absatz 23)." Im Anhang des Schreibens vom 14. September 2023 waren ferner ein Auszug aus dem Protokoll des TeilnahmeMonitors und aus dem Protokoll des Chats mit der Aufsichtsperson sowie die Direktnachricht um 09.05 Uhr angehängt.
XV. In einer Mitteilung vom 23. Januar 2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Artikel 14 der Ergänzenden Verfahrensordnung der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten die vorläufige Meinung der Kammer mitgeteilt und ihm eine einmonatige Stellungnahmefrist eingeräumt. Auch dem Präsidenten des Europäischen Patentamts und dem Präsidenten des Rats des Instituts der zugelassenen Vertreter wurde gemäß Artikel 24 (4) Satz 1 VEP in Verbindung mit Artikel 12 der Vorschriften in Disziplinarangelegenheiten von zugelassenen Vertretern ("VDV") Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats gegeben.
XVI. Der Präsident des Europäischen Patentamts hat von seinem Stellungnahmerecht nicht Gebrauch gemacht. Der Präsident des Rats des Instituts der zugelassenen Vertreter betonte in seiner Stellungnahme, dass im Falle einer Zurückverweisung an die Prüfungskommission bei der Neubewertung des Falls im Lichte der Ablaufbeschwerde mögliche Kompensationspunkte in einem angemessenen Verhältnis zur glaubhaft gemachten Störung des Prüfungsablaufs stehen sollten.
XVII. Der Beschwerdeführer nahm ebenfalls zur Mitteilung der Kammer Stellung und beantragte, statt einer Zurückverweisung eine abschließende Entscheidung zu treffen und seine Prüfungsleistung aus besonderen Gründen mit mindestens 45 Punkten zu bewerten. Dies begründete er zusammengefasst wie folgt:
a) Die Prüfungskommission sei dem Vortrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verzögerung der Verfügbarkeit, der notwendigen Zeit für ihn, sich wieder angemessen der Aufgabenbearbeitung widmen zu können, sowie der Nichtverfügbarkeit der elektronischen Suchfunktion nicht entgegengetreten. Auch sei die Berechnungsmethode des Beschwerdeführers für Kompensationspunkte unerwidert geblieben.
b) Hinsichtlich der nicht verfügbaren Suchfunktion habe die Prüfungskommission deren erhebliche Zeitersparnis sowie den Umstand unberücksichtigt gelassen, dass bei deren unerwartetem Fehlen ein Prüfling sich wieder umgewöhnen müsse, was zu einer weiteren Verunsicherung und weniger effizienten Bearbeitung führe.
c) Das Bestehen der Zulassungsprüfung sei eine objektive Zugangsbeschränkung in der grundgesetzlich und durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Berufsfreiheit. Eine unverhältnismäßige Benachteiligung müsse daher ausgeschlossen werden. Dem Beschwerdeführer drohten nämlich im Falle eines Nichtbestehens der EEP 2023 weiterreichende Nachteile, da er dann nicht von der sog. "Grandfather"-Regelung profitieren könne und eine weitere Prüfung zur Vertretung vor dem Einheitlichen Patentgericht abzulegen hätte.
d) Es könne weder im Sinne des Beschwerdeführers noch der Prüfungskommission oder der Beschwerdekammer sein, wenn das Verfahren nach erfolgter Neubewertung unterhalb der Bestehensgrenze wieder aufgerollt werden würde. Eine reine Feststellung, dass dem Beschwerdeführer "Unrecht geschehen" sei, ohne die gewünschte, gebotene und gerechtfertigte Rechtsfolge nach sich zu ziehen, wäre nicht nur zweckfrei, sondern würde auch das Rechtsinstitut der Beschwerde als solches aushöhlen. Gleiches würde gelten, wenn dasselbe unzutreffende Ergebnis mit einer von der ursprünglichen abweichenden Begründung versehen würde.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet und die Beschwerdegebühr rechtzeitig eingezahlt. Sie entspricht daher den in Artikel 24 (2) VEP niedergelegten Voraussetzungen und ist zulässig.
2. Der für die Kammer geltende Prüfungsmaßstab Gemäß Artikel 24 (1) VEP und nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten (im Anschluss an D 1/92, ABl. EPA 1993, 357) sind Entscheidungen der Prüfungskommission grundsätzlich nur dahingehend zu überprüfen, ob nicht die Vorschriften der VEP oder der bei ihrer Durchführung anzuwendenden Bestimmungen oder höherrangiges Recht verletzt wurden. Es ist nicht die Aufgabe der Beschwerdekammer, das Prüfungsverfahren sachlich zu überprüfen. Den Prüfungsausschüssen und der Prüfungskommission steht nämlich im Grundsatz ein Beurteilungsspielraum zu, der nur sehr begrenzt der gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Nur wenn die beschwerdeführende Person geltend machen kann, dass die angegriffene Entscheidung auf schweren und eindeutigen Fehlern beruht, kann dies von der Beschwerdekammer berücksichtigt werden.
3. Verletzung von Regel 19 (3) und (4) ABVEP 3.1 Als von der Kammer überprüfungsfähiger schwerer und eindeutiger Fehler kommt vorliegend eine Verletzung von Regel 19 (3) und (4) der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung ("ABVEP") in Betracht.
3.1.1 Regel 19 (3) ABVEP sieht vor, dass Beschwerden von Prüflingen über den Ablauf der Prüfung (im Folgenden:
"Ablaufbeschwerden") von der Prüfungskommission nur dann behandelt werden, wenn sie spätestens 30 Minuten nach dem Schlusssignal am letzten Prüfungstag gegenüber der leitenden Aufsichtsperson schriftlich unter Darlegung der Tatsachen vorgebracht worden sind. Gemäß Regel 19 (4) ABVEP müssen die gemäß Regel 19 ABVEP getroffenen Entscheidungen der Prüfungskommission alle Beweismittel berücksichtigen, mit Gründen versehen sein und schriftlich ergehen.
3.1.2 Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Bewertung einer bestimmten Störung während des Prüfungsablaufs im Rahmen einer Beschwerde vor der Kammer ohne vorangehende Herbeiführung einer Entscheidung der Prüfungskommission durch Einlegung einer Ablaufbeschwerde nicht zulässig ist. Denn durch das Unterlassen eines Vorbringens im zeitlichen Zusammenhang mit der Ablegung der Prüfung entzieht eine beschwerdeführende Person der Prüfungskommission die Möglichkeit, die genauen Umstände festzustellen und darauf zu reagieren, gegebenenfalls eine angemessene Entscheidung gemäß Regel 19 (4) ABVEP zu treffen, oder auch die vorgebrachten Tatsachen in der Entscheidung über das Prüfungsergebnis gemäß Artikel 6 (5) VEP zu behandeln (vgl. D 3/10, Gründe 14; D 45/21, Gründe 5.1; D 26/22, Gründe 4.4).
3.1.3 Die Kammer merkt an, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung die Verletzung von Regel 19 (3) und (4) ABVEP nicht explizit gerügt hat. Ebenso wenig hat er Ausführungen zu der vorliegend relevanten Frage gemacht, ob er eine vorgeschaltete Ablaufbeschwerde überhaupt (wirksam) eingelegt hat, über die die Prüfungskommission hätte entscheiden müssen (siehe hierzu sogleich unten Ziffer 3.1.5).
3.1.4 Die Kammer sieht sich gleichwohl nicht daran gehindert, die genannte Verletzung zu prüfen.
a) Zum einen hat nämlich der Beschwerdeführer der Kammer zumindest den für diese Prüfung notwendigen Sachverhalt durch Vorlage des E-Mail-Verkehrs zwischen ihm und dem Prüfungssekretariat (s. o. Ziffern V. bis VIII.) zur Kenntnis gebracht. Sein Beschwerdebegehren umfasst auch die Frage, ob die Prüfungskommission die geltend gemachten Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs zu Unrecht außer Acht gelassen hat. Dies sieht die Kammer aber als ausreichend an, um anhand des dargelegten Sachverhalts das Recht hierauf eigenständig anzuwenden ("da mihi factum, dabo tibi ius").
b) 3.1.5 Zum anderen würde eine zu Unrecht unterbliebene Entscheidung durch die Prüfungskommission über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Ablaufbeschwerde eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 113 (1) EPÜ (anwendbar im Verfahren vor der Disziplinarbeschwerdekammer gemäß Artikel 24 (4) Satz 1 VEP in Verbindung mit Artikel 25 (1) VDV) darstellen: Zum Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör gehört auch, dass ihre Äußerungen zu den für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen und Überlegungen berücksichtigt werden, vgl. Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, 10. Aufl. 2022 ("RSBK"), III.B.2.4.1. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, den die Kammer auch ohne Rüge der betroffenen Partei von Amts wegen ermitteln und prüfen kann (vgl. RSBK, III.B.2.1).
Nach Auffassung der Kammer hat der Beschwerdeführer mit seiner E-Mail vom 9. März 2023 unzweifelhaft eine Beschwerde im Sinne von Regel 19 (3) ABVEP hinsichtlich des Ablaufs der Aufgabe D am 7. März 2023 eingelegt. Er hat zwar die einschlägige Rechtsnorm hierfür in der E-Mail nicht explizit genannt, aus ihrem Inhalt wird aber ohne Weiteres ersichtlich, dass er sich über den Ablauf der Prüfung beschweren wollte und einen Ausgleich hierfür bei der Bewertung seiner Arbeit beantragte. Unabhängig von der Frage, ob diese Ablaufbeschwerde form- und fristgerecht erfolgte (siehe hierzu unten Ziffer 4.), wäre also die Prüfungskommission gemäß Regel 19 (4) ABVEP verpflichtet gewesen, eine Entscheidung über diese Ablaufbeschwerde zu treffen. Würde die Prüfungskommission zum Beispiel zu dem Ergebnis kommen, dass eine Ablaufbeschwerde mangels Erfüllung der formellen Voraussetzungen unzulässig ist, so müsste sie diesen Zulässigkeitsmangel als Begründung ihrer Entscheidung zugrunde legen.
3.1.6 Eine solche Entscheidung gemäß Regel 19 (4) ABVEP hat die Prüfungskommission aber vorliegend nicht getroffen.
a) Ihr Schreiben vom 4. Juli 2023 (s. o. Ziffer X.) betraf lediglich die hier irrelevante Beschwerde des Beschwerdeführers vom 9. März 2023 gegen die Prüfung A (s. o. Ziffer II.).
b) Ebenso wenig können die Antworten des Prüfungssekretariats in den E-Mails vom 10. März 2023 (s. o. Ziffer VI.) oder vom 13. März 2023 (s. o. Ziffer VIII.) als Entscheidungen im Sinne von Regel 19 (4) ABVEP angesehen werden, da sie schon nicht von der Prüfungskommission als für die Entscheidung zuständigem Organ stammen.
c) Schließlich kann auch nicht die Nichtabhilfeentscheidung der Prüfungskommission vom 14. September 2023 (s. o. Ziffer XIV.), in welcher die Prüfungskommission inhaltlich auf die Gründe der Ablaufbeschwerde eingegangen ist und hierbei auch neue Sachverhaltsumstände angegeben hat, als Entscheidung im Sinne von Regel 19 (4) ABVEP angesehen werden:
i) Letztere soll nämlich gerade vorgeschaltet zur Entscheidung der Prüfungskommission im Sinne von Artikel 6 (5) Satz 1 VEP über das Bestehen der Prüfung getroffen werden, damit die Prüfungskommission bei dieser Entscheidung das Ergebnis der Ablaufbeschwerde ggf. berücksichtigen und zum Beispiel gewährte Ausgleichspunkte wegen Störungen des Prüfungsablaufs in die Aufgabenbewertung einfließen lassen kann.
Dieser Zweck würde aber konterkariert werden, wenn die Entscheidung über die Ablaufbeschwerde erst nach der Entscheidung über das Bestehen der Prüfung getroffen werden könnte. Die beschwerdeführende Person würde dann, wie vorliegend, von den Entscheidungsgründen hinsichtlich ihrer Ablaufbeschwerde (sowie ggf., wie im vorliegenden Fall, von diesbezüglichen Sachverhaltsumständen) erst nach Einreichung ihrer Beschwerdebegründung Kenntnis erlangen und könnte, wenn sie hierauf reagieren wollte, dies erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens in einem weiteren Schriftsatz oder gar erst in einer mündlichen Verhandlung tun. Im Ergebnis würde daher die Ermittlung des Sach- und Streitstands hinsichtlich der Ablaufbeschwerde weit in das Beschwerdeverfahren hinein verlagert werden, was aber nicht dessen Aufgabe ist.
Die Kammer soll vielmehr in Disziplinarbeschwerdeverfahren lediglich auf Grundlage der angefochtenen Entscheidung und des Beschwerdevorbringens in der Beschwerdebegründung das Vorliegen von Rechtsfehlern überprüfen.
ii) Im Übrigen ist es nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammern in Disziplinarangelegenheiten auch nicht Zweck der Abhilfeentscheidung im Sinne von Artikel 24 (3) VEP im Falle einer Nichtabhilfe, dort zuvor unterlassene Begründungen (quasi als Entscheidung über die Beschwerde) nachzuholen und in diesem Zusammenhang den für die angefochtene Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ergänzen. Die Prüfungskommission hat vielmehr in der Regel lediglich die folgenden beiden Optionen: Sie kann entweder die angefochtene Entscheidung aufheben und sie durch eine berichtigte Entscheidung ersetzen oder auch nicht, oder sie kann die Sache ohne Angabe von Gründen an die Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten verweisen (vgl. RSBK, V.C.2.6.2 b)).
3.1.7 Mangels Entscheidung der Prüfungskommission über die Ablaufbeschwerde des Beschwerdeführers im Sinne von Regel 19 (3) ABVEP und unabhängig von der Frage, ob diese Ablaufbeschwerde form- und fristgerecht eingelegt wurde, liegt daher eine Verletzung der Entscheidungspflicht der Prüfungskommission gemäß Regel 19 (4) ABVEP vor.
3.2 Aus dieser Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Regel 19 (4) ABVEP folgt zugleich, dass die vom Beschwerdeführer angegriffene Entscheidung der Prüfungskommission vom 4. Juli 2023, mit der seine Bearbeitung der Aufgabe D mit 40 Punkten bewertet wurde (s. o. Ziffer IX.), ebenfalls an einem schweren Fehler leidet. Ohne vorherige Behandlung und Entscheidung über die Ablaufbeschwerde hat die Prüfungskommission nämlich bei ihrer Entscheidung über das Bestehen der Prüfung im Sinne von Artikel 6 (5) Satz 1 VEP den Vortrag des Beschwerdeführers zu den aus seiner Sicht für diese Entscheidung maßgeblichen Tatsachen und Überlegungen offensichtlich unberücksichtigt gelassen und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (s. o. Ziffer 3.1.4 b)).
4. Formelle Zulässigkeit der Ablaufbeschwerde des Beschwerdeführers 4.1 Darüber hinaus hält es die Kammer für angezeigt, Ausführungen auch zur Frage der formellen Zulässigkeit der Ablaufbeschwerde des Beschwerdeführers vom 9. März 2023 zu machen, da die Beantwortung dieser Frage praktische Relevanz auch für das weitere Verfahren im hiesigen Fall sowie ggf. für zukünftige Ablaufbeschwerden im Rahmen der EEP hat.
4.1.1 Das Prüfungssekretariat hat in Ausübung seiner Kompetenz zur Prüfungsvorbereitung und -organisation gemäß Artikel 9 (2) b) VEP im Dezember 2022 "Anweisungen an die Bewerber für den Ablauf der europäischen Eignungsprüfung" (im Folgenden:
"Anweisungen") erlassen und dort für die EEP 2023 insbesondere in Ziffer I.8 bestimmt, dass „Bewerber, die Beschwerde betreffend die Durchführung der Prüfung einlegen wollen, […] dies bis zum Ende des Tages der betreffenden Prüfungsaufgabe durch Ausfüllen des entsprechenden vom Prüfungssekretariat bereitgestellten Formblatts tun [müssen]" (s. o. Ziffer IV.). In der Konsequenz wurde dieses auf den EEP-Internetseiten des EPA vorgehaltene Formblatt für eine Prüfungsaufgabe auch nur jeweils bis zum Ende des Tages dieser Prüfungsaufgabe zum Abruf bereitgestellt (s. o. Ziffer III.).
4.1.2 Aus den Antworten des Prüfungssekretariats mit E-Mail vom 10. März 2023 und vom 13. März 2023 (s. o. Ziffern VI. und VIII.) geht hervor, dass jedenfalls das Prüfungssekretariat in Befolgung von Ziffer I.8 der Anweisungen die Ablaufbeschwerde des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 9. März 2023 für unzulässig gehalten hat, da sie nicht am Tag der Prüfung D (also am 7. März 2023) eingereicht und hierfür auch nicht das vorgesehene Formular benutzt wurde.
4.1.3 In diesem Zusammenhang weist die Kammer darauf hin, dass das Prüfungssekretariat grundsätzlich im Rahmen seiner Kompetenz gemäß Artikel 9 (2) b) VEP organisatorische Fragen der EEP näher regeln und insofern auch hinsichtlich der Ausgestaltung von Ablaufbeschwerden im Sinne von Regel 19 (3) ABVEP nähere Vorkehrungen treffen kann. Es liegt aber auf der Hand, dass sich das Prüfungssekretariat im Rahmen der Vorschriften der ABVEP halten muss und daher insbesondere die Voraussetzungen für Rechtsbehelfe, die in den ABVEP vorgesehen sind, nicht im Vergleich zur gesetzlichen Regelung erschweren darf.
4.1.4 Eine solche unzulässige Erschwerung von Voraussetzungen liegt aber hier in Ziffer I.8 der Anweisungen vor.
a) Während nach dieser Anweisung nämlich eine Ablaufbeschwerde im Sinne von Regel 19 (3) ABVEP noch am gleichen Tag der Ablegung der betroffenen Prüfungsaufgabe eingelegt werden muss, sieht Regel 19 (3) ABVEP vor, dass eine solche Beschwerde "spätestens 30 Minuten nach dem Schlusssignal am letzten Prüfungstag" (Hervorhebung durch die Kammer; letzter Prüfungstag war bei der EEP 2023 der 16. März 2023 für Aufgabe C) vorgebracht werden muss. Dies bedeutet, dass das Prüfungssekretariat die Frist für eine Ablaufbeschwerde im Zusammenhang mit all denjenigen Prüfungsaufgaben, die nicht am letzten Prüfungstag abgehalten wurden, unzulässigerweise verkürzt hat. Auf diesen Umstand hat die Kammer bereits für die EEP 2021, für die das Prüfungssekretariat eine zu Ziffer I.8 der Anweisungen gleichlautende Regelung erlassen hatte, hingewiesen (vgl. D 26/21, Gründe 4.4.4).
b) Lediglich für die am letzten Tag der EEP abgehaltene Prüfung bedeutet die Regelung in Ziffer I.8 der Anweisungen eine Vergünstigung im Vergleich zur gesetzlichen Regelung. Auf die Wirksamkeit einer solchen Vergünstigung, auch wenn sie von der gesetzlichen Vorgabe abweicht, dürfen Prüflinge vertrauen (vgl. D 26/21, Gründe 4.4.4; D 45/21, Gründe 4.5; D 15/22, Gründe 5).
c) Dass im Übrigen das Prüfungssekretariat jedenfalls für die am letzten Prüfungstag abgenommene Prüfung die Frist zur Einreichung einer Ablaufbeschwerde zu Gunsten von Prüflingen in Ziffer I.8 der Anweisungen verlängert hat, hält die Kammer für sinnvoll, da die Fristregelung in Regel 19 (3) ABVEP offensichtlich für Prüfungen vor Ort konzipiert wurde, wie sie bis 2019 stattfanden. Störungen des Prüfungsablaufs (etwa aufgrund Lärms im Prüfungsraum) konnten aber unproblematisch bis 30 Minuten nach dem Schlusssignal am letzten Prüfungstag gegenüber der leitenden Aufsichtsperson vor Ort vorgebracht werden. Dagegen hat die Einführung der EEP im Onlineformat seit 2021 neue Probleme technischer Art im Zusammenhang mit der verwendeten Prüfungssoftware mit sich gebracht; die genaue Darlegung dieser Probleme sowie die Argumentation zur angemessenen Kompensation dieser Ablaufstörungen können aber nicht ohne Weiteres lediglich binnen 30 Minuten nach Prüfungsende formuliert werden.
4.1.5 Im Ergebnis ist daher die Ablaufbeschwerde des Beschwerdeführers vom 9. März 2023, da noch vor dem letzten Prüfungstag eingereicht, nicht als verfristet zu behandeln.
4.1.6 Darüber hinaus hat das Prüfungssekretariat in Ziffer I.8 der Anweisungen das Schriftform- und Begründungserfordernis gemäß Regel 19 (3) ABVEP insofern näher definiert, als Prüflinge für eine Ablaufbeschwerde ein vom Prüfungssekretariat bereitgestelltes Formblatt mit bestimmten vordefinierten Feldern ausfüllen müssen. Nach Ansicht der Kammer liegt hierin lediglich eine zulässige Konkretisierung und noch keine unzulässige Erschwernis des gesetzlichen Schriftform- und Begründungserfordernisses. Tatsächlich dürften die konkrete Gliederung des vom Prüfungssekretariat bereitgestellten Formblattes bzw. die darin enthaltenen Felder für bestimmte erfragte Angaben den Prüflingen die ordnungsgemäße Begründung der Ablaufbeschwerde (und dem Prüfungssekretariat die Überprüfung der Ablaufbeschwerde) erleichtern.
4.1.7 Vorliegend muss aber zusätzlich beachtet werden, dass das Formblatt für die Ablaufbeschwerde bezüglich der Aufgabe D nur bis zum Ende des 7. März 2023 bereitgestellt wurde (s. o. Ziffer III.). Der Beschwerdeführer konnte also nach dem 7. März 2023 gar nicht mehr das bereitgestellte Formblatt verwenden, obwohl die für die Einreichung einer Ablaufbeschwerde für die Prüfung D geltende Frist noch lief (s. o. Ziffer 4.1.4 a)). In dieser Situation kann es ihm nicht zum Nachteil gereichen, wenn er stattdessen die E-MailKontaktadresse des Prüfungssekretariats für seine Ablaufbeschwerde verwendete, um diese fristgerecht einzureichen. Im Ergebnis ist er daher so zu behandeln, als ob er auch das (durch das Prüfungssekretariat konkretisierte) Schriftform- und Begründungserfordernis eingehalten hat.
4.2 Insgesamt hat der Beschwerdeführer also aus den oben genannten Gründen die Zulässigkeitserfordernisse für seine Ablaufbeschwerde erfüllt. Es muss daher nicht entschieden werden, ob die Reklamation der aufgetretenen technischen Probleme während der Prüfung D gegenüber dem technischen Support bereits als Ablaufbeschwerde im Sinne von Regel 19 (3) ABVEP angesehen werden kann, wie vom Beschwerdeführer in seiner E-Mail vom 10. März 2023 gegenüber dem Prüfungssekretariat argumentiert (s. o. Ziffer VII.).
5. Zusammenfassend ist daher die Kammer der Auffassung, dass der Beschwerdeführer eine zulässige Ablaufbeschwerde im Sinne von Regel 19 (3) ABVEP im Zusammenhang mit der Prüfung D eingereicht hat, über die die Prüfungskommission in Verletzung ihrer Verpflichtung gemäß Regel 19 (4) ABVEP nicht entschieden hat. Die Prüfungskommission hat damit gleichzeitig bei ihrer Entscheidung vom 4. Juli 2023 über das Bestehen der Prüfung im Sinne von Artikel 6 (5) Satz 1 VEP wesentliches Vorbringen des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör als Gebot höherrangigen Rechts verletzt.
6. Zurückverweisung der Angelegenheit an die Prüfungskommission 6.1 Der Beschwerdeführer hat beantragt, die angegriffene Bewertung der Prüfungsleistung für die Prüfungsaufgabe Teil D1-1 um mindestens zehn Punkte höher anzusetzen und die EEP als bestanden zu werten. Er hat sich außerdem ausdrücklich gegen eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die Prüfungskommission gewandt.
6.2 Hält die Kammer eine Beschwerde aufgrund eines gegebenen schweren und eindeutigen Fehlers, der eine Verletzung der Vorschriften der VEP oder der bei ihrer Durchführung anzuwendenden Bestimmungen oder höherrangigen Rechts darstellt, für zulässig und begründet, so ist sie gemäß Artikel 24 (4) Satz 2 VEP grundsätzlich nur befugt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an die Prüfungskommission zurückzuverweisen. In Ermessensfragen kann sie die angefochtene Entscheidung nicht durch ihre eigene Entscheidung ersetzen. Daher können Anträge auf Vergabe zusätzlicher Punkte oder einer bestimmten Note grundsätzlich nicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten behandelt werden. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen, wenn wichtige Gründe gegen eine Zurückverweisung sprechen, könnte ein solcher Antrag gerechtfertigt sein. Dies ist z. B. denkbar, wenn die Benotung nicht mehr im Ermessensspielraum liegt oder wenn der Ermessensspielraum des Prüfungsausschusses für die Neubewertung einer Arbeit bei Zurückverweisung so gering ist, dass die Bindungswirkung einer Entscheidung der Kammer ignoriert würde, wenn der Prüfungsausschuss die Note nicht ändert (siehe grundlegend D 1/86, ABl. EPA 1987, 489, Gründe 2; für die erste Gruppe von Fällen siehe z. B. D 3/14 zur Vorprüfung; für die zweite Fallgruppe siehe D 14/17 und D 20/17). Solche außergewöhnlichen Gründe erfordern eine ausführliche Begründung der beschwerdeführenden Person.
6.3 Die Begründung, die der Beschwerdeführer gegen eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die Prüfungskommission vorgebracht hat, vermag die Kammer aus den folgenden Gründen nicht zu überzeugen.
6.3.1 Die Kammer hat bereits ausgeführt (s. o. Ziffer 3.1.6 c) i)), warum es nicht ihre Aufgabe ist, im Beschwerdeverfahren erstmals einen Sachverhalt zu ermitteln und diesen zu bewerten. Ihre Aufgabe ist es vielmehr, die Richtigkeit einer angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung gerichtlich zu überprüfen. Eine solche Entscheidung (vorliegend über die Ablaufbeschwerde des Beschwerdeführers) liegt aber nicht vor.
6.3.2 Darüber hinaus hätte die Prüfungskommission im Rahmen einer solchen erstinstanzlichen Entscheidung - für den Fall, dass sie eine vom Beschwerdeführer nicht zu vertretende Störung des Prüfungsablaufs und in der Konsequenz einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausgleich dieser Störung bejahen sollte (s. u. Ziffer 7.2) - ein Ermessen bei der Frage, wie ein solcher Ausgleich konkret auszugestalten ist. In dieses Ermessen kann die Kammer nicht eingreifen.
6.3.3 Im Zusammenhang mit einem ggf. zu findenden Ausgleich für eine Störung des Prüfungsablaufs weist die Kammer im Übrigen noch auf Folgendes hin:
a) Es erscheint keineswegs zwingend, einen Störungsausgleich stets in Form eines Punkteausgleichs zu gewähren. Und auch, wenn im Einzelfall ein Punkteausgleich in Betracht gezogen wird, weist die Kammer wie bereits im Fall D 26/22, Gründe 4.7.7, auf den grundsätzlichen und bei der Frage des angemessenen Punkteausgleichs für Zeitverlust relevanten Gesichtspunkt hin, dass ein solcher Punkteausgleich nicht unbegrenzt nach oben offen sein kann: Die letztlich vergebene Bewertung der Prüfungsarbeit muss stets vorrangig die tatsächliche Leistung des Prüflings widerspiegeln. Ein Ausgleich auf Grundlage der während der effektiven (also tatsächlich zur Verfügung gestandenen) Zeit erreichten Punkte basiert aber ohnehin bereits auf der großzügigen bloßen Fiktion, der Prüfling hätte ohne Zeitverlust quasi linear weiter Punkte gesammelt. Eine solche Hochrechnung der Punkte würde, erfolgte sie unbegrenzt, nach Ansicht der Kammer dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen, welchen auch der Präsident des Rats des Instituts der zugelassenen Vertreter in seiner Stellungnahme (s. o. Ziffer XVI.) betont hat. Außerdem würde die genannte Hochrechnung ab einer gewissen Höhe auch den Gleichbehandlungsgrundsatz insofern verletzen, als dass ein von einer solchen Vorgehensweise profitierender Prüfling gegenüber anderen Prüflingen, bei denen keine Störung des Prüfungsablaufs mit einhergehendem Zeitverlust erfolgte, ohne hinreichend sachlichen Grund bevorzugt würde. Je größer also ein auszugleichender Zeitverlust beträgt, desto eher ist der gerade ausgeführte Gesichtspunkt zu bedenken. In der Konsequenz wäre dann an alternative Ausgleichsmaßnahmen wie zum Beispiel die Behandlung der Prüfungsaufgabe als nicht abgelegt, unter entsprechender Auswirkung auf bereits gezahlte oder noch zu zahlende Prüfungsgebühren, zu denken. Ab wann freilich ein Punkteausgleich konkret nicht mehr als angemessene Ausgleichsmaßnahme in Betracht kommt, wird von der Prüfungskommission unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen und zu begründen sein.
b) Im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten "erheblichen Stress" sowie - ähnlich hierzu - die behauptete "Verunsicherung" und die notwendige Zeit für ihn, sich wieder angemessen der Aufgabenbearbeitung widmen zu können, weist die Kammer weiterhin auf die bereits in den Entscheidungen D 37/21, Gründe 21, und D 15/22, Gründe 14.2, gemachten Ausführungen hin. Demnach ist es sehr schwierig bis unmöglich, die Auswirkungen des durch die Störung bewirkten Stresses zu quantifizieren. Auch muss beachtet werden, dass ein Nachteilsausgleich grundsätzlich objektiv bestimmt werden muss, während erlittener Stress eine rein subjektive Größe ist, die bei manchen Prüflingen nicht oder kaum ins Gewicht fallen mag (oder sogar leistungsfördernde Wirkung zeitigt), während andere Prüflinge stärker davon beeinflusst werden können. Zudem lässt – ebenso wie bei einem erlittenen "objektiven" oder "unmittelbaren" Zeitverlust – der Umstand, dass der Prüfling unter erhöhtem Stress stand, noch nicht automatisch den Schluss zu, dass ohne erhöhten Stress tatsächlich eine bessere Punktzahl erreicht worden wäre. Insofern stellt die Anerkennung von Ausgleichspunkten aufgrund eines "unmittelbaren" Zeitverlusts bereits eine ausreichende Kompensation auch für einen etwaigen und subjektiven "mittelbaren" Zeitverlust aufgrund erhöhten Stresses dar. Im Einzelfall mag aber eine Prüfungskommission im Rahmen ihres Ermessens hinreichend glaubhaft gemachte, besonders gravierende Stresssituationen zusätzlich kompensieren, etwa durch die Vergabe von isolierten Zusatzpunkten oder etwa durch Heranziehung einer großzügigeren Berechnungsweise für Kompensationspunkte.
6.3.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, dass die Prüfungskommission seinem Vortrag hinsichtlich bestimmter Gesichtspunkte nicht entgegengetreten sei (s. o. Ziffer XVII. a)), weist die Kammer darauf hin, dass die entsprechenden Ausführungen der Prüfungskommission in ihrer Nichtabhilfeentscheidung (s. o. Ziffer XIV.) als "Anmerkungen" ersichtlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhoben und außerdem von vornherein mangels Entscheidungscharakter als Grundlage für eine Beschwerdeentscheidung ungeeignet sind (s. o. Ziffer 3.1.6 c)). Im Übrigen scheint die Prüfungskommission in ihren Anmerkungen davon auszugehen, dass der geltend gemachte Zeitverlust vom Beschwerdeführer zu vertreten und auch die Nichtverfügbarkeit der elektronischen Suchfunktion nicht ausgleichspflichtig sei, so dass aus ihrer Sicht folgerichtig keine weiteren Ausführungen zur Richtigkeit des geltend gemachten Zeitverlusts gemacht werden mussten. Die Berechnungsmethode des Beschwerdeführers für Kompensationspunkte ist darüber hinaus insofern nicht unerwidert geblieben, als die Prüfungskommission eine hypothetische Berechnung auf einer anderen, von der Kammer in D 37/21, Gründe 23, vorgeschlagenen Grundlage gemacht hat.
6.3.5 Schließlich kann die Kammer auch keine unverhältnismäßige Benachteiligung des Beschwerdeführers im Falle einer Zurückverweisung der Angelegenheit an die Prüfungskommission erkennen. Gerade um ein (über Artikel 24 (4) Satz 1 VEP, 25 (1) VDV in Verbindung mit Artikel 125 EPÜ und Artikel 6 EMRK geschütztes) rechtsstaatliches Verfahren zugunsten des Beschwerdeführers zu gewährleisten, ist im vorliegenden Fall zunächst eine ordnungsgemäße Entscheidung der Prüfungskommission herbeizuführen, in welcher der gesamte Vortrag des Beschwerdeführers angemessen berücksichtigt wird und die dann ggf. gerichtlich durch die Kammer überprüft werden kann. Das weitere Verfahren (samt eines ggf. erneut durchzuführenden Beschwerdeverfahrens) wird zeigen, ob die dann gefundene Bewertung der Prüfungsarbeit D des Beschwerdeführers im Rahmen der EEP 2023 tatsächlich unzutreffend ist, wie von ihm geltend gemacht. Dass ihm im Falle eines Nichtbestehens der EEP 2023 Nachteile drohen im Hinblick auf seine Vertretungsbefugnis vor dem Einheitlichen Patentgericht, wäre dann lediglich eine Konsequenz seiner (ggf. auch bei Berücksichtigung eines ordnungsgemäß ermittelten Störungsausgleichs) unzureichenden Prüfungsleistung.
6.4 Die Entscheidung der Prüfungskommission vom 4. Juli 2023 ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an die Prüfungskommission zurückzuverweisen. Der Beschwerdeführer hat zwar eine solche Zurückverweisung nicht explizit beantragt, auch nicht hilfsweise. Die Kammer sieht aber diese Zurückverweisung als "Minus" gegenüber dem weiterreichenden Antrag des Beschwerdeführers in diesem Antrag mitumfasst.
7. Weiteres Verfahren 7.1 Die Prüfungskommission wird im wiedereröffneten Verfahren Gelegenheit haben, eine Stellungnahme des Beschwerdeführers u. a. zu den in der Nichtabhilfeentscheidung genannten Umständen (s. o. Ziffer XIV.) einzuholen und sodann die Entscheidung über die zulässige Ablaufbeschwerde unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme sowie des Vortrags des Beschwerdeführers in der vorliegenden Beschwerde, insbesondere in seiner Stellungnahme zur Mitteilung der Kammer (s. o. Ziffer XVII.), nachzuholen.
7.2 Für den Fall, dass die Prüfungskommission einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Kompensation für die Störungen im Ablauf der Prüfung D bejahen sollte, wird sie eine neue Entscheidung über das Bestehen der Prüfung im Sinne von Artikel 6 (5) Satz 1 VEP treffen, wobei sie in Ausübung ihres Ermessens eine geeignete Kompensation finden und diese bei ihrer Entscheidung berücksichtigen wird. Hierauf ist in geeigneter Form hinzuweisen (vgl. D 26/22, Gründe 4.3 sowie instruktiv D 27/22, Gründe 3).
7.3 Sollte die Prüfungskommission dagegen eine Kompensation ablehnen, wird sie ihre Entscheidung vom 4. Juli 2023 (s. o. Ziffer IX.) im Rahmen ihrer erneut zu treffenden Entscheidung im Ergebnis bestätigen können.
7.4 Die Kammer weist darauf hin, dass unabhängig davon, ob die Prüfungskommission eine Kompensation gewährt oder nicht, sie bei ihrer Entscheidung das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen haben wird und dies anhand der Entscheidungsbegründung zu erkennen geben muss, um seinem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge zu tun.
8. Rückzahlung der Beschwerdegebühr Da die Beschwerde im Wesentlichen erfolgreich ist, erachtet es die Kammer als der Billigkeit entsprechend, die Beschwerdegebühr vollständig zurückzuzahlen, Artikel 24 (4) Satz 3 VEP.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung der Prüfungskommission wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird hinsichtlich der vom Beschwerdeführer eingelegten Ablaufbeschwerde im Sinne von Regel 19 (3) ABVEP zur Entscheidung sowie hinsichtlich der Prüfungsaufgabe D zur erneuten Entscheidung an die Prüfungskommission zurückverwiesen.
3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
N. Michaleczek I. Beckedorf